Der Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbarung (Vertraulichkeitsvereinbarung, NDA) sollte immer dann in Erwägung gezogen werden, wenn ein Unternehmen technische, kreative oder wirtschaftliche Informationen Dritten offenbart und diese Informationen keinen gesetzlichen Schutz (z.B. als Patent, Design, urheberrechtlich geschütztes Werk oder als Betriebsgeheiminis) genießen.
Notwendigkeit von Geheimhaltungsvereinbarungen in der Praxis
Dies gilt nicht nur im Vorfeld von Unternehmenskäufen oder Kapitalbeteiligungen, sondern praktisch bei jeder geplanten technischen, kreativen oder wirtschaftlichen Zusammenarbeit, sofern vor Abschluss des eigentlichen Vertrages bereits firmeninterne, nicht öffentliche Informationen ausgetauscht werden sollen. Solche Informationen werden zwar einerseits benötigt, um Möglichkeiten oder das Potential einer Zusammenarbeit bzw. eines Vertragsabschlusses beurteilen oder planen zu können. Andererseits schafft die Offenlegung firmeninterner Informationen ein erhebliches Gefährdungspotential. Kommt es (aus welchen Gründen auch immer) nicht zur geplanten Zusammenarbeit bzw. zum erhofften Vertragsabschluss, ist der abgesprungene Vertragspartner im Besitz sensitiver Informationen, die er für eigene oder Zwecke Dritter nutzen könnte. Dies wäre umso ärgerlicher, wenn es sich hierbei um einen Wettbewerber handelt oder die Daten an einen Wettbewerber weitergegeben werden.
Sind die offenbarten Informationen nicht als gewerbliches Schutzrecht, Urheberrecht oder Know-How geschützt oder ist die Erlangung eines einzutragenden Schutzrechtes in der Kürze der Zeit nicht mehr rechtzeitig möglich, ist der einzige Weg eine Offenbarung, Weitergabe und Nutzung vertraulicher Informationen durch Dritte zu verhindern, der Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbarung.
Wesentliche Klauseln von Vertraulichkeitsvereinbarungen
Definition der vertraulichen Informationen
Vertraulichkeitsvereinbarungen enthalten üblicherweise zunächst eine Definition, welche Informationen als vertraulich gelten sollen. Bei der Festlegung sollte große Sorgfalt an den Tag gelegt werden, denn zu weit gehende oder unklare Regelungen führen zur Unwirksamkeit der Geheimhaltungsvereinbarung.
Weitergabe- und Nutzungsverbot vertraulicher Informationen
Sodann sollten Geheimhaltungsvereinbarungen die vertragliche Verpflichtung des Empfängers enthalten, die ihm offenbarten vertraulichen Informationen vertraulich zu behandeln und diese weder zu offenbaren, weiterzugeben noch zu anderen als den vereinbarten Zwecken zu nutzen (Weitergabe- und Nutzungsverbot). Da ein solches Verbot eine wesentliche Einschränkung der Handlungsfreiheit des Empfängers bedeutet, sollte in Vertraulichkeitsvereinbarungen auch geregelt sein, wann welche Information nicht unter dieses Verbot fällt, z.B. dann, wenn die Information beim Empfänger bereits bekannt war und/oder nach Offenbarung öffentlich bekannt wird.
Hinzu kommen oft Regelungen, welchen Unternehmen (Konzernunternehmen, Vertragspartner) bzw. welchem Personenkreis (Geschäftsführer, Angestellte, Berater) die vertraulichen Informationen zugänglich gemacht werden dürfen und welche Sorgfalt im Umgang mit vertraulichen Informationen eingehalten werden muss. Vorzugswürdig erscheint es, die Offenbarung vertraulicher Informationen nur an die Personen zuzulassen, die vernünftigerweie Kenntnis von den Informationen haben müssen und die sich ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet haben.
Vertragsstrafe bei Verstoß gegen Geheimhaltungsvereinbarung
Für den Fall des Verstoßes gegen das Weitergabe-und Nutzungsverbot sollte jede Geheimhaltungsvereinbarung die Zahlung einer Vertragsstrafe vorsehen. Eine Vertragsstrafenklausel hat den nicht zu unterschätzenden Vorteil, dass das Unternehmen nicht nachweisen muss, dass und in welcher Höhe ihm durch die vertragswidrige Offenbarung, Weitergabe oder Nutzung von vertraulichen Informationen tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Steht der Verstoß fest, muss der Vertragspartner die vertraglich vereinbarte Strafe zahlen, unabhängig, ob überhaupt bzw. in welcher Höhe ein Schaden entstanden ist. Die vertraglich vereinbarte Strafe ist daher die wichtigste und oft sogar die einzige Kompensation bei einem Verstoß gegen Geheimhalutngsvereinbarungen. Eine Vertragsstrafenklausel stellt daher das ultimative Sicherungsmittel der Geheimhaltung dar.
Weitere Regelungen in NDA (Rückgabe, Dauer, Abwerbeverbot)
Schließlich sollten Geheimhaltungsvereinbarungen Regelungen zur Rückgabe bzw. Löschung vertraulicher Informationen nach Scheitern bzw. Abbruch der Vertragsverhandlungen, zeitlichen Dauer, Rechteeinräumung und Freistellung, zu Haftungsausschlüssen und ggf. ein Abwerbeverbot enthalten.
Ausblick
Nach unseren Erfahrungen nimmt die Bedeutung und Verbreitung von Geheimhaltungsvereinbarungen (NDA) in der rechtlichen Praxis mehr und mehr zu, und zwar nicht nur im klassischen "Patentbereich", sondern auch im kreativen und IT-Breich. Hierauf sollten Unternehmen und ihre potentiellen Vertragspartner vorbereitet sein. Nicht immer ist das Verlangen nach Abschluss einer Vertraulichkeitsvereinbarung Ausdruck von Misstrauen gegenüber der anderen Partei, sondern vielmehr der Wertschätzung der eigenen Leistung.