Die Versendung von Werbung per E-Mail, z.B. durch Newsletter erfreut sich großer Beliebtheit im Onlinehandel. E-Mail-Werbung ist nicht nur ein effizientes, sondern auch ein kostengünstiges Mittel, um möglichst viele potenzielle Kunden auf das eigene Unternehmen und eigene Produkte aufmerksam zu machen. Viele Onlinehändler nutzen dieses Marketing-Instrument jedoch, ohne sich über die bei einer E-Mail-Werbung zu beachtenden rechtlichen Vorgaben und damit verbundenen Risiken zu informieren. Insbesondere drohen teuere Abmahnungen und Unterlassungsklagen.
Häufige Fehler bei der E-Mail-Werbung
So gehen viele Unternehmen davon aus, dass es sich bei Newslettern nicht um Werbung handelt oder wissen nicht um die Erforderlichkeit der Durchführung eines Doupbe-Op-In-Verfahrens. Mehr zu den rechtlichen Risiken und Fallstricken beim Newsletter-Versand erfahren Sie hier.
Erlöschen von Einwilligungen in E-Mail-Werbung
Selbst wenn Onlinehändler alle gesetzlichen Vorgaben zur Erlangung einer wirksamen Einwilligung in Werbe-E-Mail erhalten haben, ist damit noch „nicht Schluss“, muss man Einwilligungen auch tatsächlich nutzen. Andernfalls droht die Gefahr, dass erteilte Einwilligungen erlöschen.
Keine gesetzlichen Regelungen zum Erlöschen/Erneuern von Einwilligung
Das Gesetz schweigt dazu, ob und wann erteilte Einwilligungen in den Erhalt von Werbe-E-Mails erlöschen. Ebenso findet sich im Gesetz keine Regelung dahingehend, dass Onlinehändler verpflichtet sind, einmal erteilte Einwilligungen in E-Mail-Werbung in regelmäßigen Abständen erneuern bzw. von dem Betroffenen bestätigen zu lassen.
Einwilligung in E-Mail-Werbung kann bei Nichtnutzung erlöschen
Nach der Rechtsprechung können Einwilligungen in den Erhalt von Werbe-E-Mails jedoch erlöschen, wenn der Onlinehändler von der Einwilligung tatsächlich keinen Gebrauch macht, also keinen Newsletter an den Betroffenen versendet, sei es, dass er überhaupt keinen Newsletter versendet oder vergessen hat, den Betroffenen in die E-Mail-Verteilerliste aufzunehmen oder dieser aus irgendeinem Grund aus der Liste entfernt wurde.
LG Berlin: Einwilligung in E-Mail-Werbung erlischt nach 2 Jahren Nichtbenutzung
So entschied das Landgericht Berlin bereits 2004 (Beschluss vom 2.7.2004, 15 O 653/03), dass eine Einwilligung in Werbe-E-Mails erlischt, wenn der Betroffene erstmals nach 2 Jahren seit Erteilung seiner Einwilligung Werbe-E-Mails von dem Onlinehändler erhält. Bei einem Verstreichenlassen von 2 Jahren muss der Onlinehändler vor dem erstmaligen Versenden von E-Mail-Werbung bei dem Betroffenen nachfragen, ob dieser nach wie vor Interesse an dem Erhalt von E-Mail-Werbung hat:
„Gerechtfertigt ist der Versand einer werbenden E-Mail allein dann, wenn der Empfänger der Werbung vorher zugestimmt hat (…). Vorliegend trägt der Beklagte vor, Anfang des Jahres 2001 Kontakt zu dem Mitarbeiter der Klägerin, Herrn Rechtsanwalt Franke gehabt zu haben. (…) Denn selbst bei einer erteilten Zustimmung durch den Zeugen Franken Anfang des Jahres 2001, hätte die Klägerin allenfalls in der darauffolgenden Zeit mit der Zusendung einer Werbe-E-Mail von dem Beklagten rechnen müssen. Da dieser jedoch erst zwei Jahre später von der angeblich erteilten Zustimmung Gebrauch machte, hätte sich der Beklagte bei der Klägerin noch einmal erkundigen müssen, ob auch noch im Jahre 2003 ein Interesse an der Zusendung seines Schreibens besteht.“
LG München: Einwilligung in E-Mail-Werbung erlischt nach 17 Monaten Nichtbenutzung
Nach Ansicht des Landgerichts München (Urteil vom 8.4.2010, 17 HK O 138/10) erlischt eine Einwilligung in E-Mail-Werbung bereits dann, wenn der Onlinehändler erstmals nach 17 Monaten erstmals eine Werbe-E-Mail an den Betroffenen versendet:
„Es ist in diesem Zusammenhang allgemein anerkannt, dass eine einmal erteilte Einwilligung mit Ablauf eines längeren Zeitraumes ihre Aktualität verliert (…). Selbst wenn am 04.05.2008 Herr Rechtsanwalt ... die Einwilligung erteilt haben sollte, hätte diese jedenfalls für eine am 16.12.2009 verschickte E-Mail keine Bedeutung mehr. Unbestritten ist, dass es sich bei der E-Mail vom 16.12.2009 um die erste von der Antragsgegnerin an Rechtsanwalt ... versandte Werbe-E-Mail handelte. Damit lag zwischen der Einwilligung, so sie denn vorlag und am 04.05.2008 erteilt wurde, und der Versendung der E-Mail ein Zeitraum von etwas mehr als 1 ½ Jahren. Damit hatte die Einwilligung, so sie denn erteilt worden war, jedenfalls ihre Aktualität verloren und konnte die Versendung der Werbe-E-Mail vom 16.12.2009 nicht mehr rechtfertigen, sodass diese E-Mail vom 16.12.2009 ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten erfolgte. Sie war somit eine unzumutbare Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG, so dass nach § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG dem Antragsteller der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zusteht.“
Fazit:
Nicht nur bei der Gewinnung von wirksamen Einwilligungen zum Versand von Werbe-E-Mails müssen Onlinehändler "höllisch" aufpassen, sondern Einwilligungen müssen im Anschluss auch tatsächlich in einem angemessenen Zeitraum nach ihrer Erteilung genutzt werden. Andernfalls droht die Gefahr, dass einmal erteilte wirksame Einwilligungen in E-Mail-Werbung wieder unwirksam werden und der Versand von Werbe-E-Mails dann wieder wettbewerbswidrig ist.