Rechtsanwalt Gereon Sandhage ist dafür bekannt, dass er im Auftrag zweifelhafter Online-Shops kleine eBay-Händler wegen leicht erkennbarer Fehler abmahnt. Sandhage & Co. konzentrieren sich häufig auf Fehler im Zusammenhang mit der Angabe von Widerrufsfristen oder der fehlenden Registrierung beim Verpackungsregister oder der EAR-Stiftung. Derzeit mahnt Rechtsanwalt Sandhage im Auftrag der Como Sonderposten unter anderem Online-Händler ab, die angeblich zu Unrecht den Warnhinweis "Nicht für Kinder unter drei Jahren geeignet" für Spielzeug angeben. Sind diese Abmahnungen gerechtfertigt?
Bekannter Abmahnanwalt Gereon Sandhage und zweifelhafte Onlineshops
Rechtsanwalt Gereon Sandhage aus Berlin gehört zu den prominentesten Abmahnanwälten in Deutschland. Seit Jahren belegt er regelmäßig einen der vorderen Plätze in der monatlichen Abmahnstatistik von Trusted Shops.
Sandhage wurde bereits vor Jahren von Zivilgerichten wegen missbräuchlicher Abmahnungen zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Diese Abmahnungen hatten ausschließlich zum Ziel, sich durch Abmahnkosten zu bereichern (Urteil des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg vom 01.10.2012, Aktenzeichen 6 C 136/12; Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 24.10.2014, Aktenzeichen 16 C 104/14; Urteil des Landgerichts Berlin vom 02.08.2017, Aktenzeichen 15 O 144/1). Trotz dieser Verurteilungen setzt Rechtsanwalt Sandhage seine zweifelhafte Abmahnpraxis im Auftrag zweifelhafter Shops fort.
Vor Inkrafttreten des "Anti-Abmahngesetzes" konzentrierte sich Sandhage hauptsächlich auf Verstöße gegen gesetzliche Informationspflichten im Fernabsatz, wie beispielsweise das Impressum, die Widerrufsbelehrung oder die OS-Plattform. Seit dem Inkrafttreten des "Anti-Abmahngesetzes" am 01.12.2020 können solche Verstöße nicht mehr kostenpflichtig abgemahnt werden. Aus diesem Grund mahnt Sandhage & Co. nur noch angebliche Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ab, für die weiterhin Abmahnkosten gefordert werden können.
Sandhage Abmahnungen für Como Sonderposten wegen falscher Warnhinweise
Aktuell mahnt Sandhage sowohl im Auftrag der iOcean UG als auch der Como Sonderposten GmbH ab. Neben Fehlern bei der Angabe der Widerrufsfrist werden Online-Händler abgemahnt, die Spielzeug anbieten und angeblich gegen die Spielzeug-Richtlinie bzw. die Zweite Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug (2. ProdSV) verstoßen.
Besonderes Augenmerk liegt dabei auf LEGO-Angeboten. Abgemahnt werden Händler, die auf eBay LEGO-Sets anbieten, die mit Altersangaben wie 8+ oder 12+ versehen sind und den Warnhinweis "Achtung: Nicht für Kinder unter drei Jahren geeignet" verwenden.
Sandhage ist der Ansicht, die Angabe des Warnhinweises in solchen Fällen würde gegen § 11 Abs. 1 Satz 4 der 2. ProdSV verstoßen. Laut dieser Vorschrift darf Spielzeug nicht mit Warnhinweisen versehen werden, wenn diese dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Spielzeugs aufgrund seiner Funktionen, Abmessungen und Eigenschaften widersprechen. Sandhage argumentiert nun, die Altersangabe 8+ bzw. 12+ zeige deutlich, dass das Spielzeug offensichtlich nicht für Kinder unter 3 Jahren geeignet sei. Deshalb dürfe der Warnhinweis "Achtung: Nicht für Kinder unter 36 Monate geeignet" nicht verwendet werden. Die dennoch erfolgte Verwendung sei rechtsmissbräuchlich und zugleich wettbewerbswidrig.
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Sind die Sandhage Abmahnungen für die Como Sonderposten berechtigt?
Ob die Como Sonderposten überhaupt berechtigt ist, (angebliche) UWG-Verstöße abzumahnen, darf bezweifelt werden. Nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG dürfen nur Wettbewerber abmahnen, die Waren in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreiben. Die Como Sonderposten verkauft lediglich Klemmbausteine in einer Größe in mehreren Farben.
Dass die Angabe des Warnhinweises tatsächlich ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Satz 4 2. ProdSV darstellt, darf ebenfalls bezweifelt werden. Denn durch das Verbot der rechtsmissbräuchlichen Verwendung von Warnhinweisen soll (nur) verhindert werden, dass die Sicherheitsanforderungen für Spielzeug, welches eindeutig für Kinder unter 3 Jahren vorgesehen ist, umgangen werden. Die Vorschrift bezweckt hingegen nicht, einer inflationären Verweddung von Warnhinweisen entgegenzuwirken (so auch Urteil des OLG Dresden vom 22.06.2021 zum Aktenzeichen 14 U 2212/20).
Zudem könnte die Abmahnung rechtsmissbräuchlich sein. Gemäß § 8c Abs. 1 UWG ist die Geltendmachung von Ansprüchen unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände missbräuchlich ist. Gemäß § 8c Abs. 2 UWG wird eine missbräuchliche Geltendmachung in Zweifelsfällen angenommen, wenn die Ansprüche hauptsächlich darauf abzielen, dem Zuwiderhandelnden Ansprüche auf Erstattung von Aufwendungen, Kosten der Rechtsverfolgung oder Zahlung von Vertragsstrafen entstehen zu lassen. Zudem besteht der Verdacht auf Missbrauch, wenn ein Mitbewerber eine erhebliche Anzahl von Verstößen gegen dieselbe Rechtsvorschrift durch Abmahnungen geltend macht und die Anzahl der geltend gemachten Verstöße in keinem Verhältnis zum Umfang seiner eigenen Geschäftstätigkeit steht. Ebenso deutet ein fehlendes wirtschaftliches Risiko bei außergerichtlichen oder gerichtlichen Maßnahmen darauf hin, dass der Mitbewerber das Kostenrisiko nicht selbst trägt.
Überprüfung von Abmahnungen durch Fachanwältin Denise Himburg
Sind Sie ebenfalls von einer Abmahnung durch Rechtsanwalt Gereon Sandhage im Auftrag der Como Sonderposten GmbH betroffen? Dann sollten Sie die Abmahnung anwaltlich überprüfen lassen. Geben Sie keinesfalls vorschnell eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, da Abmahner oft auf Verstöße gegen solche Erklärungen hoffen und hohe Vertragsstrafen fordern.
Gut zu wissen: Ist eine Abmahnung unberechtigt oder rechtsmissbräuchlich, ist der Abmahner verpflichtet, dem Abgemahnten die Anwaltskosten für die Abwehr der Abmahnung zu erstatten.
Erfolgreiche Abwehr von Abmahnungen durch Fachanwältin Denise Himburg
Wenn Sie eine Abmahnung von Rechtsanwalt Gereon Sandhage aus Berlin erhalten haben, können Sie mir diese gerne per E-Mail zusenden. In einer ersten Beratung bespreche ich mit Ihnen das weitere Vorgehen und die damit verbundenen Kosten. Ich habe bereits zahlreiche Onlinehändler erfolgreich vertreten, die von Abmahnungen durch Rechtsanwalt Sandhage betroffen waren.
Sofern die Abmahnung auch in Ihrem Fall unberechtigt ist, weise ich alle Forderungen zurück. Zusätzlich fordere ich den Abmahner (und gegebenenfalls auch Sandhage persönlich) dazu auf, die Rechtsverteidigungskosten zu erstatten, die Ihnen durch meine Einschaltung entstanden sind. Falls nötig, werde ich diesen Anspruch auch gerichtlich durchsetzen.