Nein. Nach dem Gesetz ist die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen nur Mitbewerbern, Wettbewerbsverbänden, qualifizierten Einrichtungen und den Industrie- und Handelskammern vorbehalten. Verbraucher und Unternehmen, die keine Wettbewerber sind, können daher nicht gegen Wettbewersbverstöße vorgehen. Sie können jedoch Verbraucherzentralen und Wettbewerbsverbände auf den Wettbewerbsverstoß hinweisen, in der Hoffnung, dass diese gegen den Verstoß vorgehen.
Wer gegen Wettbewerbsverstöße vorgehen darf, ist in § 8 Abs. 3 UWG geregelt. Danach ist die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen nur Wettbewerbern und bestimmten Verbänden und Einrichtungen vorbehalten:
- Mitbewerbern,
- rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
- bestimmten qualifizierten Einrichtungen,
- den Industrie- und Handelskammern und den Handwerkskammern.
Das UWG sieht also ausdrücklich vor, dass Unternehmen ihre Wettbewerber kontrollieren und selbst für die Einhaltung eines fairen Wettbewerbs am Markt sorgen. Daher darf nicht der Staat, sondern müssen Unternehmer ihre Konkurrenz bei Wettbewerbsverstößen zur Unterlassung und Beseitigung auffordern.
Auch Verbraucher dürfen sich nicht unmittelbar selbst gegen unlautere Geschäftspraktiken wehren. Das würde zu ausufernden, den Wettbewerb letztlich behindernden Aktivitäten führen. Für die Wahrung der Interessen der Verbraucher sollen vielmehr die Verbraucherschutzverbände tätig werden. An diese können sich Verbraucher jederzeit wenden. Sie können dann Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche geltend machen, wenn sie es für geboten halten.
Schließlich gilt auf Unternehmerseite, dass nicht nur einzelne Unternehmer, sondern auch Berufsverbände Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche geltend machen dürfen, um die Interessen ihrer Mitglieder zu wahren und auf die Einhaltung der einschlägigen Wettbewerbsvorschriften zu pochen.