3.000 EUR Vertragsstrafe bei unerlaubter Email-Werbung angemessen

3.000 EUR Vertragsstrafe bei unerwünschter Email-Werbung

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 25.11.2016 entschieden, dass eine Vertragsstrafe von 3.000 EUR bei erneuter unerwünschter Zusendung einer Werbe-Email unter Kaufleuten angemessen ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Versender der Werbe-Email als Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes gehandelt hat und ein erhebliches Missverhältnis der Vertragsstrafe zum Gewicht der Zuwiderhandlung nicht festzustellen ist.

Sachverhalt: Erneute Email-Werbung nach Abgabe einer Unterlassungserklärung

Die Klägerin betreibt eine Kfz-Vertragswerkstatt. Die Beklagte vertreibt Werbemedien, u.a. Folienaufkleber. 2011 erhielt die Klägerin erstmals Werbe-Emails von der Beklagten, ohne hierin eingewilligt gehabt zu haben. Daraufhin mahnte die Klägerin die Beklagte ab. Diese gab daraufhin eine strafbewerte Unterlassungserklärung ab, mit der sie sich im Wiederholungsfall zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 3.000 EUR an die Klägerin verpflichtete.

Im August 2014 erhielt die Klägerin von der Beklagten wiederum eine Werbe-Email, ohne dass sie vorab in den Erhalt von Werbung per Email eingewilligt hatte.

Daraufhin forderte die Klägerin von der Beklagten die Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe in Höhe von 3.000 EUR sowie Abgabe einer neuen Unterlassungserklärung mit einer erhöhten Vertragsstrafe. Die Beklagte lehnte die Forderungen der Klägerin ab und bestritt, an die Klägerin eine weitere Werbe-Email versendet zu haben.

Daraufhin erhob die Klägerin gegen die Beklagte Klage auf Zahlung einer Vertragsstrafe von 3.000 EUR.

Vorinstanz gibt Klage auf Vertragsstrafe wegen Email-Spam statt

Das zunächst angerufene Landgericht gab der Klage auf Zahlung der Vertragsstrafe wegen Spam-Email statt. Die Beklagte legte gegen das Urteil Berufung ein. Die Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG Hamm keinen Erfolg.

OLG Hamm: 3.000 EUR Vertragsstrafe für Spam-Email angemessen

 Auch das OLG Hamm war davon überzeugt, dass die Beklagte die in Rede stehende Werbe-Email an die Klägerin versendet hatte und daher eine Vertragsstrafe verwirkt hatte. Die vereinbarte Vertragsstrafe in Höhe von 3.000 EUR erachtete es als angemessen.

Sachverständiger bestätigt Versand der Werbe-Email durch Beklagte

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht ohne jeden Zweifel fest, dass die im August 2014 bei der Klägerin eingegangene Werbe-Email unmittelbar von dem Betrieb der Beklagten versandt worden ist. Der Sachverständige hat den Verlauf der elektronischen Post über ein Rechenzentrum und den Kundenserver des beteiligten Internetproviders nachvollzogen. Er konnte ausschließen, dass der Verlauf der Email manipuliert oder die Email von einem Dritten ohne Wissen der Beklagten an die Klägerin übermittelt worden ist.

3.000 EUR Vertragsstrafe für Werbe-Email jedenfalls unter Kaufleuten angemessen

Entgegen der Ansicht der Beklagten war die Vertragsstrafe auch nicht herabzusetzen. Die Beklagte habe als Kaufmann im Rahmen ihres Handelsgewerbes gehandelt. Ein erhebliches Missverhältnis der Vertragsstrafe zum Gewicht der Zuwiderhandlung konnte auch das OLG Hamm nicht feststellen.

OLG Hamm, Urteil vom 25.11.2016, Az.: 9 U 66/15

Quelle: PM des OLG Hamm vom 17.1.2017

Praxishinweis:

Spätestens nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ist dringend darauf zu achten, dass keine Werbung per Email mehr versendet wird, sofern der Betroffene darin nicht vorab ausdrücklich eingewilligt hat. Andernfalls ist die vereinbarte bzw. eine angemessene Vertragsstrafe verwirkt. Eine angemessene Vertragsstrafe kann - wie das Urteil belegt - jedenfalls unter Kaufleuten durchaus mehrere Tausend Euro hoch sein.

Nach dem Gesetz (§ 7 Abs. 2 UWG) ist Email-Werbung (z. B. in Form eines Newsletters) nur nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Email-Inhabers erlaubt. Die Zustimmung ist rechtssicher nur im Double-Opt-In-Verfahren zu gewinnen. Die hohen Anforderungen des Double-Opt-In-Verfahrens sind in der Praxis schwierig umzusetzen. So muss der Versender nicht nur nachweisen, dass er das Double-Opt-In-Verfahren generell anwendet, sondern auch nachweisen, dass die konkret in Rede stehende Email-Adresse in diesem Verfahren tatsächlich gewonnen worden ist (AG Düsseldorf, Urteil vom 09.04.2014, Az.: 23 C 3876/13 - Douple-Opt-In-Verfahren)