OLG Koblenz: Auch eBay-Händler muss auf OS-Plattform hinweisen

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Das OLG Koblenz hat mit Urteil vom 25.01.2017 entschieden, dass auch eBay-Händler verpflichtet sich, einen Hinweis auf die OS-Schlichtungsplattform vorzuhalten. Damit stellte sich das OLG Koblenz gegen die Ansicht des LG und OLG Dresden.

Seit dem 9. Januar 2016 müssen Online-Händler einen Hinweis auf die von der EU-Kommission bereitgestellte OS-Plattform auf ihrer Webseite bzw. in ihrem Onlineshop vorhalten und aktiv auf die OS-Plattform verlinken. Fehlt ein Hinweis bzw. aktiver Link auf die OS-Plattform, liegt ein Wettbewerbsverstoß vor.

Wie berichtet, hat das LG Dresden (Urteil vom 14.09.2016), bestätigt durch das OLG Dresden (Urteil vom 17.01.2017) in einem Eilverfahren entschieden, dass ein Amazon-Händler nicht verpflichtet ist, auf die OS-Plattform hinzuweisen, da bereits Amazon selbst hierzu verpflichtet ist.

Dieser Ansicht hat nunmehr das OLG Koblenz eine klare Ansicht erteilt und entschieden, dass auch Händler auf Marktplätzen (hier eBay) verpflichtet sind, auf die OS-Plattform hinzuweisen und aktiv aud diese zu verlinken. Zur Begründung führte das OLG Koblenz wie folgt aus:

"Weder dem Verordnungstext noch dem Erwägungsgrund 30 der Verordnung lässt sich entnehmen, dass die geregelte Verpflichtung für Online-Unternehmer entfallen soll, wenn sie ihre Angebote auf einem Online-Marktplatz wie beispielsweise Ebay - unterhalten und dieser Marktplatz bereits einen Link enthält.

Der Erwägungsgrund 30 der Verordnung stellt nach Auffassung des Senats deshalb auch ausdrücklich klar, dass „Online-Marktplätze ... gleichermaßen (...) und eben nicht nur anstelle und für die auf ihrem Marktplatz tätigen Unternehmen verpflichtet sein sollen, einen Link zur OS-Plattform bereitzustellen.(...)

Der Regelungszweck der ODR-Verordnung gebietet eine weite Auslegung des Begriffs "Website" dahingehend, dass hierunter auch Angebotsseiten von Online-Unternehmern auf Online-Marktplätzen fallen.

Sinn und Zweck der in der EU-Verordnung geregelten Verpflichtung ist es nämlich, das Vertrauen der Verbraucher in den digitalen Binnenmarkt zu stärken, damit der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen auch im Online-Bereich gewährleistet wird.

Dies setzt nach Erwägungsgrund 2 der ODR-Verordnung voraus, dass die Verbraucher Zugang zu einem einfachen, effizienten, schnellen und kostengünstigen Streitbeilegungsverfahren für Streitigkeiten aus Online-Verkäufen oder Online-Dienstleistungen haben. Um ein solches, über die OS-Plattform zur Verfügung gestelltes Streitbeilegungsverfahren überhaupt nutzen und dessen Möglichkeiten bei der Kaufentscheidung berücksichtigen zu können, bedarf es einer einfach zugänglichen Kenntnisnahmemöglichkeit der OS-Plattform bei möglichst vielen Verbrauchern.

Der Verzicht auf eine eigene Verlinkung durch die auf Online-Marktplätzen tätigen Online-Unternehmer gewährleistet gerade nicht, dass Verbraucher auf einfache Weise Kenntnis von dem Streitbeilegungsverfahren nehmen können, wenn sie - wie im Regelfall - die sie interessierenden Angebote des Onlinehändlers studieren, ohne nach weitergehenden Informationen zu einem Vertragsabschluss mit eben diesem Händler auf der Verkaufsplattform eines Online-Marktplatzes zu suchen."

OLG Koblenz, Urteil vom 25.01.2017, Az.: 9 W 426/16

Praxishinweis:

Zwar ist das Urteil des OLG Dresden bestandskräftig, aber wie das Urteil des OLG Koblenz zeigt, folgen andere Gerichte nicht der Ansicht der Dresdner Gerichte. Online-Händler sollten sich daher nicht auf die "Dresdner Ansicht" zur fehlenden Hinweispflicht von Händlern auf eBay, Amazon & Co. auf die OS-Plattform verlassen. Diese entspricht auch nicht dem Wortlaut von Art.  14 ODR-V, der wie folgt lautet:

"In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein."

Vielmehr sollte jeder Händler, der auf Marktplätzen wie eBay, Amazon & Co. Produkte vertreibt, einen Hinweis sowie einen aktiven Link auf die OS-Plattform vorhalten.

Aufgrund des fliegenden Gerichtsstandes in Wettbewerbssachen können Wettbewerber an jedem Gericht in Deutschland klagen und werden sicher nicht das Landgericht Dresden auswählen.