Influencer erneut wegen Schleichwerbung auf Instagram verurteilt

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Das OLG Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 4.7.2019 einen Influencer zur Unterlassung von getarnter Werbung auf Instagram verurteilt. Der dortige Influencer empfahl ein Produkt auf Instagram, ohne den kommerziellen Zweck kenntlich zu machen. Da der Influencer sich hauptberuflich mit dem Geschäftsbereich des Produkts beschäftigte und geschäftliche Beziehungen zu den Unternehmen unterhielt, deren Produkte er empfahl, hätte er seine Empfehlungen als Werbung kennzeichnen müssen, so das Gericht.

Sachverhalt: Influencer empfiehlt auf Ìnstagram Produkte von Unternehmen, für die er arbeitet

Der Antragsteller ist ein Wettbewerbsverein. Der Antragsgegner arbeitet als sog. Aquascaper und gestaltet Aquarienlandschaften. Über seinen Instagram-Account präsentiert er Aquarien, Aquarienzubehör und Wasserpflanzen. Er zeigt dort u.a. Wasserpflanzen einer Firma, für die er seinen eigenen Angaben nach den Bereich "social media" verantwortet.

Klickt der Nutzer auf ein vom Antragsgegner eingestelltes Bild, erscheinen die Namen von Firmen oder Marken der gezeigten Produkte. Ein weiterer Klick leitet den Nutzer auf den Instagram-Account dieser Firma.

Der Antragsteller meint, die Produktpräsentationen des Antragsgegners stellten verbotene redaktionelle Werbung (Schleichwerbung) dar. Er beantragte deshalb, dem Antragsgegner zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr in sozialen Medien, beispielsweise Instagram, kommerzielle Inhalte vorzustellen, ohne den kommerziellen Zweck der Veröffentlichung zu verdeutlichen.

Beschluss: Getarnte Werbung (Schleichwerbung) auf Instagram unzulässig

Anders als das LG befand das OLG, dass der Antragsgegner unlauter handele, da er den kommerziellen Zweck seiner Posts nicht kenntlich gemacht habe. Der Instagram-Account des Antragsgegners stelle eine geschäftliche Handlung dar. Erfasst werde insoweit jedes Verhalten einer Person zu Gunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes von Waren objektiv zusammenhänge.

Bei dem streitgegenständlichen Internetauftritt handele es sich um Werbung, die den Absatz der dort präsentierten Aquarien und Aquarienzubehörartikel fördern solle.

"Dass es sich hierbei um eine Präsentation des auf Instagram als (...) auftretenden Antragsgegners handelt, steht der Annahme einer geschäftlichen Handlung nicht entgegen, weil dieser nach der Einschätzung des Senats hierfür Entgelte oder sonstige Vorteile, wie z.B. Rabatte oder Zugaben erhält“.

Dafür spreche zum einen, dass der Antragsgegner sich beruflich mit der Gestaltung von Aquarienlandschaften beschäftige. Zum anderen liege es nicht nur nahe, sondern sei hinsichtlich einer Firma auch belegt, dass er geschäftliche Beziehungen zu den Unternehmen unterhalte, deren Produkte er präsentiere.

„Im Übrigen ist die Verlinkung der präsentierten Produkte mit dem Instagram-Account des jeweiligen Herstellers ein starkes Indiz dafür, dass es dem Antragsgegner nicht nur um eine private Meinungsäußerung geht, er vielmehr mit der Präsentation einem kommerziellen Zweck verfolgt“..

Die geschäftliche Handlung sei auch geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Insoweit genüge das Öffnen einer Internetseite, die es ermögliche, sich näher mit einem bestimmten Produkt zu befassen. Dies sei hier der Fall.

OLG Frankfurt aM, Beschluss vom 28.06.2019, Az. 6 W 35/19 (rechtskräftig)

Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 04.07.2019

Praxishinweis:

Der Beschluss reiht sich in eine Reihe bereits bestehender Beschlüsse und Urteile anderer Gerichte gegen sog. "Influencer" ein. Es sollte sich daher mittlerweile auch bei Influencern herumgesprochen haben, dass sie bestimmte gesetzliche Vorgaben bei ihrer Tätigkeit einzuhalten haben. Dazu gehört das Verbot der Schleichwerbung bzw. getarnten Werbung.

Der Begriff "Werbung" ist dabei weit auszulegen. Hierunter fällt jeder (unmittelbare oder mittelbare) Hinweis auf ein Produkt oder eine Dienstleistung mit dem Ziel der Absatzförderung. Um eine unbewusste Beeinflussung von Verbrauchern zu verhindern, gelten für Werbung sowohl in der Presse, im Rundfunk als auch im Internet bestimmte Anforderungen. Hierzu zählt insbesondere die Kennzeichnungspflicht von Werbung, die auch im Internet gilt. Verstoßen Influencer gegen die Kennzeichnungspflicht, können teure Abmahnungen die Folge sein.

Auch mit der Frage, wie Influencer Werbung zu kennzeichnen ist, haben sich die Gerichte bereits wiederholt beschäftigt.