Yelp Bewertungspraxis "nicht empfohlene Beiträge": Zulässig?

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Viele Unternehmer klagen seit Übernahme von "Qype" durch Yelp, dass viele ihrer ehemals auf Qype angezeigten positiven Bewertungen bei Yelp nur noch unter dem Link "nicht empfohlene Beiträge" erscheinen. Die Bewertungen für "nicht empfohlene Beiträge" fließen zudem nicht in die Gesamtbewertung ein. Für viele Unternehmen werden nur noch eine 1-oder 2-Sterne als Gesamtbewertung angezeigt. Ärgerlich - aber rechtlich zulässig.

Das Yelp-Bewertungs-Problem

Die Yelp-Bewertungen tauchen - wie einst die Bewertungen auf Qype - bei der Google-Suche ganz oben in der Trefferliste auf. Wer bisher Top-Bewertungen bei Qype hatte, konnte daher sehr einfach und schnell neue Kunden gewinnen. Alte oder negative Bewertungen auf  Yelp sorgen nunmehr dagegen für den gegenteiligen Effekt: Sie schrecken potenzielle Kunden ab. Nicht nur, aber gerade für kleine und mittlere Unternehmen kann das schnell zu einem großen Problem werden. Diese Yelp-Herabstufung ist daher extrem geschäftsschädigend. Daher fragen sich viele Gebewerbetreibende, ob sie sich gegen die Anzeige- und Bewertungspraxis von Yelp wehren können.

Gerichte erließen zunächst Eilverfügungen gegen Yelp

Mehrere Gerichte (darunter das Landgericht Hamburg und Berlin) hatten in Eilverfahren zunächst entschieden, dass die von Yelp vorgenommene Praxis der Bewertungsanzeige das allgemeine Persönlichkeitsrecht von betroffenen Gewerbetreibenden verletzt und diese verlangen können, dass auf den Yelp Webseiten auch die "nicht empfohlenen" Beiträge angezeigt und bei der Gesamtbewertung selbstverständlich zu berücksichtigen sind. Begründet wurde dies damit, dass Yelp nämlich nicht berechtigt sei, einseitig das Bewertungs- und Anzeigensystem durch den Einsatz einer neuen Software zu ändern, sondern lediglich Beiträge zu löschen, die gegen die auf den Yelp Webseiten veröffentlichten Richtlinien verstoßen. Die vollständige Nichtberücksichtigung aller „nicht empfohlenen“ Beiträge und deren Nichtanzeige geht über dieses Recht weit hinaus und ist daher nicht mehr von diesem umfasst.

Gerichte heben Eilentscheidungen nach Yelp-Widerspruch wieder auf

Yelp hat mittlerweile gegen diese Eilentscheidungen jeweils Widerspruch eingelegt und seine Sicht der Dinge dargelegt; die Gerichte  haben daraufhin die gegen Yelp erlassenen Einstweiligen Verfügungen wieder aufgehoben und die Yelp-Bewertungspraxis für rechtmäßig, insbsondere von der Meinungsfreiheit gedeckt, angesehen.

Betroffene verlieren auch in Hauptsacheklagen gegen Yelp

Auch von betroffenen Gewerbetreibenden erhobene Hauptsacheklagen wurden von den Gerichten, so auch vom Landgericht Berlin mit dieser Begründung abgewiesen.

Betroffene Unternehmen verlieren auch Berufungsverfahren

Sämtliche bisher von Betroffenen eingelegte Berufungen gegen Yelp waren erfolglos. Ein von uns betreutes Unternehmen will nun Revision beim BGH einlegen. Da das Kammergericht jedoch die Revision nicht zugelassen hat, gilt es zunächst die Hürde der Nichtzulassungsbeschwerde zu überwinden.

Fazit

Nach Ansicht der deutschen Gerichte ist die Yelp-Praxis zwischen "empfohlenen Beiträgen" und nicht "empfohlenen Beiträgen" zu unterschieden und die Bewertungen der nicht empfohlenen Beiträge nicht in die Gesamtbewertung einfließen zu lassen, rechtlich zulässig. Eine Entscheidung des BGH gibt es noch nicht.

Selbstverständlich kann ein Unternehmen sich gegen unwahre oder beleidigende Bewertungen auf der Yelp-Bewertungsplattform genauso wehren wie auf anderen Bewertungsplattformen.