Darf man in einer Bewertung Namen nennen?
Es kann schnell passieren: Sie arbeiten in einem Café, Supermarkt oder einem anderen Job mit Kundenkontakt und haben einen schlechten Tag erwischt. Ein Kunde betritt den Laden und Sie können es ihm einfach nicht recht machen. Sie verlieren die Beherrschung und der Kunde verlässt den Laden. So weit, so schlecht. Doch was ist, wenn der Kunde nicht nur verärgert den Laden verlässt und schwört, "nie wieder zu kommen", sondern zu Hause am PC sitzt, eine negative Google-Bewertung im Profil Ihres Arbeitgebers hinterlässt und dabei auch noch Ihren Namen verwendet, den er auf Ihrem Namensschild abgelesen hat? In diesem Beitrag erklären wir, ob Ihre Rechte möglicherweise verletzt werden und wie Sie sich dagegen wehren können.
Löschung negativer Google Bewertung: Agentur oder Anwälte?
Im Grunde genommen ist jede negative Bewertung angreifbar. Man muss nur wissen, wie man angreift und die entsprechenden Tricks gegen Google und Co. kennen. Auf Löschungen negativer Bewertungen spezialisierte Anwälte wissen, welche Strategie bei der Löschung negativer Bewertungen jeweils am erfolgreichsten ist, kennen sie die entsprechende Rechtsprechung und einschlägigen Urteile. Auch zahlreiche Online Marketing Agenturen bieten die Löschung negativer Bewertungen an und werben zuweilen mit Erfolgsquoten von 99% und billigen Paketpreisen. Was ist davon zu halten?
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Sollte man negative Bewertungen kommentieren?
Mein Tipp: Schlechte Bewertungen nicht kommentieren!
Ein Kommentar sollte (wenn überhaupt) erst das allerletzte Mittel sein, d.h. wenn eine Löschung nicht durchgesetzt werden kann.
Denn auch in Kommentaren zu negativen Bewertungen werden oft nachteilige Angaben gemacht. Geht aus dem Kommentar z.B. hervor, dass man den Verfasser kennt, kann man sich nachher nicht mehr darauf berufen, dass es sich um eine Fake Bewertung handelt. Zudem ist insbesondere bei Bewertungen von Anwälten oder Ärzten aufgrund der Schweigepflicht genau zu überlegen, ob und was man in Kommentaren überhaupt angeben darf.
Schließlich wird in Kommentaren oft nicht der richtige professionelle "Ton" getroffen, mitunter scharf zurückgeschossen. Dies ist verständllich, ist die Verägerung groß. Aber bissige Kommentare können den ersten negativen Eindruck noch verstärken. Auch hier kann daher "guter Rat von außen" hilfreich sein und bei der Abfassung von Kommentaren anwaltliches Feingefühl helfen.
Kann ich negative Sternebewertungen ohne Text löschen lassen?
Negative Bewertungen im Internet sind geschäftsschädigend. Bevor Kunden einen Unternehmen beauftragen oder ein Lokal besuchen, suchen sie im Internet häufig erst einmal nach Bewertungen. Daher haben nicht nur negative Bewertungen mit unwahren Behauptungen im Kommentartext, sondern auch Bewertungen mit nur 1 oder 2 Sternen ohne Text desaströse Folgen für Unternehmen, führt jede negative Sternebewertung zum Sinken der angezeigten Durchschnittsbewertung. Daher fragen sich vielen Unternnehmen: Muss Google negative Sternebewertungen (mit oder ohne Text) löschen?
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Negative Bewertungen im Internet löschen
Kann man negative Bewertungen im Internet löschen lassen? Diese Frage stellen sich viele Unternehmen, sind negative Bewertungen geschäftsschädigend. Falsche negative Bewertungen sind um so ärgerlicher. Gedacht sind Bewertungsportale zur Orientierung von Verbrauchern. Doch werden Bewertungsportale auch immer häufiger missbraucht. Und zwar nicht nur, um eigene Produkte und Dienstleistungen in den höchsten Tönen zu loben bzw. loben zu lassen, sondern auch um Produkte und Dienstleistungen von Mitbewerbern gezielt schlecht zu machen.
Löschung von Beiträgen in Blogs und Foren: Möglich?
Werden über Sie, Ihr Unternehmen oder Ihre Produkte in Blogbeiträgen Lügen oder Beleidigungen aufgestellt, ist dies nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt. Das Problem: Der Verfasser ist Ihnen oft unbekannt. Der Blogbetreiber muss Name und Adresse des Verfassers nicht an Sie herausgeben; oft kennt er diese selbst nicht. Am Ende bleibt Ihnen also nur, den Blogbetreiber zur Löschung eines Beitrages aufzufordern. WasS ie dabei zu beachten haben und wie Sie vorgehen müssen, hat der BGH in seinem Grundsatzurteil vom 25.10.2011 ausgeführt.
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