Negative Bewertungen im Internet löschen

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Kann man negative Bewertungen im Internet löschen lassen? Diese Frage stellen sich viele Unternehmen, sind negative Bewertungen geschäftsschädigend. Falsche negative Bewertungen sind um so ärgerlicher. Gedacht sind Bewertungsportale zur Orientierung von Verbrauchern. Doch werden Bewertungsportale auch immer häufiger missbraucht. Und zwar nicht nur, um eigene Produkte und Dienstleistungen in den höchsten Tönen zu loben bzw. loben zu lassen, sondern auch um Produkte und Dienstleistungen von Mitbewerbern gezielt schlecht zu machen.

Art und Anzahl der Bewertungsportale im Internet wachsen rasant. So gibt es "jameda" für Ärzte, "kununu" für Arbeitgeber, "spickmich" für Lehrer, "Ciao!" und "Dooyoo" für Produkte und Dienstleistungen, "Amazon" für Bücher, "Holydaycheck" für Hotels, "Yelp" für die Unternehmen, Restaurants, Shopping und Freizeit. Für all diese Portale gilt: Unwahre Behauptungen in Bewertungen müssen Sie nicht hinnehmen !

Bewertung = Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung ?

Bei der Frage, ob man gegen missliebige Bewertungskommentare und Bewertungsnoten vorgehen kann, muss zunächst unterschieden werden, ob es sich hierbei um Meinungen oder Tatsachen handelt.

Meinungen grundsätzlich zulässig, Grenze: Schmähkritik

Diese Unterscheidung ist wichtig, da Meinungen aufgrund der Meinungsfreiheit grundsätzlich von dem Betroffenen hinzunehmen sind, auch wenn sie negativ sind. Die Grenze bildet bei Meinungsäußerungen nur die Schmähkritik. Schmähkritik liegt vor, wenn es dem Äußernden offenkundig nicht mehr um eine Auseinandersetzung in der Sache geht, sondern die Herabwürdigung des Betroffenen im Vordergrund steht.

Unwahre Tatsachen sind grundsätzlich zu unterlassen

Handelt es sich dagegen um Tatsachenbehauptungen, stehen die Chancen des Betroffenen weitaus besser. Der BGH hat in seinem Urteil vom 25.10.2011 die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen ein Blog-Betreiber wegen Tatsachenbehauptungen Dritter in Anspruch genommen werden kann. Die in diesem Urteil entwickelten Grundsätze gelten auch für Betreiber von Bewertungsportalen.

Vorgehen gegen Portalbetreiber bei unwahren Tatsachenbehauptungen in Bewertungen

Danach ist (auch) bei einem Vorgehen gegen unwahre Tatsachenbehauptungen auf Bewertungsportalen folgendes Prozedere einzuhalten:

  • Zunächst muss der Betroffene dem Portalbetreiber die Rechtsverletzung unter Angabe des konkreten Sachverhaltes anzeigen.
  • Der Portalbetreiber muss hierauf hin jedoch nur tätig werden, wenn der Hinweis des Betroffenen so konkret gefasst ist, dass der Portalbetreiber die Rechtsverletzung, die Behauptungen des Betroffenen als wahr unterstellt, unschwer, d.h. ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung bejahen kann.
  • Ist dies der Fall, muss der Portalbetreiber die Beanstandung des Betroffenen an den Verfasser der Bewertung zur Stellungnahme weiterleiten.
  • Nimmt dieser nicht innerhalb einer angemessenen Frist hierzu gegenüber dem Portalbetreiber Stellung, muss der Portalbetreiber von der Berechtigung der Beanstandung des Betroffenen ausgehen und den beanstandeten Bewertungskommentar bzw. Teile hieraus löschen.
  • Erfolgt eine Stellungnahme, in der der Verfasser der Bewertung die Berechtigung der Beanstandung konkret unter Vorlage entsprechender Nachweise bestreitet und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Portalbetreiber verpflichtet, dem Betroffenen dies mitzuteilen und nunmehr von diesem, sofern noch nicht geliefert, Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt.
  • Nimmt der Betroffene keine Stellung oder legt er ggf. erforderliche Nachweise nicht vor, ist der Portalbetreiber zu einer weiteren Prüfung nicht verpflichtet und muss den Eintrag nicht löschen.
  • Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Nachweisen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des Verfassers der Bewertung, dass die Bewertung falsche Tatsachenbehauptungen enthält, muss der Portalbetreiber die Bewertung bzw. Teile hieraus löschen.

Rechtsprechung zu Bewertungsportalen

Mittlerweile gibt es zahlreiche Urteile zu Bewertungen, in denen die vorstehenden Grundsätze des BGH umgesetzt werden.

Erwähnenswert ist das Urteil des Landgerichts Nürnberg vom 08.05.2012 (Az.: 11 O 2608/12). In diesem wurde der Betreiber des Arzt-Bewertungsportals Jameda zur Löschung einer unwahre Tatsachen enthaltenen Bewertung eines Arztes verurteilt. In diesem Urteil stellte das Gericht noch einmal klar, dass ein Portalbetreiber nach einem konkreten Hinweis eines Betroffenen auf einen unwahren Beitrag nicht nur verpflichtet ist, diesen Hinweis dem Verfasser der Bewertung zur Stellungnahme weiterzuleiten. Sondern der Portalbetreiber muss den verfasser auch auffordern, einen geeigneten Nachweis für die Richtigkeit des von ihm in der Bewertung behaupteten Sachverhalts zu erbringen. Dieser Pflicht war Jameda nicht nachgekommen, sondern hatte sich mit dem knappen Satz des Bewertenden "Es sei alles wahr" zufrieden gegeben. Nach Ansicht des Gerichts hätte Jameda den Sachverhalt jedoch sorgfältiger prüfen müssen. Insbesondere hätte Jameda von dem Nutzer einen Nachweis für die Behandlung verlangen müssen. Erst, wenn der Nutzer einen Beleg eingereicht hätte, wäre es wieder an dem Arzt gewesen, durch weitere Beweise den Nachweis dafür zu erbringen, dass seine Behauptungen wahr sind.

Auch das Landgericht Berlin gab mit Urteil vom 05.04.2012 (Az.: 27 O 455/11) der Klage eines Arztes und Leiters einer Klinik für kosmische Chirurgie statt. In diesem Klageverfahren ging es um eine Bewertung auf Google Maps. Der Arzt stellte fest, dass bei Eingabe eines bestimmten u.a. der nachfolgende Eintrag vorzufinden war:

"Vorsicht!!!!!!!!!!! der Fuscher!!!! schlimmer kann man einen Menschen nicht verunstalten: seit dieser "Behandlung" kann ich nicht mehr anziehen, was ich will, ich muss genau überlegen womit ich was abdecken kann. Meine Arme, Mein Po- alles mit Dellen überseht und hängt unvorstellbar hässlich ab. Was ich schon investiert habe in Korrekturoperationen-> nichts hilft mehr! Seid vorsichtig! Seid gewarnt!!! Er ist furchtbar!"

Das Landgericht Berlin sah hierin eine Tatsachenbehauptung. Ob diese wahr oder unwahr ist, ließ das Landgericht Berlin dahingestellt, da es hierauf nicht ankam. Der Provider haftet nämlich bereits deshalb, weil er auf die konkrete Beanstandung des Arztes hin nicht tätig geworden ist. Im Urteil heißt es insoweit wie folgt:

"Ist der Provider mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert, die richtig oder falsch sein kann, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den Blog Verantwortlichen erforderlich. Hiernach ergeben sich für den Provider regelmäßig folgende Pflichten: Ein Tätigwerden des Hostproviders ist nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – bejaht werden kann. Dabei hängt das Ausmaß des insoweit vom Provider zu verlangenden Prüfungsaufwandes von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Gewicht der angezeigten Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnismöglichkeiten des Providers auf der anderen Seite. Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den Inhalt eines Blogs Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen.

Nach diesen Grundsätzen ist eine Haftung der Beklagten als Störerin gegeben, wobei es sich bei der beanstandeten Äußerung wohlgemerkt nicht um einen „Blog“ im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, sondern um einen Eintrag auf „...“ handelt; die Grundsätze des Bundesgerichtshofs gelten aber auch für solche Einträge. Es handelte sich bei dem inkriminierten „Erfahrungsbericht“ um eine Tatsachenbehauptung (...), und der Kläger hat die Beklagte in ausreichender Weise auf eine mögliche, hieraus entspringende Persönlichkeitsrechtsverletzung hingewiesen, ohne dass die Beklagte ihrer Verpflichtung, die Stellungnahme des für den Blog Verantwortlichen einzuholen und bei deren Ausbleiben den Eintrag zu löschen, nachgekommen wäre (...)."