Werden über Sie, Ihr Unternehmen oder Ihre Produkte in Blogbeiträgen Lügen oder Beleidigungen aufgestellt, ist dies nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt. Das Problem: Der Verfasser ist Ihnen oft unbekannt. Der Blogbetreiber muss Name und Adresse des Verfassers nicht an Sie herausgeben; oft kennt er diese selbst nicht. Am Ende bleibt Ihnen also nur, den Blogbetreiber zur Löschung eines Beitrages aufzufordern. WasS ie dabei zu beachten haben und wie Sie vorgehen müssen, hat der BGH in seinem Grundsatzurteil vom 25.10.2011 ausgeführt.
Betreiber von Blogs und Foren im Internet verfassen und veröffentlichen keine eigenen Texte, sondern verbreiten von Dritten verfasste Beiträge, also fremde Äußerungen. Sie sind daher sog. Host-Provider. Sie stellen nur die technischen Mittel zur Verfügung, dass fremde Äußerungen verbreitet werden. Sie stellen also eine Art "Pinnwand" im Internet zur Verfügung, auf der Dritte Informationen anbringen können. Enthalten die an der Pinnwand hinterlassenen Beiträge Äußerungen, die das Persönlichkeitsrecht Dritter verletzen, haben die Betroffenen ein nachvollziehbares Interesse daran, dass diese Beiträge bzw. Teile davon von der Pinnwand entfernt werden. Was also tun?
Haftung der Betreiber von Blogs und Foren für Beiträge Dritte als Störer
Die Betreiber von Blogs und Foren haften nicht als Täter, sondern - wenn - nur als Störer. Nach der Rechtsprechung ist Störer dernige, der willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechtsverletzung beigetragen hat, ohne Täter zu sein. Als Störer haften Betreiber von Blogs und Foren jedoch nur, wenn sie ihnen obliegende zumutbare Prüfpflichten verletzt haben. Welche sind das?
Blogbetreiber muss nicht jeden Beitrag vorab prüfen
Nach der Rechtsprechung ist ein Blogbetreiber jedenfalls nicht verpflichtet, jeden einzelnen Blogbeitrag eines Nutzers vorab vor Veröffentlichung auf etwaige Rechtsverstöße, insbesondere auf Verletzungen von Persönlichkeitsrechten Dritter hin zu überprüfen. Dies würde nicht nur die Kapazitäten von Blogbetreibern sprengen, sondern eine solche Vorabprüfung wäre Betreibern von Blogs und Foren mangels Kenntnis der relevanten Tatsachen auch überhaupt nicht möglich. Wohr sollen sie wissen, ob die in einem Beitrag aufgestellte Behauptung wahr oder unwahr ist?
Jedoch Prüfungs- und Handlungspflichten nach konkretem Hinweis eines Betroffenen
Erhalten Blogbetreiber jedoch von einem Betroffenen einen Hinweis auf eine angebliche Rechtsverletzung in einem Beitrag, muss der Blogbetreiber tätig werden. Wann? Wie?
Vorfrage: Handelt es sich bei der beanstandeten Äußerung um eine Meinung oder Tatsache?
Bei der Frage, ob man gegen missliebige Blogbeiträge vorgehen kann, muss jedoch zunächst unterschieden werden, ob es sich bei den anstößigen Äußerungen um Meinungsäußerungen oder um Tatsachenäußerungen handelt. Diese Unterscheidung ist wichtig, da Meinungen aufgrund der Meinungsfreiheit grundsätzlich zulässig, d.h. von dem Betroffenen hinzunehmen sind. Dies auch dann, wenn sie negativ für den Betroffenen sind. Grenze der Zulässigkeit von Meinungen bildet nur die Schmähkritik.
Handelt es sich dagegen bei der beanstandeten Äußerung in einem Blogbeitrag um eine Tatsachenbehauptung, stehen die Chancen des Betroffenen weitaus besser. Die Verbreitung unwahrer Tatsachen muss der Betroffene nämlich nicht hinnehmen.
Verfahren bei Löschen von unwahren Äußerungen in Blogs und Foren
Der BGH hat in seinem Urteil vom 25.10.2011 die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen ein Betreiber eines Blogs wegen Tatsachenbehauptungen Dritter haftet. Eine Haftung des Blogbetreibers setzt danach voraus, dass der Betroffene folgenden "Fahrplan" einhält und der Blogbetreiber einer der folgenden Pflichten verletzt:
- Zunächst muss der Betroffene dem Blogbetreiber die Rechtsverletztung unter Angabe des Sachverhaltes anzeigen.
- Der Blogbetreiber muss jedoch nur und erst dann tätig werden, wenn der Hinweis des Betroffenen so konkret gefasst ist, dass der Blogbetreiber aus diesem die Rechtsverletzung auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer - d.h. ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung - bejahen kann.
- Ist dies der Fall, muss der Blogbetreiber die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blogbeitrag Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterleiten.
- Erfolgt keine Stellungnahme des für den Verfassers innerhalb einer angemessenen Frist, muss der Blogbetreiber von der Berechtigung der Beanstandung des Betroffenen ausgehen und ist zur Löschung des beanstandeten Beitrages verpflichtet.
- Erfolgt eine Stellungnahme, in der der Verfasser die Berechtigung der Beanstandung eingehend bestreitet und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Blogbetreiber verpflichtet, dem Betroffenen dies mitzuteilen und von diesem ggf. Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt.
- Erfolgt hieraufhin keine Stellungnahme des Betroffenen oder legt er ggf. erforderliche Nachweise nicht vor, ist der Blogbetreiber zu einer weiteren Prüfung nicht verpflichtet und muss den Beitrag nicht löschen.
- Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des Verfassers eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts, muss der Blogbetreiber den beanstandeten Beitrag löschen.
Mittlerweile gibt es zahlreiche Urteile, in denen vorstehende, vom BGH entwickelte Grundsätze angewendet wurden. So hat z.B. das OLG Dresden mit Urteil vom 01.04.2015 (Az.: 4 U 1296/149) entschieden, dass auch Mikroblogs wie Twitter für ehrenrührige oder geschäftsschädigende Beiträge anonymer Nutzer haften, wenn sie von dem Betroffenen konkret auf Rechtsverstöße hingewiesen wurden, den Beitrag aber nicht löschen, obwohl das Persönlichkeitsrecht gegenüber Meinungs- und Medienfreiheit überwiegt. In dem diesem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt hatte ein anonymer Nutzer ein Unternehmen in einem sozialen Netzwerk in mehrfachen Beiträgen scharf kritisiert.