Das OLG Köln hat mit Urteil vom 24.5.2017 entschieden, dass auch Kundenbewertungen auf einer Website Werbung ist. Nach Abgabe einer Unterlassungserklärung wegen irreführender Angaben ist daher nicht nur die Webseite, sondern müssen auch Kundenbewertungen geprüft und ggf. gelöscht werden. Andernfalls drohen Vertragsstrafen.
Sachverhalt: Irreführende Werbung mit "Zauberwaschkugeln"
Vorliegend hatte ein Wettbewerbsverband ein Unternehmen wegen Wettbewerbsverstöße auf Unterlassung verklagt. Das Unternehmen hatte "Zauberwaschkugeln" für den Gebrauch in Waschmaschine und Geschirrspüler mit der Angabe "Spart Waschmittel" beworben.
Der Wettbewerbsverband forderte das Unternehmen auf, die irreführende Werbung zu unterlassen, weil der Werbeaussage "Spart Waschmittel" keine gesicherte wissenschaftliche Erkenntnis zu Grunde liege. Daraufhin gab das Unternehmen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.
Sowohl vor vor als auch nach Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung veröffentlichte das Unternehmen auf seiner Webseite mehrere Kundenbewertungen zu diesem Produkt. In den Kundenbewertungen hieß es u.a.: "Ich benutze weniger Waschmittel", "Brauchte weniger Waschmittel und die Wäsche ist griffiger und nicht so hart", "Funktioniert wirklich...Dadurch benötigt man auch eine geringere Waschmittelmenge und spart Geld".
Der Wettbewerbsverband war der Ansicht, dass das Unternehmen durch die Veröffentlichung dieser Kundenbewertungen gegen die in der Unterlassungserklärung enthaltenen Pflichten verstoßen habe und verlangte die Zahlung einer Vertragsstrafe.
Urteil: Unternehmen müsssen irreführende Angaben in Kundenbewertung löschen
Das OLG Köln hat entschieden, dass auch diese Kundenbewertungen Werbung darstellen und daher unter die von dem Unternehmen abgegebene Unterlassungserklärung fallen.
Kundenbewertungen unterfallen strafbewehrter Unterlassungserklärung
Aus der Erklärung ergebe sich, dass werbende Aussagen erfasst sein sollten, die sich jedenfalls zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung im Bereich der Kundenkommentare befanden. Bei den Kundenmeinungen handele es sich um Werbung, da sie Vertrauen in die Leistungen des Produkts schaffen und den Absatz des Produktes fördern könnten.
Kundenbewertungen sind Werbung des Unternehmens
Die Kommentare seien auch Werbung der beklagten Unternehmens. Die Beklagte würde den Kunden die Bewertung der Produkte erkennbar allein in der Hoffnung ermöglichen, dass die positiven Bewertungen überwiegen würden. Bei der Möglichkeit, das Produkt zu bewerten, handele es sich daher um ein eigenes Angebot der Beklagten.
Vertragsstrafe wegen irreführender Angaben in Kundenbewertungen
Die Unterlassungsverpflichtung der Beklagten könne nur dahin verstanden werden, dass auch solche Kommentare zu löschen sind, die gerade auf die zuvor von der Beklagten beworbene Wirkung des Produkts zurückgehen. Daher sei die Beklagte durch die Unterlassungserklärung auch zur Löschung der Kundenäußerungen auf ihrer Website verpflichtet.
OLG Köln, Urteil vom 24.05.2017, Az.: 6 U 161/16
Quelle: PM des OLG Köln vom 19.06.2017