BGH: Ebay-Bewertung „Versandkosten-Wucher!!“ zulässig
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Ebay-Verkäufer die Bewertung eines Käufers mit "Versandkosten Wucher!!" hinnnehmen muss. Der Ebay-Verkäufer hatte die Löschung dieser negativen Bewertung verlangt, da sie gegen das in den eBay AGB enthaltene Sachlichkeitsgebot verstoße. Für Leser sei nicht erkennbar, warum aus Sicht des Käufers die Versandkosten "Wucher" seien. Der BGH sah in der Bewertung weder eine unzulässige Schmähkritik noch einen Verstoß gegen die eBay AGB. Zwar enthalten diese ein Gebot zur Sachlichkeit. Es sei aber unklar, was „sachlich“ im Sinne der eBAy AGB sei.
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BGH: Bewertungsportal muss Gästekontakt nachprüfen
Der BGH hat die Rechte von Hotels bei negativen Bewertungen im Internet gestärkt: Ein Hotel, das die Echtheit von negativen Bewertungen bezweifelt, muss nicht näher begründen, warum es den Gästekontakt bezweifelt. Dies gilt auch dann, wenn Bewertungen Angaben oder Fotos enthalten, die für einen Gästekontakt sprechen. Einer näheren Begründung des Hotels bedarf es nur, wenn sich die Identität des Bewertenden für das Hotel ohne Weiteres aus der Bewertung ergibt. Dieses Urteil dürfte auch auf andere Branchen anwendbar sein.
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Gekaufte Fake-Bewertungen auf Internetportalen rechtswidrig
Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 14.11.2019 entschieden, dass das Anbieten von gekauften (d.h. erfundenen) Bewertungen rechtswidrig ist und Fake-Bewertungen gelöscht werden müssen.
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OLG Köln: Diverse Funktionen auf Jameda Ärzte Plattform unzulässig
Das OLG Köln hat mit Urteil vom 14.11.2019 entschieden, dass mehrere Funktionen der Ärzte Bewertungsplattform Jameda unzulässig sind. Durch diese Funktionen gewähre Jameda zahlenden Ärzten (Premiumkunden) auf unzulässige Weise verdeckte Vorteile und verlasse hierdurch die Rolle eines neutralen Informationsmittlers zwischen Patienten. Die Vorinstanz (LG Köln) hielt noch die gesamte Ausgestaltung der Jameda Plattform für unzulässig.
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LG Bonn: jameda muss Arztprofil auf Aufforderung löschen
Das LG Bonn hat mit Urteil vom 28.03.2019 entschieden, dass das Ärztebewertungsportal jameda alle personenbezogenen Daten eines Arztes (= Arztprofil) auf jameda löschen muss, wenn der Arzt dies verlangt. Insoweit kann sich der Arzt auf Art. 17 DSGVO berufen. Da jameda nach der zum Zeitpunkt des Erlasses des Urteils bestehenden Gestaltung der jameda Plattform kein neutraler Informationsmittler ist, könne sich jameda nicht auf ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO berufen. Auf dieses Urteil können sich Ärzte daher nicht berufen, sofern jameda sein Geschäftsmodell ändert.
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Jameda zur Löschung einer negativen Arztbewertung verurteilt
Das LG Braunschweig hat mit Urteil vom 28.11.2018 entschieden, dass das Arztbewertungsportal Jameda den Verfasser einer negativen Arztbewertung auffordern muss, den (angeblichen) Behandlungskontakt zum Arzt zu belegen, z.B. durch Vorlage einer Krankenkassenbescheinigung. Bloße Praxisbeschreibungen des Verfassers genügen nicht.
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