Das AG München hat mit Urteil vom 23.09.2017 entschieden, dass eine negative Bewertung auf der Verkaufsplattform eBay gelöscht werden muss, wenn sie unwahre Tatsachenbehauptungen enthält und gab damit der Klage eines eBay-Verkäufers gegen einen eBay-Käufer auf Löschung der Bewertung statt.
Sachverhalt: Aufforderung zur Löschung einer negativen Berwertung auf eBay
Der Beklagte kaufte auf eBay einen Vorverstärker Modell „Burmester 808 Mk 3“ für 7.500 EUR. In der Produktbeschreibung hatte der eBay-Verkäufer angeführt, dass der Verstärker in der Originalverpackung geliefert wird. Der eBay-Käufer erhielt den Verstärker unstrittig mangelfrei. Die Ware kam auch in der Originalverpackung an, jedoch in der Verpackung, die der bei Markteintritt vor 20 Jahren entsprach. Der eBay-Käufer hatte jedoch offenbar eine Lieferung in der aktuellen Verpackung des Herstellers erwartet. Daher gab er auf eBay trotz Mangelfreiheit der gelieferten Ware folgende negative Bewertung ab:
"Keine Originalverpackung, deshalb ist jeglicher Versand mehr als ein Risiko!!"
Aufgrund dieser negativen Bewertung sank die Bewertung des eBay-Händlers von 100 % (positiv) auf nur 97,1 % (positiv). Der eBay-Verkäufer forderte den eBay-Käufer daher zur Löschung der negativen Bewertung auf. Da der Kunde dieser Aufforderung nicht nachkam, erhob der eBay-Verkäufer beim Amtsgericht München schlißelich Klage auf Löschung der negativen eBay-Bewertung.
AG München: Unwahre Bewertung auf eBay muss gelöscht werden
Das AG München gab dem eBay-Verkäufer Recht und verurteilte den eBay-Käufer zur Entfernung der negativen Bewertung.
Zur Begründung führte das Gericht an, dass die negative Bewertung eine unrichtige Tatsachenbehauptung enthielt, da die Ware tatsächlich in der (wenn auch alten) Originalverpackung geliefert worden war und auch mangelfrei bei dem Kunden ankam. Dass der eBay-Kunde eine neue Verpackung erwartet hatte, war rechtlich unerheblich.
Gericht betont Wichtigkeit von Bewertungen auf eBay
Das Gericht betonte in dem Urteil noch einmal die erheblichen Auswirkungen von negativen Bewertungen für Verkäufer die auf Plattformen wie eBay, Amazon u& Co. verkaufen:
"Gerade das Bewertungsprofil eines eBay-Verkäufers trägt ganz wesentlich dazu bei, ob und wie viele Käufer mitbieten und wieviel damit letztendlich als Kaufpreis gezahlt wird.
Die Abgabe einer Gegenäußerung innerhalb des eBay-Bewertungssystems kann diesem Schaden nicht abhelfen, bliebe damit doch die falsche Bewertung stehen.Wird dieses Profil durch eine negative Bewertung beeinflusst, ist darin selbst schon der Schaden zu sehen. Es leuchtet ein, dass bei Vorhandensein mehrerer Anbieter der gleichen Ware derjenige einen Nachteil hat, der mit einer ungerechtfertigten – negativen Bewertung belastet ist im Verhältnis zu nicht oder weniger belasteten Konkurrenten.
Die Bewertung eines Verkäufers ist das Aushängeschild für sein Gewerbe. Negative Bewertungen führen jedoch dazu, dass ein Käufer vom ersten Eindruck abgeschreckt ist und einen Verkäufer mit besseren Bewertungen vorzieht.“
AG München, Urteil vom 23.09.2017, Az. 142 C 12436/16
Praxishinweis:
Negative Bewertungen von Käufern auf eBay, Amazon & Co. sind für Online-Händler nicht nur ärgerlich, sondern können auch schnell zu hohen Umsatzeinbrüchen führen, da negative Bewertungen potenzielle Käufer abschrecken.
So ärgerlich negative Bewertungen auch sind, haben Online-Händler nur einen Anspruch auf Löschung, wenn die Bewertung unwahre Tatsachenbehauptungen enthält. Bei Meinungsäußerungen besteht kein Anspruch auf Löschung. Ob eine Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäußerung vorliegt, ist mitunter schwer einzuschätzen. Selten ist die Abgrenzung so eindeutig wie in diesem Fall, wurde die Ware (wie angeführt) in der - wenn auch alten - Originalverpackung versendet.