Der BGH hat sich in seinem Urteil vom 20.02.2018 mit der Frage beschäftigt, ob ein Arzt von dem Bewertungsportal Jameda die Löschung seines Arzt-Profils verlangen kann, wenn bei Aufruf seines Profils Profile anderer Ärzte, die ein kostenpflichtiges Profil bei Jameda haben, angezeigt werden. Der BGH bejahte eine Löschungspflicht von Jameda in diesem Fall.
Sachverhalt: Ärztin verlangt von Jameda Löschung ihres Zwangs-Profils
Die Parteien streiten um die Aufnahme der klagenden Ärztin in das Arztbewertungsportal der Beklagten.
Die Beklagte betreibt unter der Internetadresse www.jameda.de ein Arztsuche- und Arztbewertungsportal, auf dem Informationen über Ärzte und Träger anderer Heilberufe kostenfrei abgerufen werden können. Als eigene Informationen der Beklagten werden die sogenannten "Basisdaten" eines Arztes angeboten. Zu ihnen gehören - soweit der Beklagten bekannt - akademischer Grad, Name, Fachrichtung, Praxisanschrift, weitere Kontaktdaten sowie Sprechzeiten und ähnliche praxisbezogene Informationen. Daneben sind Bewertungen abrufbar, die Nutzer in Form eines Notenschemas, aber auch von Freitextkommentaren, abgegeben haben.
Jameda bietet den Ärzten den kostenpflichtigen Abschluss von Verträgen an, bei denen ihr Profil - anders als das Basisprofil der nichtzahlenden Ärzte - mit einem Foto und zusätzlichen Informationen versehen wird. Daneben werden beim Aufruf des Profils eines nichtzahlenden Arztes als "Anzeige" gekennzeichnet die Profilbilder unmittelbarer Konkurrenten gleicher Fachrichtung im örtlichen Umfeld mit Entfernungsangaben und Noten eingeblendet. Demgegenüber blendet die Beklagte bei Ärzten, die sich bei ihr kostenpflichtig registriert und ein "Premium-Paket" gebucht haben, keine Konkurrenten auf deren Profil ein.
Die Klägerin ist niedergelassene Dermatologin und Allergologin. Im Portal der Beklagten wird sie als Nichtzahlerin gegen ihren Willen ohne Bild mit ihrem akademischen Grad, ihrem Namen, ihrer Fachrichtung und ihrer Praxisanschrift geführt.
Bei Abruf ihres Profils auf Jameda erscheinen unter der Rubrik "Hautärzte (Dermatologen) (mit Bild) in der Umgebung" weitere (zahlende) Ärzte mit demselben Fachbereich und mit einer Praxis in der Umgebung der Praxis der Klägerin. Dargestellt wird neben der Note des jeweiligen anderen Arztes die jeweilige Distanz zwischen dessen Praxis und der Praxis der Klägerin.
Die Klägerin erhielt in der Vergangenheit mehrfach Bewertungen. Sie beanstandete 2015 insgesamt 17 auf Jameda abrufbare Bewertungen. Nach deren Löschung stieg die Gesamtnote der Klägerin von 4,7 auf 1,5.
Die Klägerin verlangt mit der vorliegenden Klage von Jameda die vollständige Löschung ihres Eintrags auf Jameda, die Löschung ihrer auf Jameda veröffentlichten Daten, auf Unterlassung der Veröffentlichung eines sie betreffenden Profils auf der genannten Internetseite sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
Vorinstanzen: Ärztin hat kein Recht auf Löschung ihres Profils auf Jameda
Das Landgericht hat die Klage der Ärztin abgewiesen. Die Berufung der Ärztin war erfolglos. Mit der Revision verfolgt die Ärztin ihre Klageanträge weiter.
BGH: Ärzte haben Anspruch auf Löschung ihres Zwangs-Profils auf Jameda
Die Revision hatte Erfolg. Der BGH gab der Klage der Ärztin statt.
Jameda darf zwar grundsätzlich Profile von Ärzte anlegen
Nach § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Dies war vorliegend der Fall.
Der BGH hat mit Urteil vom 23.9.2014 (VI ZR 358/13) für das Bewertungsportal von Jameda bereits im Grundsatz entschieden, dass eine Speicherung der personenbezogenen Daten mit einer Bewertung der Ärzte durch Patienten zulässig ist.
Jedoch nicht bei Profilen nichtzahlender Ärzte Profile von zahlenden Ärzten anzeigen
Der vorliegende Fall unterscheidet sich vom damaligen in einem entscheidenden Punkt. Mit der vorbeschriebenen, mit dem Bewertungsportal verbundenen Praxis verlässt Jameda ihre Stellung als "neutraler" Informationsmittler. Während Jameda bei den nichtzahlenden Ärzten dem ein Arztprofil aufsuchenden Internetnutzer die "Basisdaten" nebst Bewertung des betreffenden Arztes anzeigt und ihm mittels des eingeblendeten Querbalkens "Anzeige" Informationen zu örtlich konkurrierenden Ärzten bietet, lässt Jameda auf dem Profil ihres "Premium"-Kunden – ohne dies dort dem Internetnutzer hinreichend offenzulegen – solche über die örtliche Konkurrenz unterrichtenden werbenden Hinweise nicht zu.
Nimmt sich Jameda aber in dieser Weise zugunsten ihres Werbeangebots in ihrer Rolle als "neutraler" Informationsmittler zurück, dann kann Jameda ihre auf das Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 10 EMRK) gestützte Rechtsposition gegenüber dem Recht der Ärztin auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten (Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) auch nur mit geringerem Gewicht geltend machen.
Das führt hier zu einem Überwiegen der Grundrechtsposition der Ärztin, so dass ihr ein "schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Speicherung" ihrer Daten (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG) zuzubilligen ist.
BGH, Urteil vom 20.2.2018, AZ.: VI ZR 30/17
Quelle: PM des BGH vom 20.2.2018