Das OLG München hat Yelp auf die Klage einer Betreiberin von Fitnessstudios mit Urteil vom 13.11.2018 verurteilt es zu unterlassen, eine Gesamtbewertung für die Fitnessstudios auf Yelp anzuzeigen, in die nicht alle Bewertungen eingeflossen sind.
Sachverhalt: Fitnessstudiobetreiberin wehrt sich gegen Yelp-Bewertungspraxis
Die Klägerin betreibt zwei Fitnessstudios. Die Beklagte betreibt das europaweit besuchsstärkste Bewertungsportal für lokale Geschäfte, die Bewertungsplattform Yelp. Wie auch auf anderen Bewertungsplattformen wird auch auf Yelp eine Gesamtbewertung (zwischen 1 und 5 Sternen) angezeigt. Allerdings fließen nicht alle Bewertungen in die Gesamtbewertung ein, da Yelp zwischen "empfohlenen" und "nicht empfohlenen" Bewertungen unterscheidet. Lediglich die "empfohlenen" Bewertungen fließen in die Gesamtbewertung ein.
Für die Fitnessstudios der Klägerin wurden auf Yelp 76 bzw. 78 Bewertungen abgegeben. Allerdings stufte Yelp deutlich mehr als jeweils 70 Bewertungen, die nahezu allesamt 4 oder 5 „Sterne“ enthielten, als „momentan nicht empfohlen“ ein mit der Folge, dass die Gesamtbewertung bei "2 von 5 Sternen" lag. Bei Berücksichtigung der „nicht empfohlenen“ Bewertungen hätte die Gesamtbewertung bei "5 von 5 Sternen" gelegen. Das wollte die Klägerin nicht hinnehmen, da sie durch die schlechte Gesamtbewertung bereits erhebliche finanzielle Einbußen erlitten hatte.
Die Klägerin verlangt daher von Yelp es zu unterlassen, eine Gesamtbewertung anzuzeigen, sofern in die Gesamtbewertung nicht alle Bewertungen eingeflossen sind. Zudem verlangte sie Schadensersatz und die Erstatttung ihrer Anwaltskosten.
Zur Begründung führte die Klägerin an, dass Yelp durch diese Vorgehensweise die Gesamtbewertung ihrer Leistungen deutlich zu ihrem Nachteil verschiebe und dadurch das Meinungsbild der Öffentlichkeit in einer für sie erheblich abträglichen Weise beeinflusse. Yelp veröffentliche eine Gesamtbewertung, die erheblich vom Durchschnitt der tatsächlich abgegebenen Bewertungen abweichend somit weder das „wahre Bewertungsergebnis“, noch die tatsächliche Wahrnehmung der Leistungen der Klägerin durch die Öffentlichkeit widerspiegele.
Da Yelp den Forderungen der Klägerin nicht nachkam, erhob die Klägerin Klage gegen Yelp vor dem Landgericht München.
Das Landgericht München wies die Klage ab, wie so viele andere Landgerichte entsprechende Klagen anderer Betroffener (so auch das LG Berlin und Kammergericht in einem von uns geführten Klageverfahren).
Auch das wollte die Klägerin nicht hinnehmen und legte Berufung beim OLG München ein. Dieses gab der Klägerin nunmehr überraschend Recht und verurteilte Yelp zur Unterlassung der Nichtbeachtung von „momentan nicht empfohlenen Bewertungen“ bei der Gesamtbewertung sowie zur Zahlung von Schadensersatz und Anwaltskosten.
OLG München: Yelp darf „nicht empfohlene Bewertungen“ bei Gesamtbewertung nicht ignorieren
Anders als das LG München, stufte das OLG München die Praxis von Yelp nicht als zulässige Meinungsäußerung ein. Zwar bestätigte das OLG München die Ansicht des LG München, dass es sich bei der Gesamtbewertung um eine Meinungsäußerung handele.
Allerdings sei das Recht der Klägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vorliegend höher zu bewerten als das Recht von Yelp auf Meinungsäußerungsfreiheit. Zur Begründung führte das OLG u.a. wie folgt aus:
"Die streitgegenständlichen Gesamtbewertungen der klägerischen Fitnessstudios beruhen auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage.
Bei der Beurteilung einer Bewertungsplattform, wie sie die Beklagte betreibt, ist grundsätzlich von dem Interesse der Nutzer auszugehen, bei der Suche nach einem ihrem Bedarf entsprechenden lokalen Händler oder Dienstleister die aus ihrer Sicht hierfür erforderlichen Informationen zu erhalten. Auch wenn die in das Portal eingestellten Bewertungen - anders als etwa Warentest-Bewertungen, die auf den Ergebnissen von standardisierten und im Rahmen der Veröffentlichung auch offengelegten Prüfungsverfahren beruhen - typischerweise nicht von Fachleuten herrühren und subjektiv geprägt sind, steht dies der grundsätzlichen Eignung des Angebots der Beklagten als Informationsquelle nicht entgegen. Denn die subjektive Einschätzung, die in den Bewertungen zum Ausdruck kommt, kann anderen Personen Hilfestellung bei der Entscheidung geben, welcher Dienstleister ihren Anforderungen und persönlichen Präferenzen am besten entspricht (...).
Eine ausreichende Informationsgrundlage setzt aber angesichts der subjektiv geprägten Bewertungen Dritter, die dem Nutzer überdies in der Regel nicht persönlich bekannt sind, einen möglichst vollständigen Überblick über alle abgegebenen Bewertungen voraus. Damit stimmt auch die „Kernidee“ der Beklagten überein, die nach deren eigenem Vortrag darin besteht, „mit möglichst vielen Eindrücken und Bewertungen von Laien ein so verdichtetes Bild von lokalen Anbietern zu schaffen, dass Verbraucher daraus Orientierung für eigene Entscheidungen schöpfen können“, und somit „ein Angebot zur Ausübung der Meinungsfreiheit (zu schaffen), das einen Beitrag zur Markttransparenz leistet“ (...).
Gerade an der erforderlichen vollständigen Darstellung einer „Vielzahl von subjektiven Wahrnehmungen“ fehlt es aber im vorliegenden Fall infolge der streitgegenständlichen Aussonderung von jeweils mehr als 95% (!) der abgegebenen Bewertungen, ohne dass dies für die Nutzer ohne weiteres erkennbar ist und ohne dass die maßgeblichen Gewichtungskriterien vollständig offengelegt werden. Dadurch entsteht kein hilfreiches, sondern ein verzerrtes Gesamtbild. Die von der Beklagten mit Hilfe ihrer Empfehlungssoftware ausgewiesene Gesamtbewertung steht letztlich zum Wesen eines Bewertungsportals im Widerspruch. Die Bewertung fußt zwar auf Bewertungen von Nutzern, spiegelt aber nicht das Gesamtbild der abgegebenen Bewertungen wider und ist deshalb nicht repräsentativ. (…)
Einen nachvollziehbaren Grund dafür, die klägerischen Studios schlechter zu bewerten, als es dem rechnerischen Durchschnitt der abgegebenen Bewertungen entspricht, hat die Beklagte aber nicht dargelegt. Sie beruft sich darauf, dass sie durch den verwendeten Algorithmus gefälschte oder von dem beurteilten Unternehmer beeinflusste Bewertungen ausscheide, so dass allein die ihrer Gesamtbewertung zugrundeliegenden „empfohlenen“ Einzelbewertungen von tatsächlichen Nutzern des jeweiligen Unternehmens unbeeinflusst abgegeben und damit aussagekräftig seien. In erster Instanz hat sie einige der Kriterien genannt, nach denen sie eine Bewertung als gefälscht oder beeinflusst ausscheidet (…).
Unter den offengelegten Kriterien sind einige unmittelbar einleuchtend wie etwa der Umstand, dass die Beurteilung von der IP-Adresse des beurteilten Geschäfts abgegeben wurde, oder auch, dass Bewertungen mehrerer Nutzer von derselben IP-Adresse aus abgegeben wurden. Andere Kriterien erscheinen dagegen nicht nachvollziehbar wie etwa der Umstand, dass die bewertenden Nutzer „nicht auf der Plattform vernetzt sind und nur diesen einen Beitrag hinterlassen haben“.
Die Beklagte gibt keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür an, dass die nicht empfohlenen Bewertungen der streitgegenständlichen Studios in dem von ihr dargelegten Sinn gefälscht oder beeinflusst sind. Sie behauptet selbst nicht, dass auch nur eine der 74 bzw. 75 nicht empfohlenen Bewertungen Auffälligkeiten hinsichtlich der verwendeten IP-Adresse aufweise. Inhaltliche Auffälligkeiten der nicht empfohlenen Bewertungen sind ebenfalls nicht ersichtlich (…). Die Bewertungen sind vielmehr durchwegs mit Kommentaren versehen, die in vielen Fällen ausführlich und differenziert sind, und wurden soweit ersichtlich jedenfalls teilweise unter Namensangabe und mit dem Bild des Bewertenden abgegeben.
Die „momentan nicht empfohlenen“ Beiträge haben gemeinsam, dass die Bewertenden - mit einer Ausnahme - „0 Freunde“ haben, also „nicht auf der Plattform vernetzt sind“, und überwiegend nur eine Bewertung abgegeben haben. (…)
Es mag verständlich sein, dass die Beklagte, die auf ihren Seiten auch Werbeanzeigen schaltet (…), eifrige Nutzer bevorzugt, die gut vernetzt sind und häufig die Seiten der Beklagten aufrufen. Es erschließt sich aber nicht, dass gegenüber den Bewertungen von Personen, die wenige oder keine „Freunde“ auf der Plattform der Beklagten haben und dort nur eine vereinzelte Bewertung abgeben, ein gesteigertes Misstrauen angebracht wäre. Dasselbe gilt für die von der Beklagten geäußerten Vorbehalte gegenüber ehemaligen „…-Usern“. Auch wenn es zuträfe, dass die Klägerin „bis zur Abschaltung von … aktiv um Bewertungen geworben“ hätte, spräche dies nicht gegen die Vertrauenswürdigkeit der damaligen Bewertungen. Wie allgemein bekannt, entspricht es verbreiteter Übung, dass Unternehmer ihre Kunden im Internet mehr oder weniger nachdrücklich zur Abgabe einer Bewertung der in Anspruch genommenen Leistung auffordern, ohne dass damit Einfluss auf den Inhalt der Bewertung genommen würde. (…)
Die durch die Empfehlungssoftware der Beklagten generierten Gesamtbewertungen der Fitnessstudios mit nur 2,5 bzw. 3 Sternen beeinträchtigen die Klägerin deshalb besonders schwer, weil zum einen Nutzer von Bewertungsplattformen dazu neigen, bereits nach einem flüchtigen Überblick über die Gesamtbewertungen nur auf Grund der angezeigten Sterne, Noten o.ä. Angebote mit unterdurchschnittlicher Bewertung von vorneherein auszuscheiden und sich nur mit besser bewerteten Angeboten näher zu befassen."