OLG Düsseldorf: Löschung negativer eBay-Bewertung kann nicht im Eilverfahren geltend gemacht werden

In der Regel kann im Eilverfahren keine Löschung einer negativen eBay-Bewertung verlangt werden

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass in einem Eilverfahren ein Ebay-Verkäufer, der auf eine Negativbewertung eines Käufers erwidert hat, im Regelfall nicht die Löschung der negativen Bewertung verlangen kann.

Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Käuferin im November 2010 einen Computermonitor zum Kaufpreis von 144,90 Euro über die Ebay-Plattform erworben. Sie machte dann von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch und sandte den Monitor an die Verkäuferin zurück. Die Verkäuferin verweigerte die Erstattung des Kaufpreises und meinte, die Klägerin habe den zurückgesandten Monitor nicht ordentlich verpackt, so dass der Monitor beschädigt worden sei.

Die Käuferin veröffentlichte daraufhin am 21.12.2010 über das Ebay-Bewertungsportal folgenden Kommentar: "Finger weg!! Hat seine ware zurückerhalten, ich aber nie mein geld". Die Verkäuferin stellte dann folgende Antwort ein: "Fahrlässigkeit beschädigtes LCD bitte alles lesen auf unserer mich Seite Anfang“ und verlangt von der Käuferin, die negative Käuferbewertung zu löschen. Sie macht u. a. geltend, dass sie aufgrund der negativen Bewertung Umsatzeinbußen erlitten habe.

Eilverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf

Da die Käuferin die negative Bewertung nicht löschte, beantragte der Verkäufer im Wege des Eilverfahrens den Käufer zur Löschung zu verurteilen.

Das Landgericht Düsseldorf lehnte den Antrag des Käufers auf einer Erlass einer dahingehenden Löschungsverfügugn ab. Hiergegen legte der Verkäufer Rechtsmittel ein. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf bestätigt.


Gründe


Das Ebay-Bewertungssystem ermögliche im Konfliktfall den Beteiligten, unverzüglich ihre Sichtweise zu schildern. Jedenfalls im Eilverfahren, im einstweiligen Verfügungsverfahren, könne daher in der Regel keine Löschung verlangt werden.

Im Übrigen sei die Aussage "hat seine ware erhalten, ich aber nie mein geld“ im Kern nicht ersichtlich unwahr. Auch die Bezeichnung "Finger weg“ überschreite nicht die Grenze zur Schmähkritik.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.02.2011, Az.: I-15 W 14/11 - rechtskräftig -

Quelle: PM des OLG Düsseldorf vom 09.03.2011