"Gekauftes" Ranking auf Hotelbuchungsportal wettbewerbswidrig

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Das Landgericht Berlin hat mit Beschluss vom 25.08.2011 dem Hotelbuchungsportal www.booking.com untersagt, Hotelbetriebe unter der Rubrik "Beliebtheit" in absteigender Reihenfolge zu platzieren, wenn für die an dem Ranking teilnehmenden Hotels die Möglichkeit besteht, das Ranking durch eine höhere Provision an booking.com zu beeinflussen. Zudem hat es booking.com untersagt, Hotels die Möglichkeit einer positiven Beeinflussung des Rankings durch Provisionserhöhung anzubieten.

Sachverhalt: Gekauftes Ranking auf booking.com

Anlass war eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale, weil der Betreiber von booking.com im deutschsprachigen Teil der Plattform Hotels in der Standardeinstellung unter dem Titel "Beliebtheit" aufzählte und booking.com Hotels gleichzeitig anbot, die Reihenfolge der Auflistung ("Ranking") durch Zahlung einer höheren Provision an booking.com positiv zu beeinflussen. Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale führt dies zu einer Irreführung der Verbraucher hinsichtlich des tatsächlichen Rankings der Hotels aus Verbrauchersicht.

Urteil: Gekauftes Ranking auf Hotelbuchungsplattform wettbewerbswidrig

Auch das Landgericht sah in dieser Praxis eine grobe Täuschung des Publikums. "Bei einer Sortierung von Hotels unter dem Titel "Beliebtheit" erwarten die Nutzer, dass diese Darstellung auf unabhängigen Gästebewertungen beruht", so RA Hans-Frieder Schönheit, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale. "Keinesfalls rechnet der Interessent damit, dass das Hotel die Möglichkeit hat, die Darstellung durch erhöhte Provisionszahlungen an booking.com zu beeinflussen", so Schönheit weiter.

Bei diesem insoweit "erkauften" Ranking erleiden ferner die Hotelbetriebe gravierende Wettbewerbsnachteile, die zwar in der Bewertung durch Kunden besser abschneiden, sich aber der Zahlung höherer Provisionen verweigern. Aus Sicht der Wettbewerbszentrale entwertet das beanstandete Verhalten von booking.com die Glaubwürdigkeit von Hotelbuchungsportalen, die gleichzeitig mit Kundenbewertungen werben, insgesamt.

Quelle: PM der Wettbewerbszentrale vom 31.08.2011