LG Nürnberg: Betreiber eines Bewertungsportals haftet bei mangelhafter Aufklärung für rechtsverletzende Einträge von Nutzern

Das Landgericht Nürnberg Fürth hat mit Urteil vom 08.05.2012 entschieden, dass ein Betreiber eines Bewertungsportals zur umfassenden Aufklärung hinsichtlich des Wahrheitsgehalts einer Bewertung verpflichtet ist.

Sachverhalt

Der Kläger ist Zahnarzt, die Beklagte Betreiberin eines Online-Portals zur Bewertung von ärztlichen Leistungen. Auf diesem Portal hatte ein anonymer User eine negative Bewertung über den Zahnarzt veröffentlicht. Der User bezichtigte den Zahnarzt u.a. einer mangelhaften Implantatbehandlung.

Nach Kenntniserlangung wandte sich der Zahnarzt an den Portalbetreiber und wies ihn darauf hin, dass die Bewertung falsch ist. Dies bereits deshalb, da er seine Patientenunterlagen durchgesehen habe und dabei festgestellen konnte, dass er zu dem in der Bewertung angeführten Zeitraum überhaupt keine Implantatbehandlung durchgeführt habe.

Der Portalbetreiber leitete die Beanstandung des Arztes an den User mit der Bitte um Stellungnahme weiter. Dieser teilte dem Portalbetreiber lediglich mit einem Satz mit, dass sich der Sachverhalt so zugetragen habe, wie er ihn in seiner Bewertung dargestellt hat. Aufgrund dessen lehnte der Portalbetreiber die vom Zahnarzt begehrte Löschung des beanstandeten Eintrags ab.

Daraufhin erhob der Zahnarzt Klage vor dem LG Nürnberg mit dem Antrag, den Portalbetreiber zur Löschung des beanstandeten Eintrages zu verurteilen.

Entscheidung

Das LG Nürnberg gab dem Zahnarzt Recht und verurteilte den Portalbetreiber zur Löschung. Zur Begründung führte das LG aus, dass, wenn ein Betroffener einen Portalbetreiber auf einen unwahren Beitrag hinweist, der Portalbetreiber nicht nur verpflichtet ist, diese Beschwerde dem Verfasser des Beitrages zur Stellungnahme weiterzuleiten, sondern er diesen auch auffordern muss, einen geeigneten Nachweis für die Richtigkeit der behaupteten Sachverhalts zu verlangen.

Dieser Pflicht sei der Portalbetreiber vorliegend nicht nachgekommen, da er sich mit dem knappen Satz des Users "Es sei alles wahr" zufrieden gegeben habe. Vielmehr hätte er den Sachverhalt sorgfältiger prüfen müssen, insbesondere von dem User einen Nachweis für die Implantatbehandlung verlangen müssen. Erst, wenn der User einen Beleg eingereicht hätte, wäre es wieder an dem Zahnarzt gewesen, nunmehr durch weitere Beweise den Nachweis dafür zu erbingen, dass seine Behauptungen wahr sind. Der Portalbetreiber haftet daher als Störer.

Damit folgt das LG Nürnberg den vom BGH im Urteil vom 25.10.2011 aufgestellten Grundsätzen zur Haftung von Portalbetreibern für Nutzerbeiträge und liegt auf einer linie mit dem Urteil des LG Berlin vom 05.04.2012 (Az.: 27 O 455/11). In diesem ging es ebenfalls um eine Bewertung eines Arztes, dort auf Google Maps.

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 08.05.2012 - Az.: 11 O 2608/12 -