LG Nürnberg-Fürth: Unterlassungsanspruch eines negativ bewerteten Arztes gegen Portalbetreiber

Das LG Nürnberg-Fürth hat in einem Eilverfahren Stellung dazu genommen, wann einem auf einem Bewertungsportal negativ bewerteten Arzt ein Löschungsanspruch gegen den Portalbetreiber zusteht. In Rede standen negative Tatsachenbehauptungen.

Sachverhalt

Der Kläger ist selbstständiger Zahnarzt. Die Beklagte betreibt ein Online-Portal, auf dem u. a. die Möglichkeit besteht, Bewertungen, Erfahrungen und Beschreibungen betreffend die Leistung von Ärzten einzustellen und Nutzern des Portals zugänglich zu machen.

Am 14.07.2011 wurde bezüglich des Klägers folgende Bewertung auf dem Online-Portal von einem lediglich der Beklagten namentlich bekannten Nutzer eingestellt:

"Dieser Arzt arbeitet leider nur nach Quantität als auf Qualität zu setzen und ist ganz schnell mit Kronen einsetzen, obwohl es vielleicht noch gar nicht nötig wäre. Hatte durch Unfall einige Kronen bekommen, die leider für ihren Preis von mehreren Tausend EUR sehr schlecht im Mund eingearbeitet wurden, so dass ich seit dem immer Zahnfleischbluten habe und anfangs öfters die eine Krone verloren habe bis ich zu einem anderen Arzt ging. Die Farbe der Keramik passt mit der Farbe meiner Zähne nicht überein, Implantate sind gegenüber meinen anderen Zähnen zu groß usw. könnte hier jetzt noch mehr aufzählen was ich mit diesem Arzt erlebt habe, aber diese würde das ganze hier nur sprengen. Wenn ihr eure Zähne behalten wollte dann geht woanders hin..."

Als Behandlungszeitraum nannte der Nutzer den Monat Juli 2011.

Der Kläger forderte die Beklagte durch ihre Rechtsanwälte zur vollständigen Löschung dieser Bewertung auf. Die Beklagte fragte daraufhin bei dem Verfasser des Beitrags, unter Hinweis auf die Beschwerde des Klägers nach, ob sich die Angelegenheit so zugetragen habe, wie in dem strittigen Beitrag dargelegt. Der Verfasser antwortete per E-Mail wie folgt:

"Hallo, ja der Sachverhalt hat sich so zugetragen! MFG".

Die Beklagte teilte diese Antwort dem Kläger mit und löschte in der Bewertung lediglich den am Ende der Bewertung befindlichen Satz "Wenn ihr euere Zähne behalten wollte dann geht woanders hin...".

Eilantrag des Arztes auf Unterlassung gegen Betreiber des Bewertungsportals

Daraufhin beantragte der Kläger gegen die Beklagte den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der der Beklagten untersagt werden sollte, die Bewertung zu veröffentlichen. Zur Begründung machte er geltend, er könne nach Sichtung seiner Patientenakten mit Sicherheit ausschließen, im Jahr 2011 Patienten behandelt zu haben, die infolge eines Unfallereignisses „einige Kronen" und/oder Implantate erhalten hätten. Die in Rede stehende Bewertung sei daher "vollständig fiktiv". Die Beklagte machte geltend, es bestehe keine Löschungspflicht da es sich um eine geschützte Meinungsäußerung handele. Im Übrigen habe sie die zumutbaren Prüfungspflichten eingehalten, ein Anspruch gegen sie nach den vom BGH zur Störerhaftung entwickelten Grundsätzen bestehe nicht.

Entscheidung LG Nürnberg

Das LG gab dem Eilantrag vollumfänglich statt und verurteilte den Portalbetreiber zur Unterlassung, mithin zur Löschung der Bewertung, da dem Kläger ein Unterlassungsanspruch wegen Verletzung seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zusteht.

Zwar sei die Beklagte nicht Verfasserin der Bewertung, jedoch habe sie die ihr als Plattformbetreiberin obliegenden Prüfpflichten verletzt. Der Betreiber einer Bewertungsplattform ist zur unverzüglichen Sperrung bzw. Entfernung eines von einem Dritten eingestellten Beitrages verpflichtet, sobald er von der Rechtswidrigkeit Kenntnis erlangt.

Angaben im Bewertungsfließtext = Tatsachen

Zunächst stellte das LG fest, dass es sich bei den gerügten Äußerungen um Tatsachenbehauptungen, nicht nur - wie die Beklagte vertrat - um Meinungsäußerungen handelt.

Portalbetreiber hat ihm obliegende Prüfungspflichten verletzt

Sodann stellte das LG fest, dass die Beklagte, nachdem sie die Beschwerde des Klägers erhalten hatte, verpflichtet war, eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des Verfassers der Bewertung vorzunehmen. Zum Prüfungsaufwand das LG wörtlich:

"Das Ausmaß des insoweit von der Verfügungsbeklagten zu verlangenden Prüfungsaufwandes hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Gewicht der angezeigten Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnismöglichkeiten des Providers auf der anderen Seite (...).

Dabei trifft den Betroffenen zunächst - um eine Prüfpflicht überhaupt bzw. in substantiierter Form auszulösen (...) - die Verpflichtung, seine Beanstandung seinerseits zu substantiieren (...). Diesen Anforderungen wird die vorgerichtliche Beanstandung des Verfügungsklägers gerecht. Er hat der Verfügungsbeklagten substantiiert mitgeteilt, worauf sich seine Beanstandung gründet (...). Der Hinweis des Verfügungsklägers war unter Berücksichtigung seiner ärztlichen Schweigepflicht so konkret als möglich. Er machte zur Überzeugung der Kammer insbesondere glaubhaft, dass er seine Patientenunterlagen durchgesehen und keinen Patienten ermittelt habe, bei dem er im angegebenen Zeitraum "Juli 2011" eine entsprechende Behandlung durchgeführt hat (...).

Die Verfügungsbeklagte hat daraufhin - was regelmäßig zunächst erforderlich ist (...) - die Beanstandung des Betroffenen an den für den Beitrag Verantwortlichen zur Stellungnahme weitergeleitet. (...) Der Verfasser antwortete daraufhin am 22.03.2012 per E-Mail wie folgt: "Hallo, ja der Sachverhalt hat sich so zugetragen! MFG". Die Verfügungsbeklagte teilte dies dem Verfügungskläger am 28. März 2012 mit.

Sie hat damit aber ihrer Prüfpflicht nicht Genüge getan. Denn nur dann, wenn der für den Beitrag verantwortliche Verfasser die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede stellt und sich daraus berechtigte Zweifel an der Darstellung des Betroffenen ergeben, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und berechtigt, gegebenenfalls (weitere) Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt (...).

Solche Nachweise hatte der Verfügungskläger auf die Mitteilung der Verfügungsbeklagten allerdings hier nicht zu erbringen. Denn er hatte der Verfügungsbeklagten bereits vorab substantiiert mitgeteilt, worauf sich seine Beanstandung gründet (...). Die Verfügungsbeklagte hat hierauf in ihrem Schreiben an den Verfasser des Beitrages dann die Antwort auf ihre Anfrage bereits vorformuliert ("... Dies würden wir nur ungern tun. Dennoch können wir bei einer Tatsachenbehauptung die Bewertung nur stehen lassen, wenn wir uns nochmals davon überzeugen, dass der Sachverhalt sich so wie beschrieben zugetragen hat...",) hätte sich aber mit der - zu erwartenden - lapidaren Antwort des Beitragsverfassers "Hallo, ja der Sachverhalt hat sich so zugetragen! MFG" auch und insbesondere unter Berücksichtigung der ärztlichen Schweigepflicht des Verfügungsklägers nicht begnügen dürfen.

Sie hätte vor dem Hintergrund dessen substantiierten Bestreitens vielmehr bei ihrem Kunden einen geeigneten Nachweis für die Durchführung der von diesem behaupteten Behandlung, z.B. durch Vorlage einer - teilweise unkenntlich gemachten - Honorarrechnung des Verfügungsklägers, aus der die gegenständliche Implantatversorgung ersichtlich wird, fordern müssen. Dies hat sie nicht getan, obwohl ihr dies auch unter Berücksichtigung des berechtigten und durch § 13 Abs. 6 TMG gesetzlich niedergelegten Anonymisierungsinteresses (...) rechtlich möglich sowie unter Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Rechtsposition des Verfügungsklägers auch tatsächlich möglich und zumutbar gewesen wäre."

LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 08.05.2012, 11 O 2608/12