LG Köln: Domain-Registrar haftet bei Verletzung von Prüfungspflichten für rechtswidrige Beiträge Dritter

Das LG Köln hat mit Urteil vom 13.05.2015 entschieden, dass ein Domain-Registrar für rechtswidrige Beiträge Dritter auf von ihm gehosteten Domains haftet, wenn er die ihm obliegenden Prüfungspflichten verletzt, insbesondere die Stellungnahme des Verfassers des Beitrages nicht an den Betroffenen weiterleitet.

Sachverhalt

Die Antragsgegnerin war Registrar einer com-Domain. Über diese com-Domain wurde ein Interview veröffentlicht, das unstreitig unwahre Behauptungen hinsichtlich der Antragstellerin enthielt. Die Antragstellerin forderte den Domain-Registrar zur Löschung auf. In diesem Schreiben wurde dargelegt, dass und aus welchen Gründen das Interview unwahre Tatsachenbehauptungen enthält.

Der beklagte Domain-Registrar leitete das Schreiben an den Verantwortlichen weiter. Dieser versicherte dem Domain-Registrar, die Wahrheit gesagt zu haben. Daraufhin teilte der Domain-Registrar der Antragstellerin mit, dass er der Löschungsaufforderung nicht nachkomme werde, u.a. weil er nicht erkennen könne, ob es sich bei dem bemängelten Bericht um Pressefreiheit oder um Verletzung der Unternehmenspersönlichkeitsrechts handele.Die Stellungnahme des Verantwortlichen leitete der Domain-Registrar an die Antragstellerin nicht weiter.

Eilverfahren

Daraufhin beantragte die Antragstellerin den Domain-Registrar im Wege einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung zu verurteilen. Gegen die gegen ihn erlassene einstweilige Verfügung legte der Domain-Registrar Widerspruch ein.

Entscheidung LG Köln

Das LG Köln bestätigte die einstweilige Verfügung, da der Domain-Registrar als Störer hafte. Er hat zwar die Beiträge weder verfasst noch sich diese zu Eigen gemacht. Dennoch haftet er als Störer, weil er die Veröffentlichung ermöglicht hat, ohne die ihm möglichen und zumutbaren Prüfpflichten zu erfüllen:

"Die Störerhaftung (...) setzt die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungspflichten voraus (...). Zu diesen Prüfpflichten hat der BGH im Urteil vom 25.10.2011 (...) ausgeführt (...). Diese Grundsätze sind (...) auch auf den (...) Domain-Registrar(...) zu übertragen. (...)

Voraussetzung für eine die Störerhaftung begründende Prüfpflicht der Antragsgegnerin (...) ist daher zunächst, dass der Betroffene die Antragsgegnerin (...) so konkret auf den Rechtsverstoß hinweist, dass dieser auf der Grundlage der Behauptungen der Antragsgegnerin (...) unschwer, also ohne tiefgreifende rechtliche und tatsächliche Prüfung, bejaht werden kann.

Dies ist vorliegend der Fall. Mit der Löschungsaufforderung ist die Antragsgegnerin (...) hinreichend konkret auf die beanstandeten Rechtsverstöße hingewiesen worden. (...) Die Antragstellerin hat dargelegt, dass die in dem Interview dargestellten Umstände der Sache nach unzutreffend sind und damit auch die bewertenden Elemente jeder Sachgrundlage entbehren. (...)

Der danach auf der Grundlage der Beanstandungen der Antragstellerin unschwer anzunehmende Rechtsverstoß begründete die Verpflichtung der Antragsgegnerin (...), die Beanstandung an den Verfasser des Berichtes weiterzuleiten und dessen Stellungnahme einzuholen. (...)

Die Antragsgegnerin (...) hat indes keine Stellungnahme der Antragstellerin zu der Darstellung des (...) eingeholt oder die Vorlage von Nachweisen verlangt, sondern sich in diesem Stadium bereits als endgültig aus der Haftung entlassen angesehen und die Antragstellerin auf den direkten Kontakt mit dem Verantwortlichen verwiesen, so dass - mangels Erfüllung der Prüfpflichten des Störers entsprechend der Entscheidung des BGH vom 25.10.2011 (...) nunmehr der Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin (...) entstanden ist."

LG Köln, Urteil vom 13.05.2015, Az.: 28 O 11/15