Wie bekannt ist, werden seit der Übernahme von "Qype" durch Yelp viele ehemals auf der Qype-Plattform angezeigte positive Bewertungen nicht mehr bzw. nur noch unter dem Link "nicht empfohlene Beiträge" auf Yelp angezeigt. Die Bewertungen für die "nicht empfohlenen Beiträge" fließt nicht in die Gesamtbewertung ein, so dass für viele Gewerbetreibende nunmehr statt einer Gesamtbewertung von 4 oder 5 Sternen nunmehr nur noch eine Gesamtbewertung mit 1 oder 2 Sternen angezeigt wird.
Zahlreiche Gerichte, u.a. das Landgericht Hamburg und Berlin, hatten in Eilverfahren zunächst entschieden, dass diese Praxis der Bewertungsanzeige unzulässig ist. Yelp hat gegen diese Eilentscheidungen jeweils Widerspruch eingelegt und seine Sicht der Dinge dargelegt; die Gerichte haben daraufhin die gegen Yelp erlassenen Einstweiligen Verfügungen wieder aufgehoben und die Yelp-Bewertungspraxis für rechtmäßig, insbsondere von der Meinungsfreiheit gedeckt, angesehen.
Auch von betroffenen Gewerbetreibenden erhobene Hauptsacheklagen wurden von den Gerichten, so auch vom Landgericht Berlin, mit dieser Begründung abgewiesen.
Wie wir unter http://www.ra-himburg-berlin.de/internetrecht/faq/672-von-qype-zu-yelp-kann-ich-mich-gegen-die-nichtanzeige-von-positiven-qype-bewertungen-auf-yelp-wehren.html berichtet haben, haben wir für einen betroffenen Mandanten Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin beim Kammergericht Berlin eingelegt.
Das Kammergericht hat nunmehr Termin zur mündlichen Verhandlung Anfang Dezember 2015 angeordnet. Aus der Terminsanberaumung kann man schlussfolgern, dass das Kammergericht die Berufung jedenfalls nicht für offensichtlich aussichtlos hält, andernfalls hätte es die Berufung durch Beschluss zurückweisen können. Das Kammergericht hatte vor der Terminierung mitgeteilt, dass das Gericht eine solche Zurückweisung berät, sich schlussendlich - wie die Terminierung zeigt - dagegen entschieden.
Update
Das Kammergericht hat die Berufung mittlerweile zurückgewiesen. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen. Die Entscheidung, ob Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt werden soll, ist noch nicht getroffen.