Designschutz gilt territorial, ist also an das oder die Länder/Gebiete gebunden, für die er beantragt wird. Sie müssen sich daher vor der Anmeldung eines Designs überlegen, für welche Länder oder Gebiete Sie Designschutz benötigen. Dabei sind auch mögliche, nicht ganz fernliegende zukünftige Entwicklungen zu beachten. Je nachdem ist das Design bei verschiedenen Ämtern (DPMA, EUIPO, WIPO) anzumelden. Ein weltweit geltendes Designrecht gibt es nicht!
Designschutz in Deutschland
Ein beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragenes Designs gilt ausschließlich in Deutschland (https://www.dpma.de/designs/). Das heißt, Sie können gegen unerlaubte Nutzungen Ihres Designs nur vorgehen, wenn diese zumindest auch in Deutschland stattfinden. Unterlassung und Schadensersatz können Sie also nur für Verletzungen Ihres Designs in Deutschland verlangen.
Designschutz in der EU
Wenn Ihnen Designschutz in Deutschland nicht genügt, können Sie beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum in Alicante (EUIPO) ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster anmelden (https://euipo.europa.eu/ohimportal/de/designs). Durch dieses erlangen Sie mit nur einer Anmeldung einen einheitlichen Schutz Ihres Designs in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. In seinen Schutzwirkungen entspricht das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster dem deutschen Design.
Internationaler Designschutz
Wenn Sie Ihr Design über die EU hinaus in weiteren Ländern schützen lassen wollen, können Sie Ihr Design auch international registrieren lassen. Ein international registriertes Design bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) ermöglicht Ihnen Schutz in zahlreichen Ländern. Durch eine internationale Registrierung wird allerdings nicht automatisch ein weltweiter Schutz begründet, sondern nur Schutz in den von Ihnen bei der Anmeldung benannten Ländern.
Grundlage hierfür ist das Haager Musterabkommen. Dieses bietet die Möglichkeit, mit nur einer zentralen Anmeldung Designschutz in allen Vertragsstaaten des Abkommens nach Maßgabe der dortigen Designgesetze zu erreichen, ohne dass bei den jeweils zuständigen nationalen Ämtern ein Antrag gestellt werden muss. Mittlerweile zählt das Haager Musterabkommen mehr als 90 Mitgliedsstaaten. In den letzten Jahren sind zahlreiche wirtschaftlich interessante Länder (z.B. USA, China, Kanada, Japan, Südkorea) dem Haager Musterabkommen beigetreten. Weitere Informationen finden sich unerhttps://www.wipo.int/hague/en/hague_file_renew.html.
Gut zu wissen: Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Neben dem Schutz durch eingetragene Designs gibt es in der EU noch das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Dieses Schutzrecht entsteht ohne Eintragung durch die Offenbarung des Designs gegenüber den in der EU tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweiges. Offenbart wird ein Design z.B. durch Messen, Ausstellungen, Verkaufsangebote oder durch Darstellungen im Internet oder in Presseveröffentlichung. Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster bietet allerdings nur 3 Jahre Schutz und verleiht lediglich das Recht, Nachahmungen zu verbieten.