Anders als der Schutz von Marken ist ein Design nicht "lebenslang" geschützt bzw. kann nicht ewig verlängert werden. Der Schutz von Designs ist zeitlich begrenzt. Der Designschutz beträgt zunächst fünf Jahre und beginnt mit dem Tag der Eintragung des Designs in das Designregister. Der Designschutz kann jeweils um weitere fünf Jahre (insgesamt vier Mal für insgesamt 25 Jahre) verlängert werden.
Wie lange besteht Designschutz?
Designschutz besteht zunächst für 5 Jahre. Wurde die Bekanntmachung des Designs vorläufig aufgeschoben, ist der Schutz dieses Designs zunächst auf 30 Monate begrenzt. Der Schutz kann jedoch jederzeit durch Zahlung der Erstreckungsgebühr auf fünf Jahre ausgedehnt werden.
Wann beginnt der Designschutz?
Die Schutzdauer eines Designs beginnt in der Regel mit dem Tag der Einreichung der Designanmeldung beim Markenamt.
Es ist jedoch in Ausnahmefällen möglich, den Beginn der Schutzdauer eine Designs vorzuverlegen. Dies ist möglich entweder durch die Inanspruchnahme der Priorität (= Zeitrang) einer früheren ausländischen Designanmeldung oder einer früheren öffentlichen Ausstellung oder Messe.
Vorverlagerung Designschutz durch Inanspruchnahme ausländischer Priorität
Die ausländische Priorität kann in Anspruch genommen werden, wenn das Design bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ) oder der Welthandelsorganisation (WTO oder WHO) angemeldet worden ist.
Wurde das Design bereits in einem Mitgliedsland der PVÜ bzw. WTO angemeldet, muss bei der Designanmeldung angekreuzt werden, dass man die ausländische Priorität für das nun anzumeldende Design in Anspruch nehmen möchte. Hierfür muss in dem Formblatt der Designanmeldung das Land, Datum und Aktenzeichen der früheren Designanmeldung eingetragen und der Anmeldung eine Abschrift der früheren Anmeldung beigefügt werden.
Vorverlagerung Designschutz durch Inanspruchnahme Ausstellungspriorität
Wurde ein Erzeugnis mit dem Design auf einer öffentlichen Ausstellung im In- oder Ausland zur Schau gestellt, kann der Tag der ersten Ausstellung als sog. Ausstellungspriorität in Anspruch genommen und auch hierdurch der Beginn der Schutzdauer vorverlegt werden. Dafür ist erforderlich, dass das Bundesministerium der Justiz die Ausstellung bzw. Messe im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und der Messeveranstalter dem Anmelder eine Bescheinigung über die Zurschaustellung ausgestellt hat.
Achtung: Dies setzt jedoch voraus, dass man die Designanmeldung innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Ausstellung beim Markenamt einreicht.
Kann der Designschutz verlängert werden? Wie oft?
Der Designschutz kann maximal vier Mal um weitere 5 Jahre verlängert werden. Die maximale Schutzdauer eines Designs beträgt daher 25 Jahre. Danach wird das Design im Designregister von Amts wegen gelöscht und kann sodann von jedermann genutzt werden.
Wie kann der Designschutz verlängert werden?
Für die Verlängerung muss die Aufrechterhaltungsgebühr rechtzeitig und vollständig an das DPMA bzw. EUIPO gezahlt werden. Maßgeblich ist der Eingang auf dem Konto des Amtes. Geht die Zahlung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig ein, erlischt der Designschutz.
Achtung: Die Aufrechterhaltungsgebühr muss unaufgefordert gezahlt werden, d.h. das DPMA bzw. EUIPO versendet keine Erinnerungsschreiben mit einer Aufforderung zur Zahlung. Die Aufrechterhaltungsgebühr fällt für jedes eingetragene Design an, auch wenn es sich um Designs einer Sammelanmeldung handelt.
Wird die Verlängerungsgebühr nicht gezahlt, wird das Design im Designregister von Amts wegen gelöscht. Ab Löschung kann das Design von jedermann genutzt werden.