Viele Onlineshops richten sich sowohl an Verbraucher (B2C) als auch an gewerbliche Käufer (B2B). Das Gesetz geht davon aus, dass gewerbliche Käufer weniger schutzbedürftig sind als Verbraucher. So sieht das Gesetz für gewerbliche Käufer z.B. kein Widerrufsrecht vor. Onlineshop-Betreiber können aber in AGB die Rechte von gewerblichen Käufern auch selbst einschränken. Aber Vorsicht: Nicht jede Abweichung vom Gesetz ist gegenüber B2B-Käufern zulässig. Erfahren Sie nachstehend, welche AGB-Klauseln Sie gegenüber B2B Kunden vorteilhafter gestalten können und sollten.
1. Gerichtsstand
Anderns als gegenüber Verbrauchern ist es zulässig, gegenüber gewerblichen Käufern in AGB einen bestimmten Gerichtsstand, also das zuständige Gericht festzulegen. Hier bietet sich an, dass am Unternehmenssitz des Onlineshop-Betreibers zuständige Gericht als Gerichtsstand festzulegen. Dieses Gericht ist dann sowohl für Klagen des Käufers gegen Sie als auch für den Fall, dass Sie den Käufer (z.B. auf Kaufpreiszahlung) verklagen müssen, zuständig. Hierdurch können erhebliche Kosten und Anreisezeiten gespart werden. Ggf. hält eine solche Gerichtsstandsvereinbarung den Käufer auch von der Erhebung einer Klage gegen Sie ab.
2. Rechtswahl
Ebenso ist es zulässig, gegenüber gewerblichen Käufern in AGB zu bestimmen, dass bei Streitigkeiten das Recht der Bundesrepublik Deutschland gilt. In jedem Fall sollten Sie die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts ausschließen.
3. Verjährung
Ferner ist es zulässig, gegenüber gewerblichen Verkäufern in AGB die Verjährungsfristen auf 1 Jahr zu verkürzen. Gegenüber Verbrauchern ist eine Verkürzung der Verjährungsfrist (von 3 Jahren) auf ein Jahr nur beim Verkauf gebrauchter Ware zulässig, im unternehmerischen Verkehr regelmäßig auch bei Neuware. Die entsprechende Klausel muss aber eindeutig und transparent sein, andernfalls ist auch eine Verkürzung der Verjährungsfrist gegenüber Unternehmen unwirksam.
4. Transportgefahr (Verzögerungen, Schäden und Verlust)
Sowohl für Kunden als auch Händler sind Transportschäden oder Verzögerungen bei der Lieferung nicht nur ärgerlich, sondern für sie auch häufig nicht steuerbar, wird mit dem Transport häufig ein Drittunternehmen beauftragt. Dabei stellt sich immer die Frage, wer das sog. Transportrisiko tragen muss bzw. wer für Transportschäden haftet.
Nach § 447 BGB trägt grundsätzlich der Kunde die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung der Kaufsache (Transportgefahr), sobald der Verkäufer die Ware an das Transportunternehmen übergeben hat. Dies gilt gem. § 474 Abs. 1 BGB jedoch nicht bei Verkäufen an Verbraucher (Verbrauchsgüterkauf). Bei einem Verbrauchsgüterkauf trägt stets der Shopbetreiber das Risiko, dass die im Onlineshop bestellte Ware beschädigt oder verloren geht oder sich der Transport verzögert. Hiervon kann auch in AGB nicht abgewichen werden.
Bei Versandverträgen im B2B-Bereich gilt dagegen § 447 BGB, d.h. das Transportrisiko geht auf den gewerblichen Käufer über, sobald der Onlienhandler die Ware an das Transportunternehmen ausgeliefert hat. Daher kann der gewerbliche Käufer keinen Ersatz vom Verkäufer verlangen, wenn die Ware auf dem Transport beschädigt oder gar verloren geht.
5. Rügefristen bei Mängel
Anders als bei Verträgen zwischen Unternehmer und Verbrauchern (B2C) können in AGB auch Rügefristen für gewerbliche Käufer vorgesehen werden. Stellt der Kaufvertrag für beide Seiten ein sog. "Handelsgeschäft" dar, ergibt sich eine Rügefrist bereits aus dem Gesetz, nämlich aus § 377 HGB. Danach muss der Käufer die Ware unverzüglich nach Empfang, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige machen. Unterläßt der Käufer diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat.
6. Unterscheidung zwischen B2B und B2C in AGB dringend erforderlich
Um zulässige, vom Gesetz abweichende Klauseln gegenüber B2B Kunden in AGB wirksam zu vereinbaren, muss in den AGB klar und eindeutig zwischen Verbrauchern und gewerblichen Kunden unterschieden werden. Dies kann z.B. jeweils durch die Einleitung "Handelt es sich bei dem Käufer um einen Unternehmer, dann..." erfolgen.