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Bild von Hebi B. auf Pixabay

Im Onlinehandel sind nicht neben den Produktpreisen auch die Versandkosten anzugeben. Diese müssen in unmittelbaren Zusammenhang mit den Preisangaben angeführt werden, und sei es auch nur in Form eines Links "zzgl. Versandkosten". Aber auch bei Angeboten auf Preissuchmaschinen müssen die Versandkosten angegeben werden. Dies hat der BGH bereits 2010 für Froogle entschieden. Die Pflicht zur Angabe von Versandkosten gilt natürlich auch für andere Suchmaschinen, u.a. auch für Google Shopping. Klar ist, dass diese Angaben auch richtig sein müssen. Ausweislich einer Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale, mahnt die Zentrale derzeit vermehrt fehlerhafte Preisangaben auf Google Shopping ab.

Produktangebot auf Google Shopping mit Hinweis "kostenfreier Versand"

Ein Verbraucher suchte bei Google Shopping nach einem konkreten Sport-Hilfsmittel und erhielt eine Aufstellung von Anbietern, sortiert nach Preisen. Das Produkt variierte im Gesamtpreis von 12,29 € (Versand 0,00 €) bis hin zu 25,99 € (einschl. 10,00 € Lieferservice). Folgte der Nutzer dem Link von Google Shopping zur Webseite des vermeintlich günstigsten Anbieters und legte er das Produkt in den Warenkorb, erfuhr er, dass entgegen der Ankündigung bei Google Shopping sehr wohl Versandkosten in Höhe von 6,00 € berechnet werden. Versandkostenfrei war eine Bestellung erst ab einem Warenwert von 110,- €. Auch befand sich im Onlineshop ein Hinweis auf einen Mindestbestellwert von 50,00 €.

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen irreführender Preisangaben

Der Hinweis auf 0,00 € Versandkosten bei Google Shopping erwies sich aus Sicht der Wettbewerbszentrale damit als irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1, 2 Nr. 2 UWG, da die Ware zum ausgewiesenen Gesamtpreis von 12,29 € nicht bestellt werden konnte. Zudem stellte die fehlende Angabe der tatsächlich anfallenden Liefer- und Versandkosten eine wettbewerbswidrige Irreführung durch Unterlassen nach § 5a Abs. 1 UWG in Verbindung mit § 5b Abs. 4 UWG dar.

Darüber hinaus sah die Wettbewerbszentrale die Vorschrift des § 6 Abs. 1 PAngV als verletzt an, wonach bei Fernabsatzverträgen anzugeben ist, ob Versandkosten hinzukommen. Auch das Verschweigen des Mindestbestellwerts auf der Übersichtsseite bei Google Shopping wurde moniert, da es sich um eine wesentliche Information handelt, die der Verbraucher für seine Entscheidungsfindung benötigt.

Das Unternehmen gab die von der Wettbewerbszentrale geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und entfernte das Produkt aus der Portalübersicht.

Quelle: PM der Wettbewerbszentrale vom 16.11.2022

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Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz Denise Himburg – Ihre Anwältin für Wettbewerbsrecht mit mehr als 20 Jahren Praxiserfahrung im Wettbewerbsrecht, Online-Marketingrecht und E-Commere-Recht.