Jeder, der eine gewerbliche Webseite, einen Webshop oder werbend im Social Web auftritt, sollte sich mit den Vorgaben zur Impressumspflicht beschäftigen. Noch so kleine Impressumsfehler können von Wettbewerbern und Wettbewerbsverbänden kostenpflichtig abgemahnt werden. Zudem drohen bei erneuten Verstößen gegen die Impressumspflicht empfindliche Vertragsstrafen. Mit nachfolgenden Antworten wollen wir häufig gestellte Fragen zum Impressum in Kürze beantworten. Diese Antworten ersetzen jedoch keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Wann muss ein Impressum vorgehalten werden?
Nach § 5 Telemediengesetz (TMG) gilt die Impressumspflicht für Diensteanbieter, die geschäftsmäßig eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln. Demzufolge gilt die Impresssumspflicht für Anbieter von geschäftlichen
- Webseiten
- Onlineportalen
- Blogs
- Social Media Profilen.
Zu beachten ist hierbei, dass die Impressumspflicht auch für Webseiten ohne direkte Bestellmöglichkeit gilt (so OLG Düsseldorf). Auch bei noch nicht fertig gestellten Webseiten ("Under-Construction-Webseiten") kann die Impressumspflicht ggf. bereits greifen. So bejahte das LG Aschaffenburg z.B. die Impressumspflicht für eine Webseite, auf der sich der Hinweis "Hier entsteht in Kürze unsere Internetpräsenz", jedoch auch schon ein Logo befanden und eine Printausgabe zum Download abrufbar war (Landgericht Aschaffenburg, Urteil vom 03.04.2012 - Az.: 2 HK O 14/12). Bei reinen Baustellenseiten greift die Impressumspflicht dagegen (noch) nicht (so Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2010, Az.: 12 O 312/10). Schließlich gilt die Impressumspflicht auch für "vergessene" oder "veraltete" Webseiten (Landgericht Essen, Urteil vom 13.11.2014, Az.: 4 O 97/14).
Welche Angaben müssen unbedingt in einem Impressum stehen?
Welche Angaben in einem Impressum erforderlich sind, ist in § 5 Telemediengesetz (TMG) geregelt. Danach sind folgende Informationen zwingend im Impressum anzugeben:
1. Name und Anschrift des Diensteanbieters
• Name: mindestens ein ausgeschriebener Vorname sowie der Nachname
• Anschrift: Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort (Postfach genügt nicht!)
• bei juristischen Personen ist der Sitz der Gesellschaft anzugeben
• bei juristischen Personen ist zusätzlich anzugeben:
- Angaben der Rechtsform (z.B. AG, GmbH, UG, GbR)
- sofern Angaben über das Kapital gemacht werden: Stamm- oder Grundkapital
- wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen
2. Angaben zur schnellen Kontaktaufnahme
In Kürze:
• E-Mail-Adresse (zwingend)
• Faxnummer (soweit vorhanden)
• Telefonnummer* (nicht zwingend, sofern Kontaktformular vorhanden)
Das Gesetz schreibt vor, dass Sie zumindest eine E-Mail Adresse angeben müssen. Zudem müssen Sie eine zweite Möglichkeit einer schnellen elektronischen Kontaktaufnahme angeben. Das muss aber nicht unbedingt eine Telefonnummer sein.
So hat der EuGH bereits 2008 entschieden, dass im Impressum keine Telefonnummer angegeben werden muss, wenn der Diensteanbieter neben der E-Mail-Adresse eine weitere schnelle Kommunikationsmöglichkeit anbietet. Als solche reicht z.B. ein Kontaktformular. Dies allerdings nur, sofern die Anfragen innerhalb von bis zu 60 Minuten beantwortet werden.
Jedoch muss der Diensteanbieter, wenn der Nutzer nach dem erstmaligen Onlinekontakt keinen Zugang mehr zum Internet hat, auf Bitte des Nutzers einen Kommunikationsweg anbieten, der eine offline Kontaktaufnahme ermöglicht. Daher sollte im Impressum generell eine Telefonnummer angegeben werden. Hiermit ist man nicht nur auf der sicheren Seite, sondern signalisiert auch nach außen Seriösität.
3. Angaben zur Aufsichtsbehörde
Sofern der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, der der behördlichen Zulassung bedarf (z.B. Makler, Wach- und Schließunternehmen, Arzt, Gaststätte), müssen Sie im Impressum auch die für Sie zuständige Aufsichtsbehörde (Bezeichnung und vollständige Anschrift) angeben. Sicherheitshalber sollten Sie auch einen Link zur Webseite der Aufsichtsbehörde vorsehen.
4. Register und Registernummer
Bei Eintragungen ins Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister Ort des Registers und Registernummer (z.B. Amtsgericht Berlin, HRB 4567)
5. Umsatzsteuer- bzw. Wirtschafts-Identifikationsnummer
Besitzt der Diensteanbieter eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) nach § 27 a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) nach § 139 a der Abgabenordnung, muss er diese im Impressum angeben. Diese Nummern sind nicht mit der normalen Steuernummer zu verwechseln.
Obgleich man dies oft im Impressum sieht, muss weder die normale Steuernummer noch eine Bankverbindung noch das zuständige Finanzamt im Impressum angegeben werden. Hierauf sollte vilemhr - um Missbrauchsgefahren zu vermeiden - tunlichst verzichtet werden.
6. Berufsspezifische Angaben
Bei Freiberuflern, deren Berufsausübung und -bezeichnung besonders geregelt sind, müssen folgende Angaben im Impressum gemacht werden:
• die Kammer, der sie angehören (z.B. Steuerberaterkammer)
• die gesetzliche Berufsbezeichnung und der Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist
• die einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen und wie diese zugänglich sind (z.B. über einen Link auf die Webseite der Kammer)
Hat der Diensteanbieter eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen, muss er im Impressum auch Angaben zu dieser tätigen. Hierbei hat er den Namen und die Anschrift der Versicherung und den räumlichen Geltungsbereich des Versicherungsschutzes anzugeben.
7. Besondere Angaben bei AGs, KGaA und GmbHs
Sofern sich eine AG, KGaA oder GmbH in Abwicklung oder Liquidation befindet, muss hierauf hingewiesen werden (sog. Liquidationsvermerk).
8. Journalistisch-redaktionell gestaltete Angeboten
Unterhält ein Diensteanbieter nicht nur einen gewerblichen Onlineauftritt, sondern gestaltet er diesen auch journalistisch-redaktionell, muss im Impressum gem. § 55 Abs. 2 RStV die inhaltlich verantwortliche Person genannt werden. Diese muss ihren ständigen Aufenthalt in Deutschland haben, voll geschäftsfähig sein und strafrechtlich ohne Einschränkungen verfolgt werden können. Als Bezeichnung können folgende Angaben verwendet werden: "verantwortlich im Sinne des Pressegesetzes", "V.i.S.d.P." oder "Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV".
"Journalistisch-redaktionell" gestaltet sind Angebote, die zur öffentlichen Meinungsbildung beitragen wollen. Dies ist der Fall bei regelmäßiger Veröffentlichung neuer Artikel, Beiträge und Kommentare, z.B. in Blogs, auf Facebook-Seiten oder auf Twitter.
Müssen die Vertretungsberechtigten einer Gesellschaft im Impressum namentlich benannt werden?
Nein !
Zwar sieht § 5 TMG eine solche Pflicht vor. Jedoch sieht Art. 5 Abs. 1 der E-Commerce-Richtlinie eine solche Pflicht nicht vor, daher ist § 5 TMG insoweit europarechtswidrig (KG Berlin, Beschluss vom 21.09.2012, Az. 5 W 204/12; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.06.2013, Az. I-20 U 145/12). Auf die namendtliche Angabe von Vertretungsberechtigten einer Gesellschaft kann daher im Impressum verzichtet werden.
Gestaltung und Position des Impressums
Nach § 5 TMG muss ein Impressum "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" sein. Was bedeuten diese drei Voraussetzungen ?
Leichte Erkennbarkeit des Impressums
Leicht erkennbar ist das Impressum, wenn der Nutzer es ohne lange Suchen auf der Webseite findet. Praktisch bewährt hat sich hier, von jeder Webseite einen Link auf die Unterseite "Impressum" zu setzen. Der Link sollte dabei mit "Anbieterangaben" (dies ist die gesetzliche Bezeichnung für ein Impressum in § 5 TMG), "Impressum" oder "Kontakt" beschriftet sein. Diese Angaben sind von der Rechtsprechung anerkannt. Angaben wie "Wir über uns" oder "Infos" genügen dagegen nicht, da der Nutzer hier nicht erwartet, Angaben zum Impressum zu finden. Ebenso genügt es nicht, Impressumsangaben in AGB vorzuhalten.
Wichtig: Ein Impressum muss sowohl im Browser als auch in mobilen Apps der jeweiligen Webseiten (eigene Webseiten, Plattformen Dritter wie z.B. eBay oder Facebook) leicht erkennbar sein (OLG Hamm, Urteil vom 20.05.2010, Az.: I-4 225/09).
Unmittelbare Erreichbarkeit des Impressums
Unmittelbar erreichbar ist das Impressum nach der Rechtsprechung des BGH, wenn ein Nutzer von jeder Angebotsseite zum Impressum gelangt. Dies gilt auch für die Erreichbarkeit eines Impressums auf Twitter, Facebook oder Blogseiten. Auch hier muss sichergestelt werden, dass man von jeder Profilseite (z.B. Pinnwand auf Facebook oder Google+) mit nur zwei Klicks zum Impressum gelangt. Sind drei Klicks und mehr erforderlich, liegt ein Verstoß gegen § 5 TMG vor, der abgemahnt werden kann und - wie die Praxis zeigt - von Wettbewerbern auch abgemahnt wird.
Ständige Verfügbarkeit des Impressums
Ständige Verfügbarkeit setzt voraus, dass ein Nutzer zu jeder Zeit auf die Impressumsangaben zugreifen können muss, sofern geschäftsbezogene Inhalte angeboten werden. Reine Baustellenwebseiten bedürfen (vorübergehend) keines Impressums. Kurze Ausfallzeiten wegen Wartungsarbeiten oder Überarbeitungen des Impressums sind unschädlich und bieten daher keinen Anlass für Abmahnungen.
Gilt die Impressumspflicht auch für ausländische Webseiten?
Grundsätzlich gilt nach § 3 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG) das sog. Herkunftslandprinzip. Dies bedeutet, dass ausländische Gesellschaften grds. nicht dem deutschen Telemediengesetz unterliegen und sich daher auch nicht an die deutsche Impressumspflicht nach § 5 TMG halten müssen.
Anders sieht es jedoch aus, wenn die ausländische Gesellschaft über eine deutsche Niederlassung verfügt oder sie sich mit ihren Webseiten direkt (auch) an deutsche Kunden richtet. So hat das Kammergericht Berlin mit Urteil vom 08.04.2016 (Az. 5 U 156/14) entschieden, dass ein im Inland operierendes ausländisches Unternehmen (US Unternehmen), welches eine Internetseite in deutscher Sprache betreibt, die Pflichtangaben nach § 5 TMG vorzuhalten hat:
"Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich für die Klage gegen die in Kalifornien ansässige Beklagte mittelbar aus den Bestimmungen für die örtliche Zuständigkeit (...). Der Tatort ist danach (auch) im Inland belegen, weil sich die beanstandete Werbung nach Behauptung des Klägers an inländische Verkehrskreise richtet (...).
Der Unterlassungsanspruch ist nach dem jeweiligen Marktortrecht zu beurteilen. Maßgeblich ist der Ort der wettbewerblichen Interessenkollision. Bei einer Werbemaßnahme ist entscheidend, auf welchen Markt die Maßnahme ausgerichtet ist (..). Das ist im Streitfall (auch) der deutsche Markt, denn darauf ist der streitgegenständliche Internetauftritt (...) schon sprachlich, aber auch inhaltlich, fraglos ausgerichtet."
Darüber hinaus sind europäische Anbieter auch deshalb zur Anführung eines Impressums gehalten, weil sich die Impressumspflicht aus Art. 5 Abs. 1 der europaweit umzusetzenden E-Commerce-Richtlinie ergibt.
Als Sitz ist daher der Sitz der deutschen Niederlassung anzugeben. Besteht eine solche nicht, wird die Tätigkeit der Gesellschaft jedoch dennoch überwiegend von Deutschland aus geführt, ist dieser tatsächliche Sitz anzugeben.
Nach der Rechtsprechung muss die ausländische Gesellschaft in diesem Fall auch Informationen darüber bereit halten, welchem Recht sie unterliegt und wie die Vertretungsverhältnisse gestaltet sind. Ausländische Anbieter müssen deshalb auch das ausländische Register und die Registernummer angeben. Hierbei sollte der ausländische Anbieter seine Rechtsform ausschreiben, damit der deutsche Nutzer diese versteht.
Gilt die Impressumspflicht nur für Webseiten und Onlineshops?
Nein. Anders als vielleicht manch ein Unternehmer denkt, müssen auch auf Flyern, in Prospekten und Katalogen und sonstigen Werbemitteln Impressumsangaben angeführt werden. Nach der Rechtsprechung muss zumindest über die Identität, die Rechtsform und die Anschrift des Anbieters aufgeklärt werden. Ein Verweis auf die Webseite des Anbieters genügt nicht, auch wenn dort ein vollständiges Impressum angeführt ist (OLG Hamm, Beschluss vom 13.10.2011, Az. I-4 W 84/11).
Gilt die Impressumspflicht auch auf Facebook, Twitter und anderen Social Media Plattformen?
Ja, wenn es sich bei dem in Rede stehenden Social Media Auftritt um einen selbständigen und von der übrigen Plattform abgegrenzten "Telemediendienst" handelt, der von dem Profilinhaber angeboten und für berufliche oder geschäftsliche Zwecke genutzt wird.
Abgrenzbarer Bereich
Ein Social Media-Auftritt ist daher impressumspflichtig, wenn er innerhalb der Plattform oder des Social Media Netzwerkes (Twitter, Facebook, Blog) als eigenständiger, inhaltlich abgegrenzter und selbständig verwalteter Bereich erkennbar ist. Es genügt also nicht, wenn der Plattformbetreiber selbst ein Impressum vorhält. Sinn der Impressumspflicht ist es, schnell und unkompliziert den eigentlich Verantwortlichen bei Rechtsverstößen in Anspruch nehmen zu können.
Geschäftsmäßig
Von der Impressumspflicht ausgenommen, sind daher nur Social Media Auftritte, die sich nicht an die Öffentlichkeit richten und keiner beruflichen oder geschäftlichen Tätigkeit dienen. Hierunter fällt z.B. ein Facebook-Profil, auf das nur Freunde, Familie und Kollegen Zugriff haben oder ein Twitter-Account, über den nur mit Freunden, Bekannten und auf privater Ebene mit Kollegen kommuniziert wird. Werden die Accounts sowohl privat als auch geschäftlich genutzt, unterfallen sie ebenfalls der Impressumspflicht.
Facebook-Seiten
Das Landgericht Aschaffenburg hat bereits mit Urteil vom 19.08.2011 (2 HK O 54/11) entschieden, dass ein zu Marketingzwecken genutzter Facebook-Account die nach § 5 TMG erforderlichen Impressumsangaben enthalten muss. Ebenso entschied das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 13.08.2013 (Az.: I-20 U 75/13).
Wichtig: Auch hier müssen die Pflichtangaben einfach und effektiv optisch wahrnehmbar und ohne langes Suchen auffindbar sein. Eine Verlinkung auf das Impressum der eigenen Webseite durch einen mit "Info" gekennzeichneten Link genügt auch hier nicht.
Zudem muss beachtet werden, dass Facebook auch auf mobilen Geräten über diverse Apps abrufbar ist. Auch bei einem Abruf über Apps muss sichergestellt werden, dass die Vorgaben zum Impressum eingehalten werden.
Google+
Da die Google+-Profile ähnlich wie die Facebook-Profile aufgebaut sind, gilt auch für diese die Impressumspflicht. So z.B. bestätigt vom Landgericht Berlin in seinem Beschluss vom 28.03.2013 (Az.: 16 O 154/13).
Da auch die Twitter-Profile mittlerweile ähnlich wie Facebook- und Google+-Profile gestaltet sind (Headerbild, Profilbild, Tweets, Bilderalbum, Möglichkeit zur direkten Kontaktmöglichkeit der Profilinhaber per Direktnachricht), dürfte auch für Twitter-Profile die Impressumspflicht gelten.
Das Landgericht Stuttgart hat in seinem Urteil vom 27.06.2014 (Az.: 11 O 51/14) eine Impressumspflicht auch bei XING bejaht.
YouTube-Kanäle
Auch für geschäftsmäßige personalisierte Youtube-Kanäle gilt die Impressumspflicht.
Apps
Das OLG Hamm hat bereits mit Urteil vom 20.05.2010 (I-4 U 225/09) entschieden, dass auch für moblie Apps die Impressumspflicht gilt.
Gilt die Impressumspflicht auch für private Webseiten?
Das kommt darauf an. Werden die Webseiten ausschließlich nicht-kommerziell genutzt, gilt die Impressumspflicht nicht. Wird jedoch mit den Webseiten - wie auch immer gearteter - kommerzieller Zweck verfolgt, gilt die Impressumspflicht auch für private Webseitenbetreiber.
Ein kommerzieller Zweck liegt dann vor, wenn die Webseiten kommerziell ausgestaltet sind, wobei ein Angebot eines kostenpflichtigen Dienstes hierfür nicht unbedingt erforderlich ist. Eine kommerzielle Ausgestaltung liegt z.B. bereits dann vor, wenn der Betreiber der Webseiten Werbebanner oder -anzeigen schaltet oder Links setzt, und hierüber Einnahmen erzielt - egal, wie hoch diese sind.
Muss im Impressum unbedingt eine Telefonnummer angegeben werden?
Nein. Das hat der EuGH in einem Grundsatzurteil vom 16.10.2008 (Az.: C-298/07) entschieden. Danach ist die Angabe einer Telefonnummer im Impressum nicht erforderlich. Der Webseitenbetreiber muss jedoch neben der E-Mail-Adresse noch eine weitere schnelle Kontaktaufnahmemöglichkeit, z.B. in Form eines Kontaktformulars vorsehen.
Nach einem Urteil des Landgerichts Bamberg vom 23.11.2012 (Az.: 1 HK O 29/12) muss der Webseitenbetreiber, der im Impressum keine Telefonnummer angibt, sicherstellen, dass er über die anderen Kontaktmöglichkeiten innerhalb von 60 Minuten erreichbar ist.
Darf im Impressum eine kostenpflichtige Mehrwertdienste-Rufnummer angegeben werden?
Kostenpflichtige Mehrwertnummern sollten im Impressum nur verwendet werden, wenn außer der E-Mail-Adresse (und der Mehrwertnummer) noch eine weitere schnelle Möglichkeit der Kontaktaufnahme angeboten wird (z.B. Faxnummer oder Kontaktformular).
Wird nur eine E-Mail-Adresse und eine kostenpflichtige Mehrwertnummer angeboten, sieht die Rechtsprechung hierin einen Verstoß gegen die Impressumsvorgaben nach § 5 TMG. So z.B. vertreten vom Landgericht Frankfurt a.M. in seinem Urteil vom 02.10.2014 (Az. 6 U 219/13). Im dortigen Fall war im Impressum eine E-Mail-Adresse und eine Mehrwert-Nummer (0,49 EUR/Minute aus dem Festnetz bzw. 2,99 EUR aus dem Mobilnetz) angegeben. Ein Kontaktformular war nicht vorhanden. Das Gericht stufte dies als Verstoß gegen die Impressumspflichten ein. Begründung: Neben der E-Mail-Adresse müsse grundsätzlich noch eine weitere schnellere Kontaktmöglichkeit angeboten werden. Hierfür genügt die Angabe einer kostenpflichtigen Mehrwertdienste-Telefonnummer jedoch nicht.
Haben Sie Fragen zur Impressumspflicht?
Ich berate zahlreiche Mandanten bei der rechtlichen Absicherung ihrer Unternehmenspräsenzen. Wenn auch Sie sich vor Abmahnungen wegen Wettbewersbverstöße schützen wollen und insoweit eine Beratung wünschen, nehmen Sie gerne Kontakt zu mir auf.