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Das AG Charlottenburg hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob dem Verbraucher auch dann ein Widerrufsrecht zusteht, wenn er die Ware online bestellt, jedoch im Ladengeschäft abholt. Die Beantwortung dieser Frage ist vor dem Hintergrund, dass viele Händler ihren Kunden anbieten, online bestellte Ware im Ladengeschäft abzuholen, von erheblicher Relevanz.

Sachverhalt: Abholung einer online gekauften Uhr im Ladengeschäft

Der klagende Verbraucher bestellte über eBay be einem Händler eine Uhr für 4.500,00 EUR; den Kaufpreis bezahlte er via PayPal. Die Abholung der Uhr erfolgte durch den Verbraucher im Ladengeschäft des Händlers. Drei Tage nach der Abholung widerrief der Verbraucher den Kaufvertrag. Der Händler wies den Widerruf zurück, da nach seiner Ansicht aufgrund der Abholung der Uhr im Ladengeschäft kein Fernabsatzvertrag vorlag.

Daher verklagte der Verbraucher den Händler auf Rückzahlung des Kaufpreises (Zug um Zug gegen Rückgabe der Uhr). Nach seiner Ansicht sei es für die Einordnung eines Kaufvertrages als Fernabsatzvertrag unerheblich, ob der Verkäufer die Ware übersende oder der Verbraucher die Ware abhole. Der Händler behauptete, im Ladengeschäft hätten weitere Verkaufsverhandlungen stattgefunden. Außerdem habe der Kunde die Uhr dpch ausführlich begutachten können.

Urteil: Widerrufsrecht besteht auch bei Abholung im Ladengeschäft

Das Amtsgericht Charlottenburg schloss sich der Ansicht des klagenden Verbrauchers an, dass diesem trotz Abholung der Ware im Ladengeschäft ein Widerrufsrecht nach Fernabsatz zusteht. Zur Begründung verwies das Gericht darauf, dass der Vertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen war, es sich daher um einen Fernabsatzvertrag gem. § 312 c BGB handele:

"Ein Vertrag im Sinne des § 312c BGB liegt vor, wenn sowohl für den Vertragsantrag (§ 145 BGB) als auch für die Annahmeerklärung (§§ 146 ff. BGB) Fernkommunikationsmittel eingesetzt werden.

Das ist hier der Fall.

Für die Einordnung als Fernabsatzgeschäft ist es dagegen rechtlich unerheblich, wie die Zahlung des Kaufpreises oder die Übereignung der Ware erfolgt.

Dass der Kläger die Uhr persönlich im Geschäft des Beklagten abgeholt hat, ändert die rechtliche Einordnung des per Fernkommunikationsmittel geschlossenen Kaufvertrages als Fernabsatzvertrag nichts.“

Demzufolge war der klagende Verbraucher berechtigt, den Widerruf des Kaufvertrages zu erklären, mit der Folge, dass der Kaufvertrag rückabzuwickeln war (Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe der Uhr).

AG Charlottenburg, Urteil vom 18.2.2016, Az. 211 C 213/15

FAZIT

Für die Einordnung eines Kaufvertrages als Fernabsatzvertrag ist es unerheblich, ob die Ware im Laden oder sonstwo vom Käufer abgeholt wird. Relevant ist allein, ob der Kaufvertrag ausschließlich unter Nutzung von Fernkommunikationsmitteln (Telefon, Brief, Fax, Email, Shopbestellung) zustande kam.