Das Amtsgericht Geldern hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob durch die Einräumung von Administratorenrechten in einem Internet-Forum eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet wird. Diese Frage verneinte das Gericht.
Sachverhalt: Streit um Wiedereinräumung von Admininstratorenrechten in einem Internet-Forum
Die Beklagte ist Domaininhaberin einer de-Domain. Die Klägerin zahlte die Hälfte der Kosten, die für die Erstellung der Website notwendig waren. Die Beklagte trug die weiteren Kosten für den Vorhalt des Forums und der Internetseite allein. Sowohl die Beklagte als auch die Klägerin hatten seit Dezember 2011 Administratorenrechte. Mitte 2015 entzog die Beklagte der Klägerin die Administratorenrechte.
Mit diesem Entzug war die Klägerin nicht einverstanden und forderte die Beklagte, erst außergerichtlich, sodann mit der Klage zur Wiederherstellung der Administratorenrechte auf. Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe das Internetforum zusammen mit der Beklagten in Form einer GbR betrieben. Sie behauptet, seit Dezember 2011 hätten die Parteien gemeinsam die Internetseite betrieben und bearbeitet. Die Klägerin habe auch diejenigen Rechnungen, die die Beklagte an sie weitergeleitet habe, bezahlt. Der Entzug der Administratorenrechte sei gesellschaftswidrig erfolgt.
Die Beklagte behauptet, sie habe der Klägerin Administratorenrechte eingeräumt, damit diese sie bei den administrativen Aufgaben unterstützen konnte. Dies mache sie jedoch ebenso wenig zur Gesellschafterin wie das Verfassen mehrerer Forumsbeiträge.
Urteil: Einräumung von Administratorenrechten begründet keine GbR mit Domaininhaber
Das Amtsgericht wies die Klage als unbegründet zurück. Insbesondere folge ein Anspruch auf Einräumung von Administratorenrechten an den Forumsseiten nicht aus einer gesellschaftsrechtlichen Verpflichtung der Beklagten. Es sei nämlich schon nicht ersichtlich, dass zwischen den Parteien eine GbR bestünde.
„Das Vorliegen des Gesellschaftsvertrages erfordert seinerseits als erstes den rechtsgeschäftlich relevanten Willen der Parteien, wechselseitige Leistungspflichten zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks zu begründen. Von der Klägerin ist nicht dargetan, dass es einen dahingehenden rechtsverbindlichen Willen der Parteien gab.
Zwar ist es grundsätzlich möglich, auch konkludent eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu begründen, erforderlich zur ausreichenden Darlegung der konkludenten Gründung einer GbR ist jedoch, da die Beklagte einen Zusammenschluss zu einem gemeinsamen Zweck bestreitet, zumindest die Angabe der gemeinsamen Abreden. Die gemeinsamen Abreden im Vorfeld zur Gründung der Internetseite wurden von der Klägerseite nicht dargelegt, weshalb dem Gericht nicht erkennbar ist, dass die Voraussetzungen des § 705 BGB erfüllt wären.
Die Klägerin verweist zwar darauf, man habe sich zu dem gemeinsamen Zweck zusammengetan, das besagte Forum zu betreiben, dies stellt jedoch lediglich eine rechtliche Wertung dar. Konkreter Vortrag dazu, was die Parteien besprochen haben sollen, wurde trotz gerichtlichen Hinweises nicht vorgebracht. (...)
Hinzu kommt, dass die Beklagte alleinige Domaininhaberin ist. (...)
Auch die Tatsache, dass der Klägerin zeitweise Administratorenrechte eingeräumt waren, reicht nicht aus, um eine konkludente Gesellschaftsabrede zu schlussfolgern.
Der Betreiber eines Internetforums kann verschiedene Gründe haben, einer oder mehreren Personen Administratorenrecht einzuräumen. Auch die Beklagte scheint die Abrede der Parteien aus dem Jahr 2010 oder 2011 jedenfalls nicht dahingehend verstanden zu haben, dass die Klägerin und sie gleichberechtigte Partner bei der Betreibung des Internetauftritts seien sollten. Dies ergibt sich bereits daraus, dass sie die weiteren Rechnungen, die ausschließlich an sie adressiert waren, vollständig selbst zahlte, ohne von der Klägerin einen Hälftigen Ausgleich zu verlangen.“
Amtsgericht Geldern, Urteil vom 02.09.2016, Az.: 17 C 107/16