Online-Händler und Webseiten-Betreiber sollten ihre AGB dahingehend checken, ob diese sog. Schriftformklauseln enthalten. Ab dem 01.10.2016 sind Schriftformklauseln gegenüber Verbrauchern unzulässig und können von Wettbewerbern kostenpflichtig abgemahnt werden. Was genau sich ändert, finden Sie nachstehend erläutert.
Rechtlicher Hintergrund der AGB Änderung
Im Februar 2016 wurde das "Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts" verabschiedet. Aufgrund dieses Gesetzes können seit dem 24.02.2016 nicht mehr nur Wettbewerber, sondern auch Verbraucherschutz- und Wettbewerbsverbände Datenschutzverstöße abmahnen und gerichtlich geltend machen. Darüber wurde in der Presse ausgiebig berichtet. Etwas in den Hintergrund geraten ist jedoch die Tatsache, dass sich aufgrund dieses Gesetzes zum 01.10.2016 auch Änderungen im AGB-Recht ergeben, da § 309 BGB mit Wirkung zum 01.10.2016 geändert wird.
AGB Änderung tritt zum 01.10.2016 in Kraft
§ 309 BGB ist eine Norm im Bereich des „AGB-Rechts“ und enthält eine Auflistung von AGB-Klauseln, die stets unzulässig sind. Unzulässige AGB-Klauseln können sowohl von Wettbewerbern als auch von Verbraucherschutz- und Wettbewerbsverbänden kostenpflichtig abgemahnt und gericht geltend gemacht werden.
Konkret wird § 309 Nr. 13 BGB geändert, d.h. wie folgt neu formuliert:
"Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a) an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b) an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c) an besondere Zugangserfordernisse."
Die neue Fassung von § 309 Nr. 13 BGB ist auf alle Schuldverhältnisse anwendbar, die nach dem 30.09.2016 entstehen bzw. entstanden sind.
Wer ist von der AGB-Änderung betroffen?
Die Änderung in § 309 Nr. 13 b) ist vor allem für Betreiber von Onlineshops, Webseiten und Plattformen relevant, über die Verträge (z.B. Kaufverträge, Mitgliedsverträge, Portalnutzungsverträge) geschlossen werden, denn Nr. 13 b) verbietet nunmehr, dass für Erklärungen, die Verbrauchern abgeben (z.B. Kündigungen) eine strengere Form als die Textform in AGB vorgesehen wird.
Was versteht man unter der „Textform“?
Unter der „Textform“ versteht man nach § 126b BGB eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, in der die Person des Erklärenden genannt ist. Unter einen dauerhaften Datenträger fallen z.B. Brief, Fax, E-Mail oder SMS. Die Textform verlangt (anders als die Schriftform) also keine eigenhändige Unterschrift.
Schriftformklauseln in AGB müssen umgehend geändert werden
Daher müssen Gewerbetreibende ihre AGB dahingehend überprüfen, ob diese noch Klauseln enthalten, die vorsehen, dass Verbraucher Erklärungen (z. B. Mängelanzeigen, Kündigungen, etc.) in Schriftform abgeben müssen. Demzufolge sind die folgenden, oft in AGB enthaltenen Klauseln spätestens ab dem 01.10.2016 zu ändern:
" Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform."
"Jede Kündigung des Vertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.“
Schriftform-Klauseln auch bereits nach altem Recht unzulässig
Schriftform-Klauseln in AGB für Webseiten und Plattformen waren jedoch auch nach bisherigem Recht schon unzulässig, wenn der Verbraucher sich zwar online anmelden konnte und auch die gesamte Kommunikation online verlief, jedoch der Verbraucher nur per Post kündigen konnte. Dies hat der BGH in seinem Urteil vom 14.07.2016 (III ZR 387/15) entschieden.
Fazit:
AGB Verwender sollten Ihre AGB dahingehend prüfen, ob diese noch Klauseln enthalten, die für Erklärungen von Verbrauchern Schriftform, also eine strengere Form als die Textform vorsehen. Sollte dies der Fall sein, sind diese Klauseln umgehend zu ändern.