OLG Hamm: Beschränkung eines Onlineshops auf Gewerbetreibende

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 16.11.2016 entschieden, dass ein Unternehmer sein Internetangebot nur dann wirksam auf Gewerbetreibende beschränkt, wenn er diesen Willen klar und transparent auf seinen Webseiten zum Ausdruck bringt und Interessierte diesen Willen weder übersehen noch missverstehen können.

Sachverhalt: Beschränkung eines Internetangebots an Unternehmer

Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverein. Die Beklagte betreibt eine Webseite, auf der sie einen kostenpflichtigen Zugang zu ihrer Datenbank mit über 20.000 Kochrezepten anbietet.

 

Rechts auf der Webseite der Beklagten befindet sich ein Textfeld mit der Überschrift "Informationen". Darin heiß es:

Die Nutzung des Angebots ist ausschließlich für Firmen, Gewerbetreibende, Vereine, Handwerksbetriebe, Behörden oder selbständige Freiberufler im Sinne des § 14 BGB zulässig.“

Ein gleichlautender Text befindet sich auf allen Unterseiten jeweils am linken unteren Seitenrand unter der Überschrift "Hinweis".

Auf einer Unterseite können sich Nutzer unter Angabe ihrer Kontaktdaten anmelden. Dort befinden sich auszufüllende Textfelder für Anrede, Vorname, Nachname, Firma, Straße und Hausnummer, Postleitzahl und Ort, Land und E-Mail-Adresse, wobei alle Angaben, mit Ausnahme der Angabe einer Firma, Pflichtangaben sind, ohne deren Angabe der Anmeldevorgang nicht abgeschlossen werden kann. Auch auf dieser Unterseite befindet sich am rechten Bildrand ein Textfeld mit der Überschrift "Informationen" und vorstehendem Text.

Ferner befindet sich auf der Unterseite über dem Button "Jetzt anmelden" eine Auswahl mit dem Text: "Ich akzeptiere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und bestätige ausdrücklich meinen gewerblichen Nutzungsstatus." Wird dieses Feld nicht markiert, erfolgt der Hinweis: "Bitte bestätigen sie die AGBs".

In den AGB der Beklagten heißt es unter § 1:

"Die Anbieterin schließt Verträge ausschließlich mit Vertragspartnern, die die von der Anbieterin angebotenen Leistungen zum Zwecke ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder im Rahmen ihrer behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit bestellen und/oder verwenden. Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind von der Nutzung der angebotenen Leistung ausgeschlossen. (...)“.

Unstreitig genügten die Webseiten nicht den besonderen gesetzlichen Informationspflichten, die bei Abschluss von Fernabsatzverträgen gegenüber Verbrauchern zu beachten sind, insbesondere befand sich auf diesen kein Hinweis auf das Verbrauchern zustehende gesetzliche Widerrufsrecht.

Daher mahnte die Klägerin die Beklagte ab mit der Begründung, dass sich die Webseiten der Beklagten nach ihrem gesamten Erscheinungsbild auch an Verbraucher richten. Die Beschränkung auf Unternehmer sei bewusst nicht hinreichend transparent hervorgehoben.

Da die Beklagte nicht reagierte, erhob die Klägerin Klage auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten.

Das Landgericht Dortmund gab der Klage statt. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten vor dem OLG Hamm blieb erfolglos.

OLG Hamm: Beschränkung des Internetangebots auf Unternehmer nicht wirksam

Ebenso wie das LG teilte auch das OLG Hamm nicht die Ansicht der Beklagten, dass sie ihr Internetangebot wirksam auf Unternehmer und Freiberufler beschränkt habe und daher Verbraucherschutzvorschriften auf ihre Webseiten nicht anwendbar seien.

Zwar ist - so das OLG Hamm - eine Beschränkung eines Internetangebots auf Gewerbetreibende grundsätzlich möglich. Hierfür sei jedoch erforderlich, dass der Wille des Unternehmers, ausschließlich mit Gewerbetreibenden zu kontrahieren, klar und transparent zum Ausdruck gebracht wird. Hier ist zu fragen, ob dieser Wille erkennbar zum Ausdruck kommt und von einem durchschnittlichen Empfänger nicht etwa übersehen oder missverstanden werden kann. Zudem muss hinreichend sichergestellt sein, dass Verträge mit Verbrauchern nicht ohne weiteres zustande kommen können.

Diese Voraussetzungen sah das OLG Hamm vorliegend nicht als erfüllt an, da sich weder eine ausreichendend klare und transparente Beschränkung des Internetangebots auf Unternehmer noch ein hinreichend gesicherter Ausschluss von Verbrauchergeschäften feststellen ließ.

Keine klare und transparente Beschränkung auf Unternehmer

Zwar hatte die Beklagte auf ihren Webseiten an diversen Stellen auf ihren Willen zum Abschluss von Verträgen nur mit Unternehmen hingewiesen, aber nicht in ausreichend klarer und transparenter Art und Weise:

"Auf der Hauptseite oben (...) befindet sich die Überschrift „X Plattform für Gastronomie, Gewerbe, Restaurants, Gaststätte, Chef-Köche & Profis“, die aber nach Schriftart und Position leicht übersehbar ist. Auch ergibt sich daraus eine Beschränkung auf eine gewerbliche Nutzung nicht klar und eindeutig.

Im Text der Hauptseite (...) wird dann zwar ausgeführt, dass sich das Portal an Gastronomen und Profiköche wende. Ein durchschnittlicher Nutzer wird dem aber nicht ohne weiteres entnehmen, dass einem Verbraucher eine Nutzung untersagt ist. Nach der Gestaltung der Seite stehen zudem die anzuklickenden Bilder der Unterseiten im Vordergrund, so dass ein durchschnittlicher Verbraucher den darunter befindlichen Text nicht unbedingt lesen wird.

Das gilt auch für den Hinweis links unten auf der Hauptseite (...), der zwar nach der Formulierung eindeutig ist („Die Nutzung des Angebots ist ausschließlich für Firmen, Gewerbetreibende ... zulässig“). Der Text befindet sich aber am Rande der Seite und ist nicht hervorgehoben, mithin relativ leicht zu übersehen.

Auf der Anmeldeseite (...) befinden sich links unten der Hinweis und rechts in der Mitte Informationen mit gleichlautendem Text zum Nutzungsstatus, erneut aber lediglich am Rande und nicht hervorgehoben.

Der auf der Hauptseite und auf den Unterseiten jeweils links unten vorhandene Hinweis ist unstreitig bei üblicher Bildschirmeinstellung erst durch Scrollen der Seite zu lesen.

Zwar heißt es auf der Anmeldeseite zusätzlich in Fettdruck: „Die Nutzung der (...) Plattform (...) ist ausschließlich für Firmen, Gewerbetreibende, Handwerksbetriebe, Vereine oder Behörden und selbständige Freiberufler bestimmt.“ (...). Im Vordergrund als „Blickfang“ steht aber der Anmeldebereich mit den in die Eingabefelder einzugebenden Kontaktdaten. Der Bereich ist farblich hervorgehoben, während „Hinweis“ und „Informationen“ lediglich am Rande stehen, dies zudem zusammen mit allgemeinen Tipps, die eher auf Verbraucher zutreffen (z.B. „Was koche ich heute“).

Auf der Anmeldeseite (...) ist nur das Feld „Firma“ kein Pflichtfeld. Auch wenn ein Nicht-Verbraucher nicht stets eine Firma im handelsrechtlichen Sinne haben muss, kann die freigestellte Eingabe einer Firma bei einem Verbraucher den Eindruck erwecken, dass eine gewerbliche/berufliche Nutzung nicht Voraussetzung der Anmeldung ist.
Das Markierungskästchen (....) betrifft dann zwar den Text „Ich akzeptiere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und bestätige ausdrücklich meinen gewerblichen Nutzungsstatus.“. Üblicherweise rechnet ein Verbraucher an dieser Stelle aber nur mit zu akzeptierenden AGB. Dass zusätzlich der gewerbliche Nutzungsstatus bestätigt werden soll, kann mithin - ohne Hervorhebung - übersehen werden. Ob stets die Anordnung eines gesonderten Markierungskästchens für die Bestätigung der gewerblichen Nutzung erforderlich ist, bedarf deshalb keiner Entscheidung.

Aber auch wenn der Text zum Markierungskästchen relativ kurz und deshalb hinreichend wahrnehmbar ist, erfolgt bei unterbliebener Markierung lediglich der Hinweis, dass die AGB bestätigt werden sollen. Es entsteht dadurch der Eindruck, dass der Anmeldevorgang gerade nicht von einem „gewerblichen Nutzungsstatus“ abhängig ist."

Keine Sicherung des Ausschlusses von Verträgen mit Verbrauchern

Ferner hatte die Beklagte auch nicht ausreichend dafür gesorgt, dass sie mit Verbrauchern tatsächlich keine Verträge abschließt:

„(...) weil der Anmeldevorgang ohne Eingabe einer Firma oder einer gleichbedeutenden gewerblichen oder beruflichen Bezeichnung und letztlich auch ohne ausdrückliche Bestätigung des „gewerblichen Nutzungsstatus“ abgeschlossen werden kann.

Die mittelbar über das Akzeptieren der AGB abgegebene Bestätigung reicht nicht aus, weil AGB im elektronischen Geschäftsverkehr von Verbrauchern regelmäßig nicht im Einzelnen gelesen werden und mit einer dort enthaltenen Beschränkung auf eine gewerbliche/berufliche Nutzung auch nicht ohne weiteres gerechnet werden muss.

In der Sache sind die kostenfreien Inhalte ganz allgemeiner Art und erkennbar für Unternehmer uninteressant. Überwiegend wird sich ein Verbraucher (Hobbykoch, Kochanfänger) angesprochen fühlen, soweit es um Basiswissen zum Einkaufen, Garen usw. (...), um Grundlagen zum Kochen („Warum wird gekocht?“, „Was versteht man unter Kochen?“) und um sonstige Begriffserläuterungen geht (...). Dort wird zudem „Kochen als Hobby“ erläutert und (erst) am Ende „Professionelles Kochen“ erläutert (...). Dafür besteht gar kein Anlass, wenn sich das Portal an Gewerbetreibende richtet. (....) Inhalt und Formulierungen der Tipps, Hinweise und Erläuterungen (passen) zu einer gewerblichen Tätigkeit nicht (...)."

OLG Hamm, Urteil vom 16.11.2016, Az.: 12 U 52/16

Fazit:

Eine Beschränkung eines Internetangebots auf Gewerbetreibende ist möglich.

Dafür bedarf es aber neben deutlicher Hinweise an geeigneter Stelle auch, dass der Ausschluss von Verträgen mit Verbrauchern in erheblichem Maße sichergestellt ist.

Wird vom Nutzer eine Bestätigung der gewerblichen Nutzung verlangt, muss dies hinreichend klar und hervorgehoben zum Ausdruck gebracht werden; eine Bezugnahme auf AGB reicht grundsätzlich nicht aus.