EuGH untersagt 0180-Nummern als Kundenhotline

Der EuGH hat mit Urteil vom 02.03.2017 (C-568/15) entschieden, dass die Kosten eines Anrufs unter einer Kundendiensttelefonnummer (z.B. 0180-Nummer) nicht höher sein dürfen als die Kosten eines gewöhnlichen Anrufs. Andernfalls könnten Verbraucher davon abgehalten werden, die Service-Rufnummer zu nutzen, um Informationen zu einem Vertrag zu erhalten oder ihre Rechte (Gewährleistung oder Widerruf) geltend zu machen.

Sachverhalt: Telefonischer Kundendienst über 0180-Servicenummer

Das beklagte deutsche Unternehmen comtech vertreibt Elektro- und Elektronikartikel. Auf seiner Website gab es eine 0180-Nummer für den telefonischen Kundendienst an. Für 0180-Nummern, die in Deutschland allgemein für Service-Dienste verwendet werden, gilt ein deutschlandweiter Tarif (0,14 € pro Minute für Anrufe aus dem deutschen Festnetz bzw. 0,42 € pro Minute für Anrufe aus dem Mobilfunknetz). Damit sind die Kosten höher als eines gewöhnlichen Anrufs unter einer (geografischen) Festnetz- oder einer Mobilfunknummer.

Die Verbraucherzentrale sah in der Verwendung einer 0180-Servicenummer als Kundenhotline einen Wettbewerbsverstoß und nahm comtech auf Unterlassung der weiteren Nutzung der 0180-Servicenummer in Anspruch.

Das Landgericht legte dem EuGH Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher vor. Nach dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Verbraucher nicht verpflichtet sind, für Anrufe über eine Telefonleitung, die der Unternehmer eingerichtet hat, um im Hinblick auf mit Verbrauchern geschlossene Verträge kontaktiert zu werden, mehr als den Grundtarif zu zahlen. Der Begriff "Grundtarif" wird in der Richtlinie jedoch nicht definiert.

EuGH: EU-Recht verbietet teure 0180-Nummern als Service-Rufnummer

Der Begriff "Grundtarif" ist dahin auszulegen, dass die Kosten eines auf einen geschlossenen Vertrag bezogenen Anrufs unter einer von einem Unternehmer eingerichteten Service-Rufnummer die Kosten eines Anrufs unter einer gewöhnlichen geografischen Festnetznummer oder einer Mobilfunknummer nicht übersteigen dürfen.

Der "Grundtarif" entspricht im gewöhnlichen Sprachgebrauch den Kosten für einen gewöhnlichen Anruf. Sowohl der Zusammenhang, in dem dieser Begriff in der Richtlinie verwendet wird, als auch der Zweck der Richtlinie, der darin besteht, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, bestätigen, dass der Begriff in diesem üblichen Sinn zu verstehen ist.

Wäre es dem Unternehmer gestattet, höhere Tarife zu berechnen als den Tarif für einen gewöhnlichen Anruf, könnten die Verbraucher nämlich davon abgehalten werden, die Service-Rufnummer zu nutzen, um Informationen zu einem Vertrag zu erhalten oder ihre Rechte, etwa in den Bereichen Gewährleistung oder Widerruf, geltend zu machen. Soweit die Grenze der Kosten eines gewöhnlichen Anrufs beachtet wird, ist es im Übrigen unerheblich, ob der betreffende Unternehmer mit der Service-Rufnummer Gewinne erzielt.

Quelle: PM des EuGH vom 2.3.2017

Praxishinweis:

Unternehmer müssen für den telefonischen Kundendient keine Sonder-Rufnummern (z.B. 0180-, 0900- oder 01379-Rufnummern) mehr verwenden. Für Fragen bzgl. bereits geschlossener Vertäge dürfen nur noch normale Festnetznummern bzw. Mobilfunknummern verwendet werden.

Für reine Bestellhotlines dürfen nach wie vor Rufnummern, die mit Zusatzkosten verbunden sind, verwendet werden.