Das OLG Brandenburg hat mit Beschluss vom 9.1.2017 entschieden, dass ein Plattformbetreiber, der konkret auf eine Schutzrechtsverletzung enes Nutzers hingewiesen wird, in Erfüllung der ihm nach der BGH-Rechtsprechung obliegenden Pflichten das Angebot löschen und den Nutzeraccount sperren darf. Der Platformbetreiber ist weder verpfichtet, den Nutzer vor der SPerrung anzuhören noch zu prüfen, ob tatsächlich eine Rechtsverletzung vorliegt.
Sachverhalt: Plattformbetreiber sperrt Nutzerkonto nach Hinweis auf Rechtsverletzung
Der Antragsteller verkaufte über die Internetplattform der Antragsgegnerin gewerblich Produkte. Im März 2014 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass sie seinen Account wegen einer von einem Rechteinhaber gemeldeten Patentverletzung gesperrt bzw. einschränkenden Maßnahmen unterworfen habe. Zugleich teilte sie dem Antragsteller die E-Mail-Adresse des Rechteinhabers mit. Der Antragsteller obsiegte in einem mit dem angeblichen Rechteinhaber geführten Rechtsstreit und übersandte der Antragsgegnerin das Urteil.
Daraufhin teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller im Juni 2014 per E-Mail mit, die die Sperrung seines Nutzeraccounts wieder aufgehoben und sein Angebot wieder aktiviert worden sei. Für die dem Antragsteller entstandenen Unannehmlichkeiten entschudligte sie sich.
Der Antragsteller ist der Ansicht, dadurch, dass die Antragsgegnerin sich ihm gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht habe, da sie die bloße Mitteilung des angeblichen Rechteinhabers sein Nutzerkonto gesperrt habe, ohne ihn vorher anzuhören. Die Antragsgegnerin lehnte jede Haftung ab und verwies darauf, dass der vermeintliche Rechteinhaber ihr konkret eine Patentverletzung des Antragstellers angezeigt habe und sie entsprechend § 4 ihrer AGB die Sperrung des Nutzerkontos des Antragstellers habe vornehmen dürfen auch ohne ihn vorher anzuhören.
OLG: Plattformbetreiber dürfen nach Hinweis auf Schutzrechtsverletzung Angebot und Nutzerkonto sperren
Sowohl das Landgericht als auch das OLG verneinten eine zum Schadensersatz führende Pflichtverletzung des Betreibers des Online-Marktplatzes. Dieser sei mit der Sperrung des Nutzerkontos des Antragstellers lediglich den ihm als Diensteanbieter i.S.d. TMG obliegenden Prüf- und Schutzpflichten nachgekommen.
Plattformbetreiber muss nach konkretem Hinweis auf Rechtsverletzung Angebot löschen
Nach der Rechtsprechung des BGH ist ein Plattformbetreiber, wenn ihn ein Rechteinhaber auf eine klare Schutzrechtsverletzung durch ein auf der Platform eingestelltes Verkaufsangebot hinweist, verrpflichtet, derartige Rechtsverletzungen zu unterbinden. Als bloßer Diensteanbieter i.S.v. §§ 8 bis 10 TMG trifft ihn als Plattformanbieter keine allgemeine Prüfpflicht für die von Nutzern eingestellten Verkaufsangeboten. Einer solchen Prüfpflicht steht die Vorschrift des § 7 Abs. 2 S. 1 TMG entgegen. Der Plattformbetreiber, der auf eine klare Rechtsverletzung konkret hingewiesen wird, muss (lediglich) das betroffene Verkaufsangebot unverzüglich sperren und dafür sorgen, dass es nicht zu weiteren Schutzrechtsverletzungen dieser Art kommt.
Die Antragsgegnerin hat durch Sperrung des Nutzerkontos nach einem konkreten Hinweis auf eine Schutzrechtsverletzung daher "nur" ihre gesetzlichen Pflichten erfüllt. Zugleich schützte sie sich damit selbst davor, vom den vermeintlichen Rechteinhaber selbst in Anspruch genommen zu werden.
Plattformbetreiber muss vor Löschung Nutzerkonto weder Nutzer anhören noch Rechtsverletzung prüfen
Entgegen der Ansicht des Antragstellers war die Antragsgegnerin als Plattformbetreiber nicht etwa verpflichtet, Nachforschungen anzustellen, ob die angezeigte Schutzrechtsverletzung tatsächlich vorlag oder den Antragsteller vor der Sperrung seines Nuitzerkontos anzuhören.
Nach der Rechtsprechung des BGH dürfen Plattformbetreibern nämlich keine Pflichten auferlegt werden, die ihr von der Rechtsordnung gebilligtes Geschäftsmodell gefährden oder ihre Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren. Die Prüf- und Überwachungspflichten von Plattformbetreibern sind daher auf zumutbare Maßnahmen zu beschränken. Dass die Antragsgegnerin etwas leichtfertig auf die behauptete Schutzrechtsverletzung hin das Nutzerkonto des Antragstellers gesperrt hatte, konnte nicht festgestellt werden.
OLG Brandenburg, Urteil vom 9.1.2017, Az.: 6 W 95/16