Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 22.11.2018 entschieden, dass ein Amazon-Händler, der für „no-name-Artikel“ eine ASIN erstellt und diese auf Amazon als „von X“ anbietet, keinen Unterlassungsanspruch gegen einen Konkurrenten hat, der sich an dieses Angebot anhängt, wenn er selbst irreführend und daher wettbewerbswidrig handelt. Im entschiedenen Fall war der abmahnende Amazon-Händler weder Hersteller noch Importeur der Ware, sondern (wie der Abgemahnte) nur Händler. Demzufolge täuschten Abmahner und Abgemahnter über die betriebliche Herkunft der Ware.
Sachverhalt: Amazon-Ersteinsteller mahnt anhängenden Amazon-Händler ab
Beide Parteien vertreiben über Amazon Zubehör für Mobiltelefone, und zwar der Kläger unter der Bezeichnung "X" und der Beklagte unter der Bezeichnung "Y".
Der Kläger erstellte für ein von ihm zum Verkauf angebotenes Ladegerät unter der ASIN ***** eine Produktdetailseite mit der Artikelbezeichnung:
"Netzladegerät, Reiseladegerät, Ladegerät für T #####
von X".
Der Beklagte "hängte" sich an dieses Angebot an, so dass die Artikelbezeichnung für das von ihm unter „Y“ angebotene Gerät dieselbe war. Bei dem von beiden Parteien angebotenen Artikel handelt es sich um ein No-Name-Produkt eines chinesischen Herstellers, das über eine polnische Firma importiert wird. Der Kläger vertreibt dieses allein an Endkunden.
Der Kläger mahnte den Beklagten wegen irreführenden Anhängens an ein fremdes Amazon-Angebot mit anwaltlichem Schreiben ab und forderte ihn zur Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten auf. Zur Begründung führte er an, dass der Beklagte durch das Anhängen an die Produktdetailseite des Klägers über die Herkunft des von ihm angebotenen Produkts täusche, da er durch das Anhängen suggeriere, dass das Produkt von „X“ (dem Kläger) stamme, dieses also entweder vom Kläger selbst hergestellt oder unmittelbar oder auch nur mittelbar aus seinen Beständen stammen würde. Dies sei jedoch nicht der Fall.
Da der Beklagte sowohl die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung als auch die Zahlung von Abmahnkosten verweigerte, erhob der Kläger Klage. Das Landgericht gab der Klage statt. Hiergegen legte der Beklagte Berufung ein – erfolgreich.
Urteil OLG Hamm: Wer auf Amazon selbst irreführen wirbt, kann Anhängen Dritter nicht verhindern
Das OLG Hamm verneinte einen Unterlassungsanspruch des klagenden Amazon-Händlers, da dieser selbst irreführend handele.
Angabe „von x“ auf Amazon weist auf Hersteller bzw. Importeur hin
Zwar, so das Gericht, täusche der Beklagte durch das Anhängen und die Angabe „von x“ über die betriebliche Herkunft der von ihm auf Amazon angebotenen Ware.
„Denn der angesprochene Verkehr fasst eine solche Angabe regelmäßig als ein auf den Hersteller des Produktes hinweisendes Kennzeichen (mithin eine Marke oder ein sonstiges unternehmensbezogenes Zeichen) … auf. Dies ergibt sich schon aus der Verbindung mit der vorangestellten und auf einen Ausgangspunkt oder Ursprung hinweisenden Präposition „von“. Für einen Hinweis auf den Verkäufer des Produkts hält der Verkehr die in Rede stehende Angabe schon deshalb nicht, weil dieser in den hier in Rede stehenden P-Angeboten grundsätzlich an anderer Stelle ausdrücklich als solcher benannt ist.
Er versteht den Zusatz auch nicht etwa als bloßen Hinweis darauf, dass die Ware unmittelbar oder auch nur mittelbar aus den Beständen des Klägers stammt. Denn über welche Zwischenhändler der Verkäufer seine Ware bezogen hat, ist für den Verkehr regelmäßig ohne Belang und bedarf keiner besonderen Erwähnung an einer prominenten Stelle wie dem werbewirksamen Titel der Anzeige - und (allein) insoweit ist der Irreführungsvorwurf des Klägers unbegründet.“
Mit „von x“ darf bei No-Name-Produkten nur Hersteller bzw. Importeur werben
Da der Beklagte lediglich einer von vielen Verkäufer des angebotenen No-Name-Produktes ist, täuscht er durch die Angabe „von x“ über die betriebliche Herkunft der von ihm auf Amazon angebotenen Ware:
„Der hierdurch [durch die Angabe „von x“] hervorgerufene Eindruck ist falsch. Denn der Kläger ist unstreitig weder Hersteller der aus China stammenden Geräte noch Importeur der durch eine polnische Firma nach Deutschland eingeführten Ware. Er ist „lediglich“ einer von mehreren Anbietern dieser sog. No-Name-Produkte.“
Etwas anderes gilt, so das Gericht, nur bei Markenartikeln, da diese durch die Angabe „von x“ nicht einer Täuschung über den tatsächlichen Hersteller erliegen:
„Dass der Verbraucher beim Verkauf von Markenartikeln durch derlei Zusätze keiner Täuschung über den tatsächlichen Hersteller erliegen wird, ist regelmäßig dem Bekanntheitsgrad der jeweiligen Marke geschuldet und danach vorliegend ohne Belang.“
Obwohl der Beklagte irreführend handelte, verneinte das Gericht jedoch einen Unterlassungsanspruch des klagenden Amazon-Händlers, da dieser ebenfalls irreführend handelte:
„Allerdings ist es dem Kläger gemäß § 242 BGB verwehrt, den Unterlassungsanspruch auf ein solchermaßen wettbewerbswidriges, da irreführendes Handeln des Beklagten zu stützen (…).
Denn die Rechtsposition des Klägers beruht auf seinem eigenen unlauteren, da gleichermaßen irreführenden Handeln (…). Die Unlauterkeit des beanstandeten Handelns des Beklagten wird nämlich einzig und allein durch das gleichermaßen irreführende eigene Angebot des Klägers provoziert (…). Denn er selbst ist ebenso wenig Hersteller, sondern lediglich Händler. (…)
Dem Kläger fehlt, zumal er die Irreführung durch eine entsprechende Korrektur der eigenen Produktdetailseite umgehend effizient unterbinden könnte, zudem ein schutzwürdiges Eigeninteresse am lauterkeitsrechtlichen Vorgehen gegen den Beklagten (…). Das Ziel des Klägers, durch diese Vorgehensweise von vorneherein das auf der Internetplattform P systemimmanente Anhängen von Wettbewerbern an das eigene (Erst-)Angebot zu unterbinden, ist wettbewerbsrechtlich inakzeptabel. Denn hiermit würde ein Wettbewerb hinsichtlich des jeweiligen Produktes auf der Internetplattform P tatsächlich behindert, wenn nicht gar vereitelt. Wettbewerbern würde das Angebot gleicher Artikel letztlich unmöglich gemacht wird, da sie diese nicht unter einer anderen ASIN anbieten könnten, ohne sich dem Vorwurf ausgesetzt zu sehen, solchermaßen irreführend eine „Dublette“ anzubieten (…).
OLG Hamm, Urteil vom 22.11.2018 - 4 U 73/18