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Der BGH hat dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, mit denen geklärt werden soll, inwieweit Onlinehändler Verbraucher über Herstellergarantien für die von ihnen angebotenen Produkte informieren müssen. Abmahnungen wegen der Werbung mit Herstellergarantien erfreuen sich sowohl bei IDO als auch bei Massenabmahnern und deren Anwälte großer Beliebtheit.

Sachverhalt: Angebot mit Link auf unzureichende Herstellergarantie

Die Parteien vertreiben Taschenmesser im Internet. Die Beklagte bot auf Amazon ein Schweizer Offiziersmesser an. Unter der Zwischenüberschrift "Weitere technische Informationen" enthielt die Angebotsseite einen Link mit der Bezeichnung "Betriebsanleitung". Nach dem Anklicken dieses Links öffnete sich ein Produktinformationsblatt, das folgenden Hinweis auf eine Garantie des Herstellers enthielt:

"Die Garantie erstreckt sich zeitlich unbeschränkt auf jeden Material- und Fabrikationsfehler (für Elektronik zwei Jahre). Schäden, die durch normalen Verschleiß oder durch unsachgemäßen Gebrauch entstehen, sind durch die Garantie nicht gedeckt."

Weitere Informationen zur Garantie enthielt das Produktinformationsblatt nicht. Insbesondere fehlte also ein Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf hin, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Auch die Angabe des räumlichen Geltungsbereichs der Garantie fehlte.

Die Klägerin mahnte den Beklagten wegen irreführender Werbung mit einer Herstellergarantie ab. Da der Beklagte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab, erhob die Klägerin Klage.

Vorinstanzen: Verkäufer müssen über Herstellergarantie informieren

Das LG wies die Klage ab. Das OLG gab ihr statt und verurteilte die Beklagte wegen zur Unterlassung. Zur Begründung führte das OLG an, dass der Unternehmer bei Fernabsatzverträgen gesetzlich verpflichtet ist, den Verbraucher "gegebenenfalls" über das Bestehen und die Bedingungen von Garantien zu informieren. Das OLG war der Ansicht, dass diese Informationspflicht jedenfalls bestehe, wenn im Angebot  ein Hinweis auf das Bestehen einer Garantie gegeben wird. Daher müssen in diesem Fall Hinweise gem. § 479 Abs. 1 BGB erteilt werden.

Die Beklagte legte Berufung beim BGH ein. Der BGH setzte das Verfahren aus und legte die Sache dem EuGH vor.

BGH legt EuGH Fragen zur Werbung mit Herstellergarantien vor

Konkret bat der BGH den EuGH um die Beantwortung folgender Fragen:

Zum einen soll durch den EuGH geklärt werden, ob allein schon das bloße Bestehen einer Herstellergarantie die Informationspflicht über Garantien auslöst oder - falls dem nicht so ist - die Informationspflicht durch die bloße Erwähnung einer Herstellergarantie im Angebot des Unternehmers ausgelöst wird oder dann, wenn die Erwähnung für den Verbraucher ohne weiteres erkennbar ist.

Zudem soll geklärt werden, ob eine solche Informationspflicht auch besteht, wenn für den Verbraucher ohne weiteres ersichtlich ist, dass der Unternehmer nur Angaben des Herstellers zur Garantie zugänglich macht.

Schließlich soll der EuGh klären, ob die erforderliche Information über das Bestehen und die Bedingungen einer Herstellergarantie dieselben Angaben enthalten muss wie eine Garantie zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter, oder ob weniger Angaben genügen. Die zuletzt genannte Bestimmung ist durch § 479 Abs. 1 BGB in deutsches Recht umgesetzt worden.

BGH, Beschluss vom 11.02.2021, I ZR 241/19
Quelle: BGH PM Nr. 31 vom 11.2.2021