Das OLG Bremen hat entschieden, dass die Angabe der Lieferzeit mit "voraussichtliche Versanddauer 1 - 3 Werktage" zu unbestimmt und daher wettbewerbswidrig ist.

Sachverhalt

Die Parteien sind Wettbewerber im Handel mit Bar- und Partyartikeln. Die Klägerin wendet sich gegen eine Internetwerbung des Beklagten für Boston Shaker auf der Internet-Handelsplattform Amazon. Sie beanstandete u.a. die dortige Lieferangabe "Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage".

Da der Beklagte die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgab, beantragte die Klägerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Beklagten, die erlassen wurde. Auf den Widerspruch des Beklagten wurde die einstweilige Verfügung aufgehoben. Hiergegen legte die Klägerin beim OLG Bremen Berufung ein.

Entscheidung OLG Bremen

Das OLG Bremen gab der Klägerin recht und stufte die Lieferklausel als wettbewerbswidrige AGB-Klausel ein (§§ 3, 4 Nr. 11 UWG, 308 Nr. 1 BGB).

"Die Versanddauerbestimmung ist gemäß § 308 Nr. 1 BGB unwirksam. Mit der Angabe "Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage" behält sich die Beklagte eine nicht hinreichend bestimmte Frist für die Erbringung der Leistung vor. Damit werden, was die Vorschrift verhindern soll, die dem Kunden im Falle einer Fristüberschreitung zustehenden Rechte (...) ausgehöhlt. Der Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot erschwert es dem Kunden insbesondere, das Fristende selbst zu erkennen oder zu errechnen. Wird die Angabe zur Versanddauer durch den Zusatz "voraussichtlich" relativiert, kann der Kunde nicht selbst zuverlässig einschätzen, unter welchen tatsächlichen Voraussetzungen die Fälligkeit eintritt und er den Verkäufer in Verzug setzen kann."

Sodann verneinte das Gericht einen Widerspruch zur Ansicht, dass Lieferangaben wie z.B. "Lieferfrist ca. 3 Tage" als zulässig angesehen werden:

"Dieser Bewertung steht nicht der Umstand entgegen, dass andererseits Angaben wie „Lieferfrist ca. 3 Tage“ keinen Bedenken unterliegen (...). Dieselben werden deshalb für zulässig angesehen, weil sich hier die Lieferzeit nach dem Verständnis des Kunden hinreichend zuverlässig eingrenzen lässt. Die "ungefähre" Festlegung, die die Abkürzung "ca." bedeutet, ermöglicht dem Verbraucher ein Verständnis, wonach die Frist - wenn auch unter dem Vorbehalt gewisser Schwankungen - im Wesentlichen festgelegt ist und die tatsächliche Lieferzeit von dem mitgeteilten Zeitrahmen (z.B. 3 Tage) nur in einem geringfügigen Maße (vielleicht 1 - 2 Tage) abweichen darf. Schränkt der Verwender aber seine Lieferzeitangabe durch den Zusatz "voraussichtlich" ein, so zieht er sich damit auf eine zeitliche Prognose zurück, die - das bedeutet das Wort "voraussichtlich" - letztlich von einer subjektiven Einschätzung abhängt, die nicht unbedingt zutreffen muss und auf deren - auch nur ungefähres - Eintreffen er sich nicht festlegen will. Vergleichbar dem ebenfalls unter dem Gesichtspunkt des § 308 Nr. 1 BGB zu beanstandenden Zusatz "in der Regel" (dazu z.B. Senat, Beschl. v. 08.09.2009 – 2 W 55/09; KG NJW 2007, 2266) fehlt es hier an der dem Verbraucher hinreichende Verlässlichkeit verschaffenden Bestimmtheit oder zumindest Eingrenzbarkeit, weil Ausnahmefälle nicht definiert sind und für diese auch nichts geregelt ist."