sofern auf dieser bereits Werbung für Produkte betrieben wird (hier Logo, Downloadmöglichkeit)

Das LG Aschaffenburg hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob die in § 5 TMG geregelte Impressumspflicht grundsätzlich auch für "Under Construction"-Webseiten (Baustellen-Webseiten) gelten kann. Dies bejahte das Gericht und die Impressumspflicht im konkreten Fall.

Sachverhalt

Kläger und Beklagte gaben beide Anzeigenmagazine heraus. Auf der Webseite der Beklagten befand sich der Hinweis "Hier entsteht in Kürze unsere Internetpräsenz". Abrufbar waren bereits das Logo der Beklagten und eine Printausgabe zum Downloaden. Ein Impressum war auf der Webseite nicht vorhanden.

Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass die Beklagte auch für diese "Under-Construction-Webseite" bereits ein Impressum vorhalten müsse, forderte die Beklate erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf und machte den Unterlassungsanspruch sodann gerichtlich geltend.


Entscheidung

Das LG Aschaffenburg gab der Klägerin Recht und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung.

Das LG Aschaffenburg sah es für die Geltung der Impressumspflicht als unerheblich an, dass die Webseite der Beklagten noch nicht vollständig aufgebaut war. Entscheidend sei, dass die Beklagte auf der Webseite bereits Werbung für ihre Produkte betreibe, nämlich durch das Logo und die Downloadmöglichkeit der Printausgabe.

LG Aschaffenburg, Urteil vom 03.04.2012, Az.: 2 HK O 14/12

Vorliegend lag also keine reine Baustellen-Webseite vor. Für eine solche hatte das LG Düsseldorf in seinem Urteil vom 15.12.2010 (Az.: 12 O 312/10) die Impressumspflicht verneint.