Das LG Aschaffenburg hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob die in § 5 TMG geregelte Impressumspflicht grundsätzlich auch für "Under Construction"-Webseiten (Baustellen-Webseiten) gelten kann. Dies bejahte das Gericht und die Impressumspflicht im konkreten Fall.

Sachverhalt

Kläger und Beklagte gaben beide Anzeigenmagazine heraus. Auf der Webseite der Beklagten befand sich der Hinweis "Hier entsteht in Kürze unsere Internetpräsenz". Abrufbar waren das Logo der Beklagten und eine Printausgabe zum Downloaden. Ein Impressum war auf der Webseite nicht vorhanden.

Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass die Beklagte auch für diese "Under-Construction-Webseite" ein Impressum vorhalten müsse. Sie mahnte sie daher ab und forderte die Beklate zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Da diese die Abgabe verweigerte, machte die Klägerin den Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend.

Entscheidung

Das LG Aschaffenburg gab der Klägerin Recht und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung.

Das Gericht sah es für die Geltung der Impressumspflicht als unerheblich an, dass die Webseite der Beklagten noch nicht vollständig aufgebaut war. Entscheidend sei, dass die Beklagte auf der Webseite bereits Werbung für ihre Produkte betreibe, nämlich durch das Logo und die Downloadmöglichkeit der Printausgabe.

Vorliegend lag also keine "reine" Baustellen-Webseite vor. Für eine solche hatte das LG Düsseldorf die Impressumspflicht verneint (Urteil vom 15.12.2010 - 12 O 312/10).

LG Aschaffenburg, Urteil vom 03.04.2012, Az.: 2 HK O 14/12