Das LG Nürnberg-Fürth hat mit Urteil vom 17.05.2013 entschieden, dass eBay den Handel mit bestimmten, der rechtsextremen Szene zugeordneten Kleidungsmarken sperren darf.
Sachverhalt
Die Marken der Klägerin waren von bestimmten Medien als Erkennungsbekleidung der rechtsextremen Szene beschrieben worden. Die Internetplattform eBay schloss daraufhin Produkte dieser Marken von laufenden und zukünftigen Auktionen aus. Dagegen wehrt sich die Markeninhaberin. Sie bestreitet, dass sie der rechtsextremen Szene verbunden sei und macht geltend, dass sie selbst die Waren zwar nur an Zwischenhändler vertreibe, der Verkauf der Zwischenhändler an die Endkunden erfolge aber zu 25 % über eBay.
In der Sperrung liege eine Benachteiligung durch eBay als marktbeherrschendes Unternehmen und ein unzulässiger Boykott.
Eilantrag Markeninhaberin
Die Markeninhaberin hat deshalb beantragt, es eBay im Wege einer einstweiligen Verfügung zu verbieten, ihre mit den streitgegenständlichen Marken gekennzeichneten Produkte vom Verkauf über den Internetmarktplatz eBay auszuschließen.
Entscheidung LG Nürnberg im Eilverfahren
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat diesen Antrag mit Urteil vom 17.5.2013 zurückgewiesen.
Eilverfahren vorliegend unzulässig
Nach Ansicht des Gerichts liegen schon die Voraussetzungen für eine Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes nicht vor. Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dient an sich nur der Sicherung von Ansprüchen bis zur Entscheidung im sog. Hauptsacheverfahren. Würde eBay „einstweilen“ gerichtlich gezwungen, den Vertrieb bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu erlauben, könnte das nicht mehr rückgängig gemacht werden, selbst wenn sich herausstellen sollte, dass die Waren der Klägerin zu Recht vom Verkauf ausgeschlossen wurden. Im Ergebnis würde dies also die Hauptsache vorwegnehmen, was nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig ist. Nach Ansicht des Gerichts wiegt im konkreten Fall der der Fa. eBay drohende Schaden, nämlich mit in rechtsextremen Kreisen beliebter Kleidung in Verbindung gebracht zu werden, schwerer als ein etwaiger Umsatzrückgang der Klägerin.
eBay nicht marktbeherrschend
Zudem handele es sich bei eBay nicht um ein marktbeherrschendes Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrechts, weil zum relevanten Markt auch andere Internetplattformen und Online-Shops gehörten. Es bestünden deshalb für die Klägerin auch zumutbare Ausweichmöglichkeiten.
Soweit die Beklagte zum Schutz ihres Namens handle, fehle es an einer unbilligen Behinderung der Klägerin. Schließlich bestünde zwischen den Parteien auch kein Wettbewerbsverhältnis. Darauf, ob die Klägerin als rechtextremistisch einzustufen sei, komme es deshalb nicht an.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann Berufung zum Oberlandesgericht Nürnberg einlegen.
Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 17.5.2013, Az. 4 HK 1975/13
Quelle: PM des LG Nürnberg-Fürth vom 17.05.2013