Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Impressumspflicht auch für Webseiten gilt, auf denen keine direkte Bestellmöglichkeit vorgesehen ist.
Sachverhalt
Die Beklagte gehört der DEKRA an und befasst sich mit der Erstellung von Kfz-Schadensgutachten. Sie stellte ein Kraftfahrzeug in die von einem Dritten betriebene Kraftfahrzeugrestwertbörse car.TV ein, ohne Impressumsdaten mitzuteilen.
Auf car.TV können von Unternehmen Unfallfahrzeuge präsentiert werden. Nach den AGB von car.TV handelt es sich bei dieser Präsentation nicht um ein bindendes Verkaufsangebot. Bieten können nur registrierte Gewerbetreibende aus dem Automobilbereich. Ihre Gebote dienen jedenfalls auch dazu, den Restwert des jeweiligen Unfallwagens zu bestimmen. Deren Gebote stellen nach den AGB von car.TV jedoch auch bindende Angebote dar, die von den Einstellern, an den sie nach Ablauf der Angebotsfrist weitergeleitet werden, nach Rücksprache mit den Eigentümern der eingestellten Fahrzeuge in deren Namen angenommen werden können.
Der Kläger, ein Wettbewerbsverband, nahm die Beklagte wegen Verstoßes gegen die Impressumpflicht im Internet auf Unterlassen in Anspruch. Die Beklagte vertrat die Ansicht, dass lediglich der Anbieter selbst - also car.tv - die Impressumsangaben einhalten müsste.
Entscheidung OLG Düsseldorf
Das OLG Düsseldorf gab der Klage statt, da die Beklagte keine Impressumsangaben vorgehalten und daher gegen § 5 TMG verstoßen hatte.
"Wie der Senat bereits (...) dargelegt hat, ist auch die bloße Werbung für Waren ohne unmittelbare Bestellmöglichkeit oder sonstige Interaktionsmöglichkeiten als Telemediendienst anzusehen. Desweiteren ist es unerheblich, wie der Diensteanbieter das Angebot bewerkstelligt. Auch derjenige, der selbst nicht über einen eigenen Server verfügt, sondern fremde Speicherkapazitäten nutzt, bietet Teledienste an, sofern er über den Inhalt und das Bereithalten des Dienstes bestimmen kann. Dass geschäftsmäßig handelnde Anbieter im Rahmen eines Internetportals für ihre Unterseite impressumpflichtig sind, obwohl sie den "übergeordneten“ Teledienst nicht betreiben, ist allgemein anerkannt. (...)
Nach diesen Grundsätzen ist auch die Beklagte ein Diensteanbieter. Sie stellt geschäftliche Informationen, nämlich Einzelheiten ein zu verkaufendes Fahrzeug betreffend, auf dem Internetportal von car.TV zur Verfügung und hält damit diesen Teil des Telemediums zur Nutzung bereit. Dass es ihr dabei ohne weiteres möglich ist, auch die Impressumsdaten anzugeben, ist unstreitig."
OLGDüsseldorf, Urteil vom 28.12.2012 - Az.: I-20 U 147/11