skuriler Fall um Kaufpreisrückzahlung aus Online-Shopping

Dem AG Trier lag ein eher skuriler Fall zur Entscheidung vor, in dem es um die Rückzahlung von 990 EUR aus einem im Internet geschlossenen Kaufvertrag ging.

Sachverhalt

Die Klägerin hatte für 9,50 EUR von der Beklagten eine gebrauchte Kinderhose über eine Internetplattform gekauft und wollte als Kaufpreis dann 10,00 EUR an die Beklagte überweisen.

Sie füllte daraufhin handschriftlich einen Überweisungsträger für ihre Bank aus, wobei das Komma unter die Betragszeile geriet. Bei der automatischen Einlesung des Überweisungsauftrages wurde das Komma nicht erfasst, so dass an die Beklagte ein Betrag von 1000,00 EUR überwiesen wurde.

Nachdem die Beklagte den Zahlungseingang bemerkt hatte, schrieb sie eine E-Mail an die Klägerin mit folgendem Inhalt:

"Hallo,

die Zahlung ist eingegangen, allerdings haben sie sich vertan. Sie haben mir statt 9,50 Euro, sage und schreibe 1000 Euro überwiesen. Wenn ich das nicht als Trinkgeld verstehen soll, schicken Sie mir doch bitte Ihre Bankverbindungsdaten, damit ich Ihnen das Geld zurücküberweisen kann;-)

Liebe Grüße“

Die Klägerin, die diese E-Mail wohl nicht richtig gelesen hat, antwortete:

"Nein, das passt schon so ;-)“


Die Beklagte bedankte sich noch einmal mit den Worten:

"Hallo nochmal,

Ich bin gerade ein wenig sprachlos über soviel Großzügigkeit. Ich meine, ich will mich nicht beklagen, ich bin eine arme Studentin und kann das Geld wirklich gut gebrauchen. Aber darf ich den Grund für ihre Großzügigkeit erfahren?

Liebe Grüße“

Nachdem die Klägerin dann ihren Kontoauszug eingesehen hatte, forderte sie von der Beklagten Zahlung eines Betrages von 990 EUR. Sie meinte, die Beklagte habe nicht ernsthaft davon ausgehen können, dass jemand 1000 EUR für eine gebrauchte Kinderhose zahle, obwohl der Kaufpreis bei 9,50 EUR gelegen habe.


Die Beklagte machte geltend, sie habe den unverhofften Geldsegen in den nächsten Tagen für außergewöhnliche Dinge verwendet (Kleidung, Pflegeprodukte, Essen, etc.).

Urteil AG Trier

Die zuständige Richterin gelangte zu dem Ergebnis, dass es letztlich darauf ankomme, inwieweit die Beklagte sich auf eine Entreicherung berufen könne.

Die Parteien haben sich daraufhin auf eine Rückzahlung knapp der Hälfte des eingeklagten Betrages verständigt und so eine Beweisaufnahme hinsichtlich der einzelnen Anschaffungen der Beklagten vermieden.

AG Trier, Zivilverfahren zum Az.: 31 C 422/13


Quelle: PM des AG Trier vom 12.03.2014