Das LG Berlin hat mit Urteil vom 29.03.2013 entschieden, dass die Werbung eines Onlineshops mit einer pauschalen "Geld-zurück-Garantie" irreführend und daher wettbewerbswidrig ist.
Sachverhalt
Ein Onlineshopbetreiber war auf seinen Shopseiten mit der Angabe:
"Kauf ohne Risiko mit Geld-zurück-Garantie"
Eine nähere Erläuterung erfolgte zwar auf einer Unterseite, diese war jedoch nicht mit der Werbung verlinkt, sondern der potentielle Käufer musste nach dieser Erläuterung erst mühsam suchen.
Die Garantie selbst bestand ausweislich der Erläuterungen sodann darin, dass die 2wöchige Widerrufsfrist auf drei Wochen verlängert wurde.
Entscheidung Landgericht Berlin
Eine solcheart ausgestaltete Werbung mit einer "Geld-zurück-Garantie" erachtete das LG Berlin als irreführend und somit wettbewerbswidrig.
Zur Begründung führte das LG aus, dass die konkreten Bedingungen für die beworbene "Geld-zurück-Garantie" für den Verbraucher leicht zugänglich sowie klar und eindeutig erläutert werden müssen. Hierfür genüge es nicht, die Informationen auf irgendeiner Webseite zu verstecken. Die die Garantie erläuternden Informationen müssten sich zwar nicht zwingend auf der gleichen Webseite wie die Werbung befinden. Erforderlich sei jedoch auf jeden Fall eine Verlinkung zu den Erläuterungen auf der Werbeseite, die dem potentiellen Kunden eine leichte und schnelle Auffindbarkeit ermögliche.
Zudem kritisierte das Gericht die versprochene "Geld-zurück-Garantie" auch inhaltlich, da diese nur zu einer leichten Besserstellung des Käufers führe, nämlich statt der gesetzlich vorgeschriebenen 2wöchigen Widerrufsfrist eine 3wöchige Wiederrufsfrist vorsehe. Sie verspreche daher weit weniger als vom Verkehr erwartet, sei also nichts wert.
Landgericht Berlin, Urteil vom 29.10.2013, Az.: 15 O 157/13