Das Landgericht Leipzig hat mit Urteil vom 16.12.2014 entschieden, dass ein eBay-Händler für technische Unzulänglichkeiten von eBay (hier: fehlerhafte Anzeige einer Webseite) auf Unterlassung haftet, da ihm das Verhalten von eBay zuzurechnen ist.
Sachverhalt
Der Kläger, ein Wettbewerbsverein, zu dessen satzungsmäßigen Zweck "die umfassende Förderung insbesondere der rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen deutscher Online-Unternehmer und Online-Freiberufler" gehört ud dem zahlreiche Händler angehörden, die Haushaltswaren über die Handelsplattform eBay vertreiben, macht gegen den Beklagten einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend.
Der Beklagte bietet gewerblich Haushaltswaren auf der Handelsplattform eBay an, u.a. „Tupperware".
Der Kläger behauptet, dass am 14.02.2014 bei einem eBay-Angebot des Beklagten keine Unterrichtung der Kunden nach Art. 246 § 3 Nr. 2 EGBGB darüber enthalten war, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert werde und ob er dem Kunden zugänglich sei, abrufbar gewesen sei.
Der Beklagte verteidigte sich damit, dass seine eBay-Angebote seit dem 05.09.2013 Allgemeine Geschäftsbedingungen mit der betreffenden Unterrichtung der Kunden enthalten hätten, eBay jedoch nicht sämtliche Browser in vollem Umfang unterstütze, was jedoch nicht in seinem Verantwortungsbereich liege. Die Seiten von eBay seien für Microsoft Internet-Explorer optimiert; andere Browser könnten die Seiten generell anders anzeigen als vorgesehen.
Da der Beklagte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab, erhob der Wettbewerbsverein Unterlassungsklage.
Entscheidung Landgericht
Das Landgericht gab dem Wettbewerbsverein Recht und gab der Unterlassungsklage statt. Zur Begründung führte es wie folgt aus:
"Der vom Beklagten vorgebrachte Umstand, dass die technischen Voreinstellungen auf der eBay-Plattform Einfluss darauf hätten, wie die eBay-Seiten über die jeweiligen Browser abrufbar seien, führt nicht zu einem Wegfall der Verantwortlichkeit des Beklagten.
Selbst wenn dem Unternehmen eBay eine Verantwortung und eine wettbewerbsrechtliche Verletzerverantwortlichkeit im Hinblick auf das Unterbleiben der Wiedergabe von Pflichtinformationen der Verkäufer aus technischen Gründen zukommt, bleibt es dabei, dass der Beklagte jedenfalls auch Verletzer des Wettbewerbsverstoßes der Nichtwiedergabe der Pflichtinformationen ist, da der Beklagte durch die Angebotsschaltung bei eBay objektiv die Bedingung für den Verstoß setzte."
Landgericht Leipzig, Urteiil vom 16.12.2014 (Az.: 01 HK O 1295/14)