Das AG Dieburg hat mit Urteil vom 15.04.2015 (Az.: 20 C 945/14) entschieden, dass ein Ebay-Anbieter die Auktionsbedingungen bei einer bereits laufenden eBay-Auktion, bei der bereits Gebote abgegeben wurden, grundsätzlich nicht ändern darf.

Sachverhalt

Die Klägerin bot im Wege einer eBay-Auktion als private Verkäuferin einen Opel-Kadett zum Verkauf an. Das Angebot beinhaltete zunächst lediglich die Artikelbeschreibung.

Zwei Tage vor Auktionsende fügte die Klägerin folgende Angaben in das Angebot ein:

"Das Umbauprojekt geht ab sofort in seine heiße Phase und mir fehlt der Platz, um den Opel weiter stehen zu lassen. Deshalb muss der Opel nach dem Ende der Auktion innerhalb von sieben Tagen gegen Barzahlung am Artikelstandort abgeholt werden. Danach bin ich gezwungen, den Opel an einen geeigneten Ort einlagern zu lassen. Die dadurch entstehenden Lagerkosten von 11 € pro Tag bis zum Tag der Abholung gehen dann zulasten des Käufers. Als Bieter erklären Sie ihr Einverständnis mit dieser Regelung."

Der Beklagte war zu diesem Zeitpunkt bereits Höchstbietender.

Zwei Tage vor Auktionsende bat der Beklagte die Klägerin mit Email, sein Gebot zu streichen, da er einen anderen Kadett gekauft hatte. Dieser Bitte kam die Klägerin nicht nach.

Unmittelbar vor Ende der Auktion bat der Beklagte erneut um Streichung seines Gebotes. Auch dieser Bitte kam die Klägeirn nicht nach. Der Beklagte blieb Höchstbieter mit einem Gebot in Höhe von 621,89 EUR.

Da der Beklagte die Abholung des Kadetts auch nach anwaltlicher Aufforderung verweigerte, erhob die Klägerin Klage auf Zahlung des Kaufpreises und der Lagerhaltungskosten Zug um Zug gegen Übergabe des Kadetts.

Entscheidung AG Dierburg

eBay-Bieter ist an sein Gebot gebunden

Das Gericht gab der Klägerin insoweit recht, als dass sie nicht verpflichtet war, dass Gebot des Beklagten zu streichen, mit der Folge, dass der Kaufvertrag über den Kadett mit dem Beklagten als Höchstbietender zustande kam und der Beklagte daher zur Abholung und Zahung des Kaufpreises verpflichtet ist.

eBay-Anbieter darf Auktionsbedingungen nicht nachträglich ändern

Soweit die Klägerin auch Zahlung von Lagerhaltungskosten verlangte, wies das Gericht die Klage jedoch ab, da die Klägerin nicht berechtigt war, bei einer laufenden Auktion, bei der bereits Gebote abgegeben worden waren, einseitig und eigenmächtig die Konditionen des Angebots abändern. Ein solches Recht bestehe nur in bestimmten Ausnahmefällen (z.B. Beschädigung des Verkaufsgegenstands), die hier nicht vorlagen.

AG Dieburg, Urteil vom 15.04.2015 (Az.: 20 C 945/14)