Das Landgericht Regensburg hat mit Urteil vom 27.02.2014 entschieden, dass eine Klausel in AGB eines Onlienshops, die den Shopbetreiber zur Lieferung von Teillieferungen berechtigte, unzulässig und damit wettbewerbswidrig ist.
Sachverhalt
Die Beklagte betreibt einen Online-Shop. In ihren Shop-AGB verwendete sie folgende Klausel:
„[Die Beklagte] ist zu Teillieferungen berechtigt. Bei Teillieferungen trägt [die Beklagte] die dadurch entstehenden zusätzlichen Versandkosten."
Die Klägerin, ein eingetragener Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, hielt diese Klausel für unwirksam und mahnte die Beklagte daher ab und forderte sie u.a. zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Da die Beklagte die Abgabe der Unterlassungserklärung ablehnte, erhob die Klägerin Unterlassungsklage.
Entscheidung Landgericht
Das Landgericht Regensburg erachtete die Teillieferungs-Klausel für wettbewerbswidrig und gab der Klage statt.
Das Gericht wies darauf hin, dass nach § 266 BGB ein Schuldner nicht zu Teilleistungen berechtigt ist. Von dieser Regelung kann zwar abgewichen werden. Die von der Beklagten verwendete Klausel ist jedoch nach Ansicht des Gerichts mehrdeutig und muss daher ausgelegt werden.
Hierbei wies das Gericht darauf hin, dass nach dem Gesetz bei der Auslegung einer mehrdeutigen AGB-Klausel auf die kundenfeindlichste Auslegung abzustellen ist. Die kundenfeindlichste Auslegung der Teillieferungsklausel regelt jedoch nicht nur die Lieferung, sondern greift in das Vertragsgefüge ein. Bestelle z.B. ein Kunde bei der Beklagten fünf Gegenstände, kann die Beklagte aber nur drei liefern, so würde dies bedeuten, dass ihre Lieferung unter Berufung auf diese Klausel ohne weitere Erklärung von nur drei Gegenständen in Wirklichkeit ein neues Vertragsangebot über drei Gegenstände beinhalte.
Aber auch, wenn man die Klausel nur im Sinne einer Teillieferungsberechtigung auslege, bleiben für den Kunden Fragen zum Verzug und zur Berechtigung eines Teilrücktritts oder Gesamtrückstritts völlig offen. Dennoch ist der Kunde zur Zahlung der gesamten Lieferung verpflichtet.
Fazit
Auf Teillieferungsklauseln in AGB sollte verzichtet werden. Sollte eine Ware tatsächlich einmal gerade nicht geleifert werden können, sollten Kunden umgehend hierüber informiert und mit diesen eine einvernehmliche Regelung vereinbart werden.
LG Regensburg, Urteil vom 27.02.2014, Az.: 1 HKO 2360/13