Das OLG Köln hat mit Urteil vom 08.05.2015 entschieden, dass die Widerrufsbelehrung nicht zwingend räumlich oberhalb des "Kaufen"-Buttons platziert werden muss, sondern auch unterhalb davon positioniert werden darf. Erforderlich, aber auch genügend ist eine räumliche Nähe zum "Kaufen"-Button.

Sachverhalt

Der Kläger ist der Dachverband aller Verbraucherzentralen und weiterer verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland.

Die Beklagte betreibt ein als "Flirtcafe" bezeichnetes Internetangebot. Auf der Seite, auf der die kostenpflichtige Registrierung erfolgt, sind im unteren Bereich, unterhalb der Registrierungs-Schaltflächen, Verweise auf die AGB und die Widerrufsbelehrung angebracht, über die der Nutzer die entsprechenden Texte aufrufen kann.

Der Kläger beanstandet, dass die Information über das Widerrufsrecht unzureichend sei, da sie erst nach der Schaltfläche für die Bestellung angeordnet sei, die Beklagte daher gegen § 312c Abs. 1 BGB, Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB verstoße.

Da die Beklagte nach Abmahnung durch die Klägerin die Abgabe einer Unterlassungserklärung verweigerte, beantragte die Klägerin die Beklagte zu verurteilen,
es zu unterlassen, bei der Bestellung eines kostenpflichtigen Vertrages den Verbraucher vor Abgabe von deren Vertragserklärung lediglich in der Weise über das Widerrufsrecht zu informieren, dass der Link auf die Widerrufsbelehrung unterhalb des Buttons angebracht ist, mit dem der Verbraucher seine Vertragserklärung abgibt.

Entscheidung Gericht

Das LG Köln verurteilte die Beklagte, auf die Berufung der Beklagten wies das OLG Köln die Unterlassungsklage insoweit ab.

Gesetzliche Ausgangslage

Zunächst wies das Gericht auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hin.

„Nach § 312d Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB ist der Verbraucher über Bedingungen, Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts zu informieren; dies hat wiederum vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers in klarer und verständlicher Weise zu erfolgen (...)."

Beanstandungen des Klägers

Der Kläger hatte lediglich moniert, dass der Hinweis auf die Widerrufsbelehrung nicht "vor" der Vertragserklärung erfolgt, weil sich der mit "Widerrufsbelehrung" beschriftete Verweis im unteren Bereich der Seite befindet. Er vertrat somit die Ansicht, dass die Belehrung auch räumlich "vor" - im Sinn von "oberhalb" - der Vertragserklärung des Verbrauchers zu finden sein muss.

Auslegung Gericht

Dieser Ansicht ist das Gericht nicht gefolgt.

"(...) ist (...) Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB, ebenso wie die (...) § 312j Abs. 2 BGB, nicht so zu verstehen, dass die entsprechenden Informationen auch räumlich "vor" im Sinn von "oberhalb" zu erteilen sind.

"Vor" ist primär zeitlich in dem Sinn zu verstehen, dass der Verbraucher die Information erhält, "bevor" er seine Erklärung abgibt. Räumlich genügt es, auch nach den Vorstellungen des Gesetzgebers, dass sich die Informationen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Schaltfläche, durch deren Betätigung der Verbraucher seine vertragliche Erklärung abgibt, erteilt werden (...).

Eine bestimmte räumliche Anordnung ist daher nicht zu fordern, solange nur der räumliche Zusammenhang gewahrt ist. Eine Internetseite wird üblicherweise auch nicht wie ein gedruckter Text zwingend von oben nach unten gelesen, so dass die Forderung, die Widerrufsbelehrung müsse stets räumlich "vor" im Sinn von "über" erfolgen, zu weitgehend ist. (....)

Auf der Seite (...) ist der räumliche Zusammenhang des Verweises auf die Widerrufsbelehrung zu der "Jetzt kaufen"-Schaltfläche gewahrt. Er ist zwar in einer - im Vergleich zur Beschriftung der Schaltfläche - kleineren Schrifttype gehalten, und zwischen der Schaltfläche und dem Verweis findet sich bei genauer Betrachtung ein "trennendes Element", da sie in leicht voneinander abgesetzten Farbblöcken untergebracht sind. Die farbliche Differenzierung ist jedoch so schwach (hellblau/weiß) ausgeprägt, dass sie überhaupt nur bei genauer Betrachtung auffällt. Sie ist daher nicht geeignet, den inneren Zusammenhang zwischen dem Verweis und der Schaltfläche zu unterbrechen. Dieser Verweis hebt sich durch die orangefarbene Hervorhebung der Bezeichnung "Widerrufsbelehrung" vom umgebenden Text auffällig ab und ist damit im Ergebnis noch hinreichend deutlich."

OLG Köln, Urteil vom 08.05.2015 – Az.: 6 U 137/14