Das KG hat in seinem Beschluss vom 02.10.2015 entschieden, dass Online-Shopbetreiber und gewerbliche eBay-Anbieter die Versandkosten in das europäische Ausland angeben müssen, sofern Kunden in der EU beliefert werden. Der Hinweis "Versandkosten auf Anfrage" reicht nicht.

Sachverhalt

Eine Händlerin bot auf eBay Waren mit weltweitem Versand an. Sie gab jedoch nur die Versandkosten für Deutschland an. Im Übrigen gab sie lediglich an: "Versand Europa/Welt auf Anfrage".

Die Klägerin sah hierin einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngVO). Die Händlerin berief sich auf § 1 Abs. 2 S. 2 PAngVO, wonach Versandkosten nur dann im voraus anzugeben sind, wenn diese "vernünftigerweise im Voraus berechnet werden könnten". Bei einem weltweiten Versand sei es unmöglich, alle Versandkosten weltweit im voraus zu berechnen und anzugeben.

Entscheidung

Das KG folgte der Ansicht der Händlerin nicht,  da die Händlerin jedenfalls die Höhe der Versandkosten für die EU hätte im voraus berechnen können. Im Beschluss heißt es insoweit:

"Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass nicht jedenfalls für die Länder der Europäischen Union jeweils die Höhe der Versandkosten ohne unzumutbaren Aufwand angegeben werden kann (vergleiche auch die Fallgestaltung in der Entscheidung des Senats in GRUR-RR 2010, 440, in der selbst ein kleingewerblicher Händler die Versandkosten für die Europäische Union und die Schweiz angeben konnte). Dies gilt umso mehr, als in der Europäischen Union die wirtschaftlichen Bedingungen weit gehend angeglichen sind und ein Warenaustausch zwischen diesen Ländern grundsätzlich frei möglich ist.

Zumindestens für den Bereich der Europäischen Union, in der die wirtschaftlichen Bedingungen weitgehend angeglichen seien und ein Warenaustausch zwischen den Ländern grundsätzlich frei möglich sei, sei nicht ersichtlich, dass die Ermittlung der Versandkosten im Voraus unzumutbar oder unmöglich sei."

KG, Beschluss vom 02.10.2015, Az.: 5 W 196/15