Das LG Köln hat mit Urteil vom 14.10.2015 einen Amazon-Händler wegen wettbewerbswidrigen Anhängens an fremde Amazon-Angebote zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt.
Sachverhalt
Die Klägerin vertreibt Schutzhüllen und Taschen für mobile Geräte unter der Bezeichnung "..." bei Amazon; die Produkte lässt sie in China herstellen. Ihre Produkte liefert sie nicht an andere Händler, sondern verkauft diese ausschließlich selbst über das Internet.
Der Beklagte bot auf Amazon ebenfalls Schutzhüllen und Taschen für mobile Geräte, die offenbar von demselben chinesischen Hersteller hergestellt worden sind, die aber nicht von der Klägerin stammen oder für diese hergestellt worden sind. Dazu hat der Beklagte sich an die Angebote der Klägerin "angehängt". Bei den jeweiligen Angeboten des Beklagten befand sich die Angabe "von ...". Durch die Übernahme der ASIN wird automatisch auch der Zusatz von "..." übernommen.
Nachdem der Beklagte eine Unterlassungserklärung abgegeben, die Kosten der Abmahnung bezahlt und Auskunft erteilt hat, ging es nur mehr um den konkreten Schadensersatz. Die Klägerin berechnete diesen nach ihrem entgangenen Gewinn und bezifferte ihn auf 2.592,57 EUR.
Entscheidung
Der Zahlungsantrag hatte Erfolg. Das LG Köln hatte bereits mit Teilurteil festgestellt, dass die Klägerin gegen den Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 9 UWG hat, da die Übernahme des Zusatzes "..." in den Angeboten des Beklagten eine Täuschung über die betriebliche Herkunft der Ware nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 darstellt und die Beklagte zumindest fahrlässig und damit schuldhaft gehandelt hat.
Bezüglich der Höhe des Schadensersatzes wies das Landgericht darauf hin, dass zwar grundsätzlich nicht einfach davon ausgegangen werden kann, dass der Umsatz des Verletzers in vollem Umfang dem Verletzten zugute gekommen wäre; dies sei vorliegend jedoch anders.
"Der Beklagte hat sich gerade deshalb durch Übernahme der ASIN an die Angebote der Klägerin angehängt, um interessierten Personen seine Waren als Alternative zu dem von der Klägerin angebotenen Waren zu präsentieren. Durch den Zusatz "..." gelangen die Verbraucher zu der irrigen Annahme, sie könnten das angebotene Produkt von "..." statt von der Klägerin auch von "..." dem Beklagten ggf. zu einem günstigeren Preis beziehen.
Mit anderen Worten: Hätte sich der Beklagte nicht an die Angebote der Klägerin angehängt, hätten die Kunden die Artikel bei der Klägerin gekauft, da sie nur das Angebot der Klägerin angezeigt bekommen hätten.“
LG Köln, Schlussurteil vom 14.10.2015 - Aktenzeichen 84 O 149/14