Kann ich negative Sternebewertungen ohne Text löschen lassen?

was tun bei negativen Sternebewertungen?

Negative Bewertungen im Internet sind geschäftsschädigend. Bevor Kunden einen Unternehmen beauftragen oder ein Lokal besuchen, suchen sie im Internet häufig erst einmal nach Bewertungen. Daher haben nicht nur negative Bewertungen mit unwahren Behauptungen im Kommentartext, sondern auch Bewertungen mit nur 1 oder 2 Sternen ohne Text desaströse Folgen für Unternehmen, führt jede negative Sternebewertung zum Sinken der angezeigten Durchschnittsbewertung. Daher fragen sich vielen Unternnehmen: Muss Google negative Sternebewertungen (mit oder ohne Text) löschen?

Löschung von Bewertungen mit falschen Tatsachenbehauptungen im Kommentar

Enthält eine Bewertung im Text falsche Tatsachen, kann das betroffene Unternehmen Google bzw. den Betreiber der jeweiligen Bewertungsplattform zur Löschung auffordern. Dabei muss der Betroffene sowohl die konkrete URL als auch den konkreten Sachverhalt schildern und darlegen, insbesondere, warum es sich um eine falsche Tatsachenbehauptung handelt. Um eine falsche Behauptung handelt es sich auch, wenn es sich bei dem Verfasser tatsächlich gar nicht um einen Kunden des betroffenen Unternehmens handelt, er aber dennoch über "seine Erfahrungen" mit dem Unternehmen in der Bewertung spricht.

Google bzw. der Betreiber der Bewertungsplattform müssen die Beschwerde sodann an den Verfasser der Bewertung weiterleiten und diesen zur Stellungnahme auffordern. Insbesondere muss der Verfasser dann nachweisen, dass er tatsächlich ein Kunde des Unternehmens ist. Nimmt der Verfasser zu der Beschwerde nicht Stellung, muss Google die negative Bewertung samt Sterne allein deshalb löschen.

Löschung von reinen Sternebewertungen ohne Kommentar

Schwieriger gestaltet sich das Vorgehen gegen eine reine Sterne-Bewertung ohne einen Bewertungskommentar. Nach der Rechtsprechung handelt es sich nämlich bei der bloßen Bewertung mit Sternen um eine Meinungsäußerung. Nach dem Gesetz sind - auch negative und kritische - Meinungen jedoch hinzunehmen.

LG Augsburg: Kein Löschungsanspruch gegen Google bei negativen Sternebewertungen ohne Text

Mit dieser Begründung lehnte das Landgericht Augsburg in seinem Urteil vom 17.07.2017 (Az.: 022 O 560/17)Az.: 022 O 560/17) einen Anspruch eines Zahnarztes gegen Google auf Löschung einer 1-Sterne-Bewertung eines Dritten ab. Obwohl der Dritte nachweislich nicht Patient in der Praxisklinik war, wies das LG Augsburg die Klage gegen Google auf Löschung ab. Der Argumentation des Klägers, bei einer Sternebewertung ohne Text werde dem Leser nicht mitgeteilt, auf welcher Basis nur 1 Stern vergeben wurde, daher sei diese Art der Meinungsäußerung unzulässig, folgte das Gericht nicht. Es verwies darauf, dass zum Recht der freien Meinungsäußerung auch gehöre, eine Meinung zu äußern, ohne diese zu erklären.

Dass diese formale Rechtsauffassung bei Internetbewertungen desaströse Folgen für die bewerteten Unternehmen hat und diese völlig schutzlos Missbräuchen von Bewertungsplattformen hinterließ, hatte das LG Augsburg offenkundig nicht im Visier.

LG Hamburg: Löschungsanspruch gegen Google auch bei negativen Sternebewertungen ohne Text

Anders jedoch das Landgericht Hamburg in seinem Urteil vom 12.01.2018 (Az.: 324 O 63/17)Az.: 324 O 63/17). Auch der dortige Kläger, ein Gastwirt, hatte auf Google eine 1-Sterne-Bewertung ohne weiteren Kommentar oder Begründung erhalten. Da er davon ausging, dass es sich um eine Fake-Bewertung eines Konkurrenten handelt, verlangte er von Google Löschung. Dabei legte er dar, dass er den Namen des Verfassers nirgendwo in seinem System und Unterlagen gefunden habe, es sich daher nur um Fake-Bewertungen handeln könne.

Google lehnte die Löschung ab, ohne weiter beim Verfasser der Sternebewertung nachzufragen, ob er jemals Gast war. Das Landgericht Hamburg gab der Löschungsklage des Gastwirtes - anders als das Landgericht Augsburg - statt.

Zwar handelt es sich bei einer Sternebewertung auch nach Ansicht des LG Hamburg um eine Meinungsäußerung. Aber auch hier muss sichergestellt sein, dass diese tatsächlich von einem Gast stamme. Denn eine Meinungsäußerung sei unzulässig, wenn es für sie keinerlei Bezugspunkt gäbe. Der Kläger hatte auch in der Klage noch einmal ausführlich dargelegt, dass alle Indizien dafür sprächen, dass es sich um eine Fake-Bewertung handele:

Bereits außergerichtlich legte der Gastwirt gegenüber Google dar, dass er den Namen des Verfassers weder auf Rechnungen noch sonst wo in seinen Unterlagen gefunden habe:

„In der Klageschrift hat er (…) ausgeführt, dass er anhand des Nutzernamens „A. K.“ die Bewertung keinem seiner Kunden habe zuordnen können. Ihm und seinen Mitarbeitern sei auch keine Kundin mit diesem Namen bekannt. Er, der Kläger, habe die Aufträge und Rechnungen der letzten Jahre durchgesehen und diesen Namen nicht gefunden. Er gehe deshalb davon aus, dass es sich um die Bewertung eines Konkurrenten oder einer Person ohne Kundenkontakt handele.“

Google hätte daher – so der Kläger und das Landgericht Hamburg – nachprüfen müssen, ob der Verfasser der Sternebewertung tatsächlich ein Kunde war. In diesem Zusammenhang verwies das Landgericht Hamburg auf die Entscheidung -Jameda II – des BGH:

„Es kann vorliegend dahinstehen, ob bereits der Umstand, dass prozessual davon auszugehen ist, dass die Nutzerin „A. K.“ keinen eigenen Kontakt zu dem Gasthaus des Klägers hatte, zur Unzulässigkeit der in der streitgegenständlichen Bewertung zum Ausdruck kommenden Meinungsäußerung führt. Hierfür spricht indes die (…) „Jameda II-Entscheidung“ des Bundesgerichtshofs. In dieser hat der Bundesgerichtshof mit Blick auf die dort in Rede stehende Bewertung auf einem Ärztebewertungsportal ausgeführt, dass die Interessen des bewerteten Arztes überwiegen, wenn der angegriffenen Bewertung kein Behandlungskontakt zu Grunde liegt (BGH, GRUR 2016, 855 Tz. 36). Es bestehe weder ein berechtigtes Interesse des Nutzers, eine tatsächlich nicht stattgefundene Behandlung zu bewerten, noch ein berechtigtes Interesse des Host-Providers, eine Bewertung über eine nicht stattgefundene Behandlung zu kommunizieren (…).

Die Kammer ist der Ansicht, dass diese Erwägungen auch auf andere Bewertungsportale und die Bewertungen anderer Einrichtungen im Grundsatz übertragbar sind. Dem steht nicht entgegen, dass ein Arzt, der über eine Patientenkartei verfügt, und dem daher regelmäßig mehr Mittel zur Verfügung stehen, zu überprüfen, ob zu dem Verfasser einer Bewertung – sofern dieser die Bewertung unter seinem Klarnamen veröffentlicht – ein Patientenkontakt stattgefunden hat, als beispielsweise – wie vorliegend – der Wirt eines Gasthauses, dessen Kunden häufig anonym bleiben dürften. Das Fehlen näherer Erkenntnisquellen kann sich indes nicht zu Lasten des Bewerteten auswirken. Sofern er, wie vorliegend der Kläger, geltend macht, sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft und hierbei keine Anhaltspunkte für einen Kundenkontakt mit dem Bewertenden ausgemacht zu haben, trifft die Beklagte insoweit eine sekundäre Darlegungslast. Um dieser nachkommen zu können, obliegt es ihr gerade, die Beschwerde an den Verfasser der Bewertung zur Stellungnahme weiterzuleiten (…).“

Da Google dies nicht getan habe, war unklar, ob die Meinung tatsächlich von einem Kunden stamme. Daher musste Google die Sternebewertung löschen.

Praxishinweis:

Ein aus Sicht der betroffenen Unternehmen höchst erfreuliches Urteil des Landgericht Hamburg. Denn negative Sternebewertungen ohne Text haben die gleiche geschäftsschädigende Wirkung wie Sternebewertungen mit Text. Bei Sternebewertungen ohne Text kann das betroffene Unternehmer nicht einmal Stellung zur Bewertung nehmen, da es nicht weiß, warum der Verfasser eine negative Bewertung abgegeben hat.

Betroffene Unternehmen, die Sternebewertungen ohne Text erhalten haben und den Verdacht hegen, dass es sich hierbei um Fake-Bewertungen (z.B. der Konkurrenz) handelt, sollten ihren Löschungsanspruch gegen Google vor dem Landgericht Hamburg gerichtlich geltend machen.