Die Kanzlei Hegewerk mahnt (auch) im Auftrag des Fotografen Stephan Karg Webseitenbetreiber wegen (angeblicher) Urheberrechtsverletzung ab. Wie berichtet, hat die Kanzlei Hegewerk bereits das Abmahngeschäft für den Stockfotografen Dirk Vonten von der Kanzlei Pixel.Law übernommen. Gegenstand der Abmahnungen für Stephan Karg sind ebenfalls Stockfotos (Fotolia/Adobe Stock). Den Abgemahnten wird vorgeworfen, dass sie den Urheber nicht angegeben und daher gegen § 13 UrhG verstoßen haben. Neben Abmahnkosten wird Schadensersatz nach der MFM-Tabelle gefordert. Zu Recht?
Standardlizenz über Fotolia bzw. Adobe
Die von uns betreuten Abgemahnten hatten über Fotolia / Adobe eine Standardlizenz am Foto erworben und nutzten dieses auf ihrer gewerblichen Webseite ohne den Urheber anzugeben. Die Kanzlei Hegewerk vertritt die Ansicht, dass auch bei einer gewerblichen Nutzung von Fotolia bzw. Adobe Fotos der Urheber anzugeben sei. Da die Abgemahnten dies nicht getan haben, seien sie so zu behandeln, als hätten sie gar keine Lizenz erworben. Diese Auffassung vertrat auch die Kanzlei Pixel.Law in ihren Foto Abmahnungen für Dirk Vonten.
Sind die Foto Abmahnungen von Stephan Karg berechtigt?
Die Standardlizenz von Fotolia bzw. Adobe unterscheidet zwischen „geschäftlichen und gewerblichen Zwecken“ und „redaktionellen Zwecken“. Nur im Zusammenhang mit einer redaktionellen Nutzung von Fotos sieht die Standardlizenz eine Urheberangabe vor. Hieraus kann man m.E. im Umkehrschluss folgern, dass eine Urheberangabe bei einer gewerblichen Nutzung nicht erforderlich ist.
Die Kanzlei Hegewerk begründet die Abmahnungen einerseits damit, dass redaktionelle Nutzung „jede Nutzung ist, die sich nicht auf eine reine Bildnutzung beschränke“. Zudem macht sie geltend, dass man die gesetzliche Regelung gem. § 13 UrhG (Pflicht zur Urheberangabe) nicht wirksam durch AGB (= Standardlizenz) abbedingen könne.
Ist das abgemahnte Bild überhaupt urheberrechtlich geschützt?
Zunächst stellt sich Frage, ob das jeweils abgemahnte Bild überhaupt urheberrechtlich geschützt ist. Nur wenn es sich um ein "echtes" Foto handelt, ist dies - entweder als Lichtbildwerk oder als Lichtbild - urheberrechtlich geschützt. Bilder, die zwar wie echte Fotos aussehen, aber tatsächlich computergenerierte Bilder sind, sind nicht als Lichtbild geschützt. Diese genießen - ebenso wie Grafiken - nur urheberrechtlichen Schutz, wenn sie die erforderliche Schöpfungshöhe aufweisen.
Dies ist bei den üblichen "Wohnraumlandschaften" oder Gebrauchsgrafiken, die massenweise von nebenberuflich tätigen Fotografen wie Karg und Vonten auf Fotolia und Adobe vermarktet werden, oft nicht der Fall. So verneinte sowohl das LG Nürnberg als auch das AG Memmingen (Gericht am Wohnsitz von Karg) im Rahmen mündlicher Verhandlungen in zwei von uns geführten Klageverfahren den urheberrechtlichen Schutz der dort von Stephan Karg abgemahnten computergenerierten Fotos bzw. Gebrauchsgrafik.
Ist eine Urheberangabe bei kommerzieller Nutzung von Fotolia bzw. Adobe Fotos erforderlich?
Ist das Bild urheberrechtlich geschützt, stellt sich die weitere Frage, ob der Urheber anzugeben ist. Jedenfalls das AG Charlottenburg verneint dies. Wir hatten im Namen eines von Dirk Vonten abgemahnten Webseitenbetreibers Herrn Vonten vor dem AG Charlottenburg wegen unberechtigter Abmahnung auf Erstattung von Rechtsverteidigungskosten (§ 97 a Abs. 4 UrhG) verklagt. Das AG Charlottenburg gab der Klage mit Urteil vom 28.05.2020 statt und verurteilte Dirk Vonten zur Erstattung der unserem Mandanten entstandenen Rechtsverteidigungskosten. Dirk Vonten hat, nunmehr vertreten durch die Kanzlei Hegewerk, beim LG Berlin Berufung gegen das Urteil eingelegt.
Ist der von Stephan Karg geforderte Schadensersatz berechtigt?
Selbst wenn eine Urheberrechtsverletzung vorliegen würde, ist der von Stephan Karg geforderte nach der MFM Tabelle berechnete Schadensersatz m.E. überzogen. Die Fotolia / Adobe Lizenzen beziffern sich (je nachdem ob man Fotos einzeln oder im Abo kauft) auf wenige Euros. Dennoch berechnet Karg/Hegewerk den Schadensersatz nach der MFM Tabelle und fordern auf diesem Wege mehrere Hundert Euros Schadensersatz. Stephan Karg räumt in Klageverfahren denn auch selbst ein, dass er seine "Werke" ausschließlich auf Fotolia bzw. Adobe vermarktet (er also keine Lizenzpraxis nach MFM Tabelle hat).
Nach der Rechtsprechung ist die MFM-Tabelle selbst bei Berufsfotografen nicht anwendbar, wenn das Bild zur kostenlosen Nutzung auf Plattformen wie flickr & Co. angeboten wurde, da der Fotograf damit einräumt, dass er mit diesem Foto am Markt eben nicht die MFM-Tarife erzielt. Dies muss m.E. entsprechend auch gelten, wenn die Fotos für wenige Euros auf Plattformen wie Fotolia und Adobe vermarktet werden. Diese Ansicht teilte auch das LG Nürnberg in einer mündlichen Verhandlung in einem von Stephan Karg gegen einen abgemahnten Webseitenbetreiber angestrengten Klageverfahren; daraufhin stellte Karg/Hegewerk keinen Antrag, so dass die Klage von Karg im Wege des Versäumnisurteils abgewiesen wurde.
Dokumentationskosten
Ferner fordert Karg in den Abmahnungen und Klagen stets Erstattung von Dokumentationskosten. Auch dieser Anspruch ist m.E. unbegründet, wurde in keinem von uns geführten Verfahren ein Nachweis darüber erbracht, dass er solche Kosten tatsächlich tragen muss. Vielmehr räumt Karg/Hegewerk in Klageverfahren ein, dass Fotografen von dem mit den Recherchen beauftragten externen Dienstleister (Copylio UG) insoweit freigestellt werden.
Abmahnkosten
Selbst wenn eine Urheberrechtsverletzung vorliegen würde, bestehen auch Zweifel daran, dass Karg ein Anspruch auf Zahlung der in der Abmahnung geforderten Abmahnkosten zusteht. In Klageverfahren räumt Karg nämlich auch ein, dass Fotografen auch insoweit von dem externen Recherchedienstleister (Copylio UG) freigestellt sind.
Praxishinweis:
Haben Sie eine Abmahnung von der Kanzlei Hegewerk im Auftrag von Stepan Karg oder Dirk Vonten wegen (angeblicher) unerlaubter Nutzung von Fotolia/Adobe Fotos erhalten? Dann sollten Sie den darin geltend gemachten Forderungen nicht vorschnell nachkommen.
Vielmehr sollten Sie einen im Urheberrecht spezialisierten Anwalt mit der Prüfung der Berechtigung der Foto Abmahnung beauftragen. So kann es schon an einem urheberrechtlich geschützten Werk fehlen, so dass die Abmahnung schon deshalb unberechtigt ist und es auf die Frage "Urheberangabe ja/nein?" gar nicht mehr ankommt.
Selbst wenn eine Urheberrechtsverletzung vorliegen sollte, bedeutet auch dies nicht, dass die von der Kanzlei Hegewerk geltend gemachten Abmahnkosten und Schadensersatzforderungen dem Grunde bzw. der Höhe nach berechtigt sind. So ist die MFM-Tabelle nicht stets anwendbar. Abmahnkosten können nur verlangt werden, wenn der Abmahner im Innenverhältnis verpflichtet ist, entsprechende Rechtsanwaltskosten an die Abmahnkanzlei zu zahlen.
Wenn Sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben "wollen", sollte auch dies nicht vorschnell erfolgen, sondern erst und nur, wenn sichergestellt ist, dass kein Verstoß Ihrerseits gegen diese droht. Bei einem Verstoß drohen hohe Vertragsstrafen, die an den abmahnenden Fotografen zu zahlen sind.
Aufgrund meiner jahrelangen Spezialisierung im Urheberrecht sind mir die einschlägigen Urteile und möglichen Angriffspunkte gegen urheberrechtliche Abmahnungen wegen Nutzung von Fotos Dritter bestens vertraut. Ich vertrete zahlreiche von Dirk Vonten und Stephan Karg abgemahnte Betreiber von Webseiten und Blogs, sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich.
In zahlreichen von uns betreuten Abmahnfällen hat die Kanzlei Hegewerk bereits Abstand von ihren Forderungen genommen und den von uns betreuten Abgemahnten die Rechtsverteidigungskosten erstattet.