Sowohl Mitbewerber als auch die zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen berechtigten Verbände können von dem wettbewerbswidrig handelnden Unternehmen nach § 8 Abs. 1 UWG Beseitigung, bei Wiederholungsgefahr Unterlassung und die Erstattung von Abmahnkosten verlangen, ggf. kommt auch ein Schadensersatzanspruch in Betracht.
Der Beseitigungsanspruch ist darauf gerichtet, die bereits eingetretenen wettbewerbswidrigen Zustand (z.B. irreführende Flyerwerbung, herabsetzende Plakatwerbung, ausgelieferte Produktnachahmungen) zu beseitigen, d.h. die Flyer, Plakate, Produkte müssen eingesammelt, abgehängt, zurückgeholt und ggf. vernichtet werden.
Der Unterlassungsanspruch ist darauf gerichtet, dass die unlautere Wettbewerbshandlung zukünftig nicht mehr vorgenommen wird. Dieser Anspruch kann - bei Vorliegen von Wiederholungsgefahr - nach der Rechtsprechung nur durch die Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung erfüllt werden.
Zu beachten ist jedoch, dass ein Anspruch auf Unterlassung bereits dann besteht, wenn eine wettbewerbswidrige Handlung erst droht (sog. Erstbegehungsgefahr). In diesem Fall muss der Abgemahnte jedoch keine Unterlassungserklärung abgeben, sondern nur klarstellen, dass er von der Handlung Abstand nimmt.
Beauftragt der abmahnende Wettbewerber einen A nwalt mit der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ist der Abgemahnte ferner zur Erstattung der Anwaltskosten verpflichtet, vorausgesetzt, die UWG-Abmahnung war berechtigt und die Abmahnkosten sind auch der Höhe nach gerechtfertigt.
Schließlich kann ein Mitbewerber gem. § 9 UWG von dem wettbewerbswidrig handelnden Unternehmen bei schuldhaftem Handeln Schadensersatz verlangen. Dies setzt jedoch voraus, dass es nachweisen kann, dass es gerade durch die wettbewerbswidrige Handlung des anderen Untenrehmens einen konkreten Schaden erlitten hat. Dieser Nachweis ist in der Praxis nur schwer zu erbringen. Daher spielt dieser Anspruch in der Praxis keine große Rolle.